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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:23 « |
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... FORTSETZUNG ...
b) Schutzanträge nach § 765 a ZPO:
Die Begründungen für Anträge nach § 765 a ZPO sind sehr unterschiedlich.
Die in derartigen Fällen häufigsten Varianten sollen kurz dargestellt
werden:
1. Die Schuldnerseite hat - angeblich - eine Umschuldung in Aussicht.
Eine nähere Begründung fehlt in der Regel.
2. Stichwort: “ Sale and lease back “ oder “ Immobilien-Leasing “
Dem Schuldner wird angeboten, dass entweder der
“ Versteigerungsverhinderer “ selbst , ein von ihm benannter Dritter,
oder ein von dem Schuldner benannter Dritter die Immobilie erwirbt.
Der Schuldner kann den Grundbesitz weiterhin bewohnen.
Außerdem wird dem Schuldner ein Rückkaufsrecht eingeräumt.
In derartigen Fällen ist entweder die - angeblich “ortsübliche” - Miete
für
den Schuldner unerreichbar hoch oder das Rückkaufsrecht an unerfüllbare
Bedingungen geknüpft.
3. Die Durchführung des Verfahrens bedeutet für den Schuldner eine
sittenwidrige Härte, da der Verkehrswert unrichtig - zu niedrig -
festgesetzt wurde.
Mit dem Einwand, der Verkehrswert sei vom Versteigerungsgericht
wesentlich zu niedrig festgesetzt, kann der Schuldner im
Zuschlagsverfahren nicht mehr gehört werden,
§§ 74 a Abs. 5, 83 Ziffer 6 ZVG, 765 a ZPO[3].
Außerdem können Einwendungen gegen die Festsetzung des
Verkehrswertes nicht mehr mit der Beschwerde gegen den Zuschlag
erhoben werden, § 74 a Abs. 5 S. 4 ZVG[4].
4. Unmittelbar vor dem Termin oder erst im Versteigerungstermin wird mit
der Suizidgefahr des Schuldners oder irgendwelcher Familienangehöriger
gedroht und mit dieser bloßen Drohung die Aufhebung des
Versteigerungstermins und die einstweilige Einstellung des Verfahrens
erzwungen.
Diese Methode ist deshalb besonders skrupellos, weil das Gericht und die
anderen Beteiligten eine auch nur mögliche Suizidgefahr ernst nehmen
müssen[5].
Wenn in einem derartigen Fall aufgrund der Gesamtsituation nicht
eindeutig feststeht, dass es sich bei dem Einwand der Suizidgefahr
um einen Vorwand handelt, und es in Wahrheit darum geht,
die Durchführung des Versteigerungstermins zu verhindern, wird das
Gericht für die Entscheidung über den Zuschlag einen besonderen
Verkündungstermin anberaumen müssen.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:25 « |
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... FORTSETZUNG ...
2. Mietvorauszahlungen / verlorene
Baukostenzuschüsse,
§§ 57 d i.v.m. 57 c ZVG
Hin und wieder werden von nahen Angehörigen des Schuldners kurz vor dem
Termin oder im Termin Mietvorauszahlungen oder verlorene
Baukostenzuschüsse angemeldet, die das außerordentliche Kündigungsrecht
des Erstehers ausschließen und damit das Versteigerungsobjekt
unverwertbar machen sollen.
Beispiel:
Ein Verwandter des Schuldners hat einen Dachraum zu Wohnzwecken
ausgebaut und lässt sich als Gegenleistung einen unentgeltlichen
Mietvertrag von 12 Jahren einräumen.
Die Grundvoraussetzungen der Bestimmung des § 57 c ZVG - ohne
Berücksichtigung der formalen Zusatzbestimmung des § 57 d ZVG -
sollen im Folgenden kurz aufgezeigt werden:
1. Es muss eine Mietvorauszahlung / ein verlorener
Baukostenzuschuss vereinbart sein.
2. Es muss ein Abrede getroffen sein für die Verwendung des zu
leistenden Betrages zum Aufbau oder Ausbau des Mietgrundstücks.
3. Der Betrag muss tatsächlich zum Aufbau oder Ausbau des Mietgrund-
stücks verwendet worden sein.
Das nachfolgende Beispiel mit den aufgezeigten Varianten soll die
Leistungen, die in der Bestimmung des § 57 c ZVG genannt sind, näher
verdeutlichen:
Grundstück für zehn Jahre gegen 1.500,--€ Jahresmietzins vermietet;
Mieter hat 750,--€ gegen Verrechnung auf Mietzins der ersten fünf Jahre
mit je 150,--€ und verlorenen Zuschuss von 750,--€ bezahlt.
1. Schutzfrist wegen der Vorauszahlung fünf Jahre,
§ 57 c Abs. 1 Ziffer 1. ZVG;
verlorener Zuschuss ohne Einfluss, weil ein Jahresmietbetrag nicht
erreicht ist, § 57 c Abs. 1 Ziffer 2. ZVG.
2. Wenn der verlorene Zuschuss 1.500,--€ beträgt, hierfür Schutzfrist
von
vier Jahren, § 57 c Abs. 1 Ziffer 2., Abs. 2 S. 1 ZVG;
für die Vorauszahlung beträgt die Schutzfrist weitere fünf Jahre
( s. Variante 1. ), insgesamt also neun Jahre, s. § 57 c Abs. 3 ZVG.
Bei der Anmeldung von Leistungen der Mieter im Sinne von
§ 57 c ZVG ist auf Folgendes zu achten:
Die Mieter haben aufgrund Aufforderung durch das Vollstreckungsgericht
spätestens bis zum Beginn des Versteigerungstermins eine Erklärung
abzugeben, die folgende Angaben zu enthalten hat:
1. die gezahlten Beträge,
2. die vereinbarten Verrechnungsbedingungen,
§§ 57 d Abs. 1 i.V.m. 57 c Abs. 1 ZVG.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:26 « |
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... FORTSETZUNG ...
Die Anmeldungen der Mieter müssen also die Folgen aus § 57 c ZVG
erkennbar machen.
a) Das Gesetz verlangt , dass die Erklärung der Mieter vollständig ist,
§ 57 d Abs. 3 S. 1 ZVG.
Zum Erfordernis der Vollständigkeit folgendes Beispiel aus der Praxis:
Anmeldung von Mietvorauszahlungen zum Versteigerungstermin
Betr.: ZV - Verfahren Az.: K
Anmeldung meiner Forderungen ( Mietvorauszahlung )
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben gebe ich Ihnen zur Kenntnis, dass ich an meine
Eltern Mietvorauszahlungen für bauerhaltende und bauerweiternde
Maßnahmen gezahlt habe.
Diese Forderung melde ich hiermit in dem oben genannten ZV- Verfahren
unwiderruflich an.
Die Bietinteressenten b.z.w. der Meistbietende muss davon in Kenntnis
gesetzt werden, dass ich auf meine Rechte aus dem bestehenden Miet-
vertrag nicht verzichte.
Den Nachweis meiner unbestrittenen Forderung kann ich jederzeit
erbringen.
Hochachtungsvoll
Die Anmeldungen der Mieterleistungen gemäß § 57 c ZVG müssen so genau
sein,
dass aufgrund ihrer Bekanntgabe im Versteigerungstermin
Bietinteressenten in
der Lage sind, den Wertverlust aufgrund des bestehenden
Mietverhältnisses zu kalkulieren und zum Wert des Objektes ins
Verhältnis zu
setzen[6].
In der Praxis sind Mieteranmeldungen häufig vage gehalten.
Es ist nicht einzusehen, dass das Gesetz, was die Anmeldungen von
dinglichen Ansprüche betrifft, genaue Bestimmungen enthält,
§§ 45, 114 ZVG, und sich bei Anmeldungen im Sinne von § 57 c ZVG,
deren Folgen sehr weitreichend sind, mit ungenauen Angaben begnügt.
Ist eine Mietererklärung unvollständig, was häufig der Fall ist, so hat
der
Rechtspfleger bei Bekanntgabe der Mieteranmeldungen im Termin,
§ 57 d Abs. 2 ZVG, auf diesen Umstand hinzuweisen.
.
b) Das Gesetz verlangt von dem Mieter neben einer vollständigen eine
richtige Erklärung, § 57 d Abs. 3 S. 1 ZVG.
Zum Erfordernis der Richtigkeit folgendes weiteres Beispiel aus der
Praxis:
Schreiben des “Beraters” an die Schuldner nachdem der erste
Versteigerungstermin “geplatzt” war
Ihr Immobilienobjekt:......
Künftige Vorgehensweise im weiteren ZV-Verfahren
Sehr geehrter Herr,.........
aufgrund einer wahren Auftragsflut ist es uns bedauerlicherweise erst
heute möglich, das weitere Vorgehen in obigem ZV-Verfahren mit Ihnen
abzustimmen.
Zunächst dürfen wir jedoch nochmals bestätigen, dass im ZV-Termin
vom ...........eine geradezu sensationelle Ausgangsbasis geschaffen
wurde.
Es ist uns durch die Anmeldung diverser Mietvorauszahlungen gelungen,
die vorhandenen Bietinteressenten, hinsichtlich der juristisch
rechtlichen
Situation so zu verunsichern, dass keiner sich traute, ein
entsprechendes
Meistgebot abzugeben.
Nach diesem ZV-Termin war ursprünglich durch uns beabsichtigt, bei den
Gläubigerbanken bezüglich der Löschungsbewilligungen vorzusprechen.
Nach einem “Round-Table-Gespräch” mit unseren Rechtsanwälten und
Geschäftspartnern sind wir jedoch zu der Auffassung gelangt, dass wir
ihre
...Kreditgeber noch etwas in der Warteschleife stehen lassen sollten.
...Dies insbesondere deshalb, um die erzielte Position noch stärker zu
untermauern.
Mit freundlichen Grüßen
Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, § 139 ZPO, hat das Gericht auf
die Rechtslage hinzuweisen.
Da eine Überprüfung sowie eine Beweisaufnahme nicht vorgenommen
werden, kann das Gericht nur auf die Folgen bei unterstelltem Vorliegen
aller gesetzlichen Voraussetzungen hinweisen[7]
In der Praxis dienen jedoch Mieteranmeldungen in der Regel als
Instrument der Versteigerungsverhinderung und sind deshalb
üblicherweise manipuliert.
Beispiel:
Die Eltern des Schuldners melden zum Versteigerungstermin eine
Mietvorauszahlung aus dem Vorjahr von 10.000,--€ an und machen
mietfreies Wohnen für weitere 4 Jahre geltend.
Aus der Anmeldung geht hervor, dass der Betrag nicht zum Aufbau
oder Ausbau des Mietraumes sondern zur Abwendung eines früheren
Versteigerungstermins geleistet worden ist, so dass die Voraussetzungen
für die Beschränkungen des Ausnahmekündigungsrechtes nicht gegeben
sind.
Die Frage, wann ein Mißbrauch der Mieterschutz-Vorschrift des
§ 57 c ZVG vorliegt, ist allerdings oft nicht leicht zu erkennen und
noch
schwieriger zu beweisen.
Ob es sich um offensichtlich manipulierte Mietererklärungen handelt,
können nur die Umstände des Einzelfalles ergeben.
Die Rechtsprechung hat inzwischen sowohl strafrechtlich als auch
zivilrechtlich reagiert:
1. strafrechtliche Seite:
Ist das Gericht der Auffassung, dass offensichtlich fingierte
Erklärungen abgegeben wurden, so kann es die Mieter und die
Schuldnerseite darauf hinweisen, dass absichtlich falsche Angaben zum
Zwecke der Vollstreckungsvereitelung strafbar sind,
§§ 57 c ZVG, 288 StGB[8].
Das Gericht kann in diesem Falle Gelegenheit geben, eine etwaige
falsche Anmeldung zurückzunehmen.
Wird die Anmeldung nicht zurückgenommen, bleibt es dem
Rechtspfleger unbenommen, die Akten der Staatsanwaltschaft
vorzulegen.
2. zivilrechtliche Seite:
Bei der Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlag trifft in
Zweifelsfällen den Mieter die Beweislast, dass ein wirksamer
Mietvertrag besteht und dass eine Leistung nach § 57 c ZVG erbracht
wurde.
Ist ein behauptetes Mietverhältnis zwischen dem Schuldner und
einem Angehörigen mit großer Wahrscheinlichkeit wegen mangelnder
Ernsthaftigkeit des Vertragsabschlusses nicht wirksam, so ist die
Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss gegen den Angehörigen
zu erteilen; dieser wird damit auf den Klageweg nach § 771 ZPO
verwiesen, §§ 93 Abs. 1 S. 2 ZVG, 117 BGB, 771 ZPO[9],
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:28 « |
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... FORTSETZUNG ...
c) Ist ein Versteigerungstermin aufgrund
einer angemeldeten Mieterleistung
“geplatzt“, so sollte das Gericht beim betreibenden Gläubiger die Ein-
leitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens anregen und einen Zwangs-
verwalter bestellen, der mit dieser Thematik spezielle Erfahrungen hat.
Taktische Hinweise:
1. In das Aufforderungsschreiben des Gerichts an die Mieter , § 57 d
ZVG,
sollte ein Zusatz aufgenommen werden, wonach absichtlich falsche
Erklärungen zum Zwecke der Vollstreckungsvereitelung strafbar sein
können[10].
2. Vor dem Versteigerungstermin sollte das Gericht prüfen, ob die
Schuldnerseite die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis, dass der Schuldnerseite
keine Mietzinsansprüche zustehen, werden sowohl die Schuldner-
als auch die Mieterseite in erhebliche Erklärungsnöte kommen.
3. Im Falle einer Zwangsverwaltung sollte der Zwangsverwalter die Mieter
im Rahmen der Inbesitznahme des Grundbesitzes ein Protokoll
unterschreiben lassen, in welchem sie erklären müssen, ob und
welche Mietvorauszahlungen bzw. verlorene Baukostenzuschüsse sie
geleistet haben.
Eine Durchschrift des Protokolls erhalten die Mieter. Das Original des
Protokolls legt der Zwangsverwalter dem Gericht vor.
Haben die Mieter in dem Protokoll angegeben, dass sie keine
Mietvorauszahlungen bzw. verlorene Baukostenzuschüsse erbracht haben,
dürften sie ebenfalls in erhebliche Erklärungsnöte kommen, wenn sie
später
zum Versteigerungstermin derartige Leistungen anmelden.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:34 « |
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... FORTSETZUNG ...
b) Das Ablehnungsgesuch erscheint nach den
Gesamtumständen als
offensichtlich unbegründet.
Die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet ist,
kann nur anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Anhaltspunkte für ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch
können - nicht müssen - meines Erachtens in folgenden Fällen gegeben
sein:
1. Wiederholung des Inhalts
Über einen Ablehnungsantrag wurde bereits rechtskräftig entschieden.
Gleich darauf stellt derselbe Beteiligte einen neuen Ablehnungsantrag,
den er im wesentlichen auf dieselben Gründe stützt wie den
vorhergehenden Antrag.
2. Der Antragsteller stellt regelmäßig Ablehnungsgesuche
Dem Gericht ist bekannt, dass derselbe Beteiligten-Vertreter regel-
mäßig auftritt und in vielen ( nahezu allen ) Verfahren auch vor
anderen Gerichten Ablehnungsgesuche stellt, sobald er mit sonstigen
Verfahrensanträgen “nicht durchkommt ” .
3. Zeitpunkt der Antragstellung
Das Gericht hat zunächst aufgrund mehrerer Schutzanträge und Rügen
die Entscheidung über den Zuschlag ausgesetzt.
Im Verkündungstermin stellt ein Beteiligter nochmals einen Antrag auf
Verlegung des Termins.
Der Rechtspfleger lehnt diesen Antrag ab.
Sodann wird ein Befangenheitsantrag gestellt.
Ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger
selbst als unzulässig verwerfen[13].
Die Möglichkeit, dass ein abgelehnter Richter oder Rechtspfleger ein
offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch selbst als unzulässig
verwerfen kann, dient der Straffung des Verfahrens.
Der Effekt der Straffung wäre aber gänzlich verpufft, würde man auch in
diesem Falle eine Wartepflicht im Sinne des § 47 ZPO fordern.
Die Bestimmung des § 47 ZPO ist eine Schutzvorschrift für die
Beteiligten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens
erreichen wollen.
Ein Beteiligter, der in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen
Ablehnungsantrag allein zu Blockadezwecken stellt, will jedoch eine
ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verhindern.
Einem derartigen Beteiligten kann daher der Schutzzweck des
§ 47 ZPO nicht zugebilligt werden.
Wenn ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet ist, kann es von
der Gerichtsperson, gegen die es eingebracht wurde, als unzulässig
verworfen werden mit der Konsequenz, dass diese Gerichtsperson im
Verfahren danach gleich wieder tätig werden darf[14].
Abschlussbemerkung:
Gerade im Falle von Ablehnungsgesuchen ist eine straffe
Verfahrensführung notwendig, damit zeitliche Verzögerungen auf ein
Mindestmaß beschränkt bleiben.
Das setzt eine gute Koordination zwischen Richter, Rechtspfleger und
der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht voraus.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:35 « |
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... FORTSETZUNG ...
4. Widerspruch gegen die Zulassung von
Geboten, §§ 71, 72 ZVG,
Wenn betreibende Gläubiger den Grundbesitz selbst einsteigern oder wenn
Terminsvertreter der beteiligten Kreditinstitute im eigenen Namen
Gebote abgeben, um die Wertgrenzen, §§ 74 a und 85 a ZVG, zu Fall zu
bringen, kommt von den Versteigerungsverhinderern “ gelegentlich der
Einwand, dass es sich bei den Geboten um “ nicht ernstlich gemeinte
Willenserklärungen “ im Sinne des
§ 118 BGB handelt.
Da in beiden Fällen die Gebote bewußt und mit einer bestimmten
Zielrichtung abgegeben werden, kann hier nicht von einer “ nicht
ernstlich gemeinten Willenserklärung “ gesprochen werden.
5. Gebote werden in der Absicht abgegeben,
hierauf keine Zahlung leisten zu wollen,
§§ 71, 72, 83 Ziffer 6 sowie 133 ZVG, § 242 BGB
Hin und wieder wenden “ Versteigerungsverhinderer “ auch die Taktik an,
dass sie das Objekt für sich selbst oder für einen Dritten einsteigern.
Im Verteilungstermin wird der Versteigerungserlös vom Ersteher jedoch
nicht erbracht.
Sollte ein Gebot von einem Bieter abgegeben werden, der bereits in
mehreren Fällen als “ Nichtzahler “ aufgefallen ist, so ist das Gericht
- nach der Gewährung von rechtlichem Gehör - befugt, ein derartiges
Gebot zurückzuweisen[15].
Sollte der Zurückweisung des Gebotes widersprochen werden, § 72 ZVG, so
ist der Zuschlag zu versagen, § 83 Ziffer 6 ZVG.
In diesem Falle sollte das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen
Sicherheitsleistung, §§ 67 ff. ZVG, anregen.
Für den Fall, dass auf Beschwerde gegen die Zuschlagsversagung das
Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt und im Verteilungstermin das
Meistgebot nicht bezahlt wird, § 118 ZVG, kann zumindest die
Bietsicherheit verteilt werden.
Im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag ist zu prüfen, ob der
Zuschlag gegebenenfalls an den Zweitmeistbietenden erteilt werden kann,
§§ 72 Abs. 1 und 2, 79 ZVG.
Ist zu besorgen, dass der Ersteher das Meistgebot nicht bezahlen wird,
so kann diesem möglichen “Nichtzahler” über einen Antrag auf
gerichtliche Verwaltung, § 94 ZVG begegnet werden.
In diesem Falle sind die Beteiligten davor geschützt, dass der Ersteher
vor Bezahlung oder Hinterlegung des baren Meistgebotes über das
Grundstück und über die mitversteigerten Gegenstände verfügt und die
Nutzungen daraus zieht.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:37 « |
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... FORTSETZUNG ...
6. Es wird eine Abtretung der Rechte aus dem
Meistgebot vorgelegt,
die erkennbar rechtsmissbräuchlich ist, §§ 81, 83, 84 ZVG, § 242 BGB
Bereits mehrfach ist ein Personenkreis aufgetreten, bei dem irgendeine
Person zunächst ein Meistgebot abgegeben hat. Der Meistbietende hat
sodann die Aussetzung der Entscheidung über den Zuschlag beantragt, §
87 ZVG, und anschließend eine teilweise Abtretung der Rechte aus dem
Meistgebot vorgelegt, § 81 Abs. 2 ZVG, wobei einer der Zessionare der
bisherige Vollstreckungsschuldner war.
Bei der Erteilung des Zuschlags aufgrund der Abtretung der Rechte aus
dem Meistgebot wurde später das Meistgebot nicht bezahlt, § 118 ZVG.
In der Wiederversteigerung, § 133 ZVG, waren dann Einzelausgebote der
einzelnen Miteigentumsanteile vorzunehmen.
Zwischenzeitlich liegen mehrere gerichtliche Entscheidungen vor, wonach
die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot in diesem Falle als Verstoß
gegen die Bestimmung des § 68 Abs. 3 ZVG ( erhöhte Sicherheitsleistung
bei Geboten des Vollstreckungsschuldners ) unwirksam ist, § 134 BGB,
und die gesamte Vorgehensweise der teilweisen Abtretung der Rechte aus
dem Meistgebot gegen Treu und Glauben verstößt, § 242 BGB[16].
Der Zuschlag ist in einem solchen Falle, sofern die Voraussetzungen
hierfür gegeben sind, dem Meistbietenden, § 81 Abs. 1 ZVG, zu erteilen.
7. Es wird eine Vielzahl von Anträgen
gestellt, um die Versteigerung “ völlig undurchsichtig “ zu machen, §
59 ZVG, § 242 BGB
Hin und wieder wenden “ Schuldnerberater “ auch die Methode an, dass
sie versuchen, durch eine Vielzahl von - teilweise völlig abwegigen -
Anträgen auf abgeänderte Versteigerungsbedingungen, § 59 ZVG, das
Gericht, die Beteiligten und insbesondere die Bieinteressenten zu
verunsichern und die Versteigerung völlig “ undurchsichtig “ zu machen.
Durch die zum 1.8.1998 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen
wurde der zeitliche Rahmen für die Stellung von Abweichungsanträgen
genau festgelegt, § 59 Abs. 1 S. 1 und 2 ZVG ( und auch § 63 Abs. 2 S.
1 ZVG ).
Dadurch wurde die Möglichkeit des Missbrauchs dieser Vorschrift
eingeschränkt.
Dennoch dürfte dieser “ Strategie “ nach wie vor eine gewisse Bedeutung
zukommen.
Wenn von den Beteiligten, insbesondere von der Schuldnerseite,
Abweichungsanträge nur zu dem Zweck gestellt werden, die Versteigerung
“ platzen “ zu lassen, kann der Rechtspfleger derartige Anträge als
rechtsmissbräuchlich , s. § 242 BGB, zurückweisen[17].
In diesen Zusammenhang fällt auch die Variante, dass bei der
Versteigerung mehrerer Grundstücke ( oder Grundstücksanteile ) völlig
sachfremde Gruppenausgebote beantragt werden oder an - wirtschaftlich
unsinnigen - Einzelausgeboten festgehalten wird, §§ 18, 63 Abs. 1 und
Abs. 2 ZVG.
Ein Einzelausgebot kann auch ohne Zustimmung der anwesenden Beteiligten
unterbleiben, wenn die Versagung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich
ausschließlich zur Verhinderung einer ordnungsgemäßen Durchführung des
Zwangsversteigerungsverfahrens geschieht, §§ 63 Abs. 1, Abs. 4, 83
Ziffer 2 ZVG, § 242 BGB[18].
Gemeinsamkeit sämtlicher “
Verhinderungsstrategien “
Neben dem Umstand, dass gesetzliche Bestimmungen und Zitate aus
einschlägigen Kommentaren verdreht und falsch subsumiert werden, ist
sämtlichen “ Verhinderungsstrategien “ vor allem der Umstand gemeinsam,
dass sämtliche Anträge, Erklärungen und Rügen erst kurz vor oder im
Versteigerungstermin vorgebracht werden.
Damit soll ein “ Überrumpelungseffekt “ erzielt werden.
Die Beteiligten und das Gericht sollen durch die Anträge und
Einwendungen überrascht und verunsichert werden, dass sie zunächst
gewisse Zeit brauchen, um sich von dem “Schock” zu erholen und auf die
unerwartete Situation zu reagieren.
Allein die “ Überrumpelungsmethode “ ist Zeichen einer unseriösen “
Interessenvertretung “ der Beteiligten.
In der Praxis kommt “ Versteigerungsverhinderung “ am häufigsten bei
eigengenutzten Immobilien vor.,
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:39 « |
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... FORTSETZUNG ...
III. Umgang mit der Person des “
Versteigerungsverhinderers “
1. Warnhinweis an den “ Berater “ im Hinblick auf dessen
Aktivitäten
Das Gericht kann den “ Schuldnerberater “ in geeigneter Form darauf
hinweisen, dass gegen seine Aktivitäten im Hinblick auf die
Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes erhebliche Bedenken bestehen.
2. Ausschluss des “ Beraters “ als
Bevollmächtigter eines
Beteiligen sofern keine Originalvollmacht vorgelegt wird,
§ 80 Abs. 1 ZPO
Ein Bevollmächtigter eines Beteiligten hat seine Bevollmächtigung durch
Vorlage der schriftlichen Originalvollmacht - gegebenenfalls in
öffentlich beglaubigter Form - nachzuweisen, §§ 79, 80 Abs. 1 und Abs.
2 ZPO.
Schriftstücke, die lediglich einen durch technische
Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde
enthalten ( Telefaxe, Kopien ) reichen hierfür nicht aus[19].
Ein Beteiligten-Vertreter, der somit keine Originalvollmacht vorlegt,
ist daher von der Vertretung des betreffenden Beteiligten
ausgeschlossen.
3. Ausschluss des “ Beraters “ gemäß § 157
Abs. 1 ZPO
a) Ausschluss gemäß § 157 Abs. 1 S. 1 ZPO
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die
Person des “ Beraters “ als Bevollmächtigter, §§ 79 ff. ZPO, sowie als
Beistand, § 90 ZPO, der Beteiligten kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1) Der “ Berater “ darf kein Rechtsanwalt sein.
Unter die Ausnahmeregelung in § 157 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen außerdem
Rechtsbeistände, die gemäß § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer
aufgenommen sind, die amtlich bestellten Vertreter, § 53 BRAO, sowie
die
Stationsreferendare, die unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausführung
der Parteirechte übernehmen, § 59 Abs. 2 BRAO[20].
Außerdem darf der “ Berater “ nicht als Prozeßagent, § 157 Abs. 3 ZPO,
zugelassen sein.
2) Der “ Berater “ muss sich um fremde Rechtsangelegenheiten kümmern.
Fremd ist jedes Recht, das dem vor Gericht Auftretenden nicht selbst
zusteht.
3) Der “ Berater “ muss in einer mündlichen Verhandlung
( z. B. Versteigerungstermin ) auftreten.
4) Der “ Berater “ muss fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht
geschäftsmäßig betreiben.
Unter “ geschäftsmäßig “ versteht man ein selbständiges und auf eine
gewisse Häufigkeit abgestelltes Tätigwerden.
Auf Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es hierbei nicht an[21]
In der Praxis bereitet das Tatbestandsmerkmal “ geschäftsmäßig “
erfahrungsgemäß die größten Schwierigkeiten, da der einzelne
Rechtspfleger die Namen der Personen und Institute, die
„“ Versteigerungsverhinderung “ betreiben in der Regel zu wenig kennt.
Wenn jemand zum ersten Mal mit einem bestimmten “
Versteigerungsverhinderer “ konfrontiert wird, ist es schwierig zu
beurteilen, ob bei dieser Person eine gewisse Häufigkeit des
Tätigwerdens gegeben ist.
b) Ausschluss gemäß § 157 Abs. 1 S. 2 ZPO
Wenn jemand als Beteiligter einen ihm abgetretenen Anspruch geltend
macht und die Abtretung nach Überzeugung des Gerichts nur deshalb
erfolgt ist, um seinen Ausschluss von der mündlichen Verhandlung zu
vermeiden, ist diese Person ebenfalls ausgeschlossen, § 157 Abs. 1 S. 2
ZPO.
Beispiel:
Der “ Berater “ des Schuldners weist seine Beteiligtenstellung, § 9
ZVG, durch Vorlage der Abtretungserklärung und des Grundpfandbriefes im
Falle eines abgetretenen Eigentümergrundpfandrechtes nach.
Die Feststellung des Ausschlusses im Termin nach der obigen Bestimmung
erfordert neben dem Vorliegen der Voraussetzungen ein erhebliches Maß
an Zivilcourage des Rechtspflegers.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
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» 27.02.09 12:42 « |
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... FORTSETZUNG ...
4. Untersagung weiteren Vortrags, § 157 Abs.
2 ZPO
Das Gericht kann - abgesehen von Rechtsanwälten - s. oben C. a) 1),
Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen, denen die Fähigkeit zum
geeigneten Vortrag fehlt, weiteren Vortrag untersagen.
Untersagt werden kann der Vortrag bei einer den Verfahrensablauf
ernstlich behindernden Ungeeignetheit ( z.B. Schreien, ununterbrochenes
Reden )[22].
Wenn somit ein Verfahrensbeteiligter den Ablauf des
Versteigerungstermins durch ungeeigneten Vortrag erheblich stört, kann
der Rechtspfleger diesemBeteiligten -auch Beteiligten-Vertreter oder
Beistand - weiteren Vortrag untersagen.
5. Einschreiten im Ordnungsmittelweg,
§ 66 ZVG , §§ 175 ff. GVG
Der Rechtspfleger hat im Versteigerungstermin alle Aufgaben der
Sitzungsleitung und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung
zuständig, §§ 176 GVG.
Er darf lediglich keine Ordnungshaft verhängen und keine Beeidigung
vornehmen, § 4 Abs. 2 RPflG.
Gegen Verfahrensbeteiligte und gegen Personen, die am Verfahren nicht
beteiligt sind, kann der Rechtspfleger wegen Ungebühr Ordnungsgeld
verhängen, § 178 GVG.
Er kann Personen den Zutritt zu der Sitzung verwehren, § 175 GVG, sowie
Personen aus der Sitzung entfernen lassen, § 177 GVG [23]
6. Mitteilung des Auftretens des “
Versteigerungsverhinderers “ an:
1. den zuständigen Präsidenten des Landgerichts, Art. 1 § 1 RBerG,
§ 11 RBerV,
2. die zuständige Staatsanwaltschaft, Art. 1 § 1 RBerG sowie
Art. 1 § 8 Abs. 1 RBerG;
ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,--€
geahndet werden kann, Art. 1 § 8 Abs. 2 RBerG .
Gemeinsame Schwierigkeit bei allen Maßnahmen gegenüber den
“ Beratern “
Eine offzielle “ Clearing-Stelle “ bei der die Daten der “ Berater “
gespeichert sind, gibt es nicht.
Außerdem treten einige der “ Berater “ nicht nach außen auf sondern
halten sich im Hintergrund.
Allenfalls beschaffen sich die “ Berater “ ein nachrangiges Recht, um
dann als Beteiligte handeln zu können, s. hierzu die Ausführungen zum
Ausschluss nach § 157 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Umso wichtiger ist es, dass Mitarbeiter der Kreditinstitute,
Rechtspfleger und Rechtsanwälte die aktuellen Methoden von “
Versteigerungsverhinderung “ sowie die Personen und Institute, die
diese Methoden praktizieren, kennen, um im Einzelfall zielgerichtet
handeln zu können[24].
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:46 « |
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... FORTSETZUNG ...
IV. Schutz vor “ Versteigerungsverhinderern
“
1. Keine Angabe des Namens des Eigentümers in der
Terminsveröffentlichung, s. § 38 ZVG
Bei der Bestimmung des § 38 ZVG, wonach u.a. der Name des zur Zeit der
Eintragung des Versteigerungsvermerks eingetragenen Eigentümers
anzugeben ist, handelt es sich um eine Sollbestimmung.
Es ist daher m.E. vertretbar, bei der Veröffentlichung des Termins im
Sinne des § 39 Abs. 1 ZVG den Namen des eingetragenen Eigentümers
wegzulassen.
Die Angabe des Eigentümers ist nur bei der Versteigerung eines
Grundstücksbruchteils zwingend erforderlich, Stichwort:
Identifizierungsproblematik[25].
2. Warnung der Schuldnerseite durch das
Gericht
Wenn der Versteigerungsrechtspfleger Anhaltspunkte dafür hat, dass
bereits ein “ Schuldnerberater “ eingeschaltet wurde, kann er die
Schuldnerseite in geeigneter Weise vor dem “ Berater “ warnen.
In diesem Zusammenhang kann der Rechtspfleger die Schuldnerseite auch
auffordern, das Anschreiben des “ Beraters “, in welchem dieser seine “
Hilfe bei der Abwendung der Zwangsversteigerung “ anbietet, dem Gericht
vorzulegen.
Dieser Schritt ist aber nur dann erfolgversprechend, wenn der
Rechtspfleger die Sache mit dem richtigen Fingerspitzengefühl angeht
und wenn zwischen dem Rechtspfleger und dem Schuldner auf menschlicher
Ebene ein guter Kontakt besteht.
Nur dann, wenn sich der Schuldner in seiner Notlage vom Gericht ernst
genommen fühlt, kann man ihm - möglicherweise - klarmachen, weshalb der
Weg der unaufgefordert angebotenen “ Hilfe “ nicht der richtige ist .
Man wird aber auch - gegebenenfalls zusammen mit der Gläubigerseite -
überlegen müssen, welche Alternativen sich für eine Lösung in der
konkreten Situation anbieten.
3. Information der übrigen Beteiligten über
die Einschaltung des
“ Schuldnerberaters “
Sofern das Gericht und die Beteiligten von dem Auftreten eines “
Schuldnerberaters “ bereits im Vorfeld des Termins informiert und nicht
erst im Versteigerungstermin “kalt erwischt” werden, ist eine
kurzfristige gegenseitige Information dringend zu empfehlen.
Auf diese Art und Weise können sich das Gericht und die Beteiligten auf
die im Termin zu erwartende Situation zumindest teilweise einstellen.
Je nach Lage des Falles und den zu erwartenden “Störmanövern” können
auch Absprachen über die Vorgehensweise getroffen werden.
Hierbei kann auch die Durchführung eines Vortermins, § 62 ZVG, von
Vorteil sein.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:53 « |
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... FORTSETZUNG ...
4. Warnung der Öffentlichkeit vor dem
Personenkreis der
“ Schuldnerberater “
Vor dem Personenkreis der „ Versteigerungsverhinderer „ sollte auf
übergeordneter Verwaltungsebene gewarnt werden.
Diese Warnung sollte durch die Massenmedien ( z. B. Zeitungsberichte
sowie Berichte in Verbraucherschutzsendungen in Rundfunk und Fernsehen
) erfolgen.
An derartigen Berichten und Sendungen sollten alle betroffenen
Personen, also die Rechtspfleger sowie die betreffenden Mitarbeiter der
Kreditinstitute mitwirken.
V. Schlussbemerkung
Versuche von “ Versteigerungsverhinderung “ in
Zwangsversteigerungsverfahren wird es immer wieder geben.
Neben den Vollstreckungsschuldnern, die in erster Linie die
Leidtragenden derartiger Aktivitäten sind, sind die Rechtspfleger der
Vollstreckungsgerichte sowie die weiteren Beteiligten eines
Zwangsversteigerungsverfahrens die Hauptbetroffenen.
Vordergründig geht es einem “ Versteigerungsverhinderer “ darum, ein
Verfahren in die Länge zu ziehen und einen Termin “platzen” zu lassen.
Im weiteren Sinne schaden jedoch derartige Aktivitäten dem Ansehen der
Justiz in der Öffentlichkeit sowie dem Ansehen der Rechtspfleger .
Die Rechtspfleger der Vollstreckungsgerichte sind für eine
ordnungsgemäße Durchführung der von ihnen zu bearbeitenden
Versteigerungsverfahren verantwortlich.
Demzufolge können sie dem “ Treiben “ eines “
Versteigerungsverhinderers “ nicht tatenlos zusehen.
Die Rechtspfleger müssen ein Gespür dafür entwickeln, bei welchem
Verfahren mit “ Versteigerungsverhinderung “ zu rechnen ist, um nicht
plötzlich im Versteigerungstermin oder kurz davor “überrannt ” zu
werden.
Wenn alle Beteiligten nach bestem Vermögen helfen, den unseriösen
Praktiken der “ Versteigerungsverhinderer “ gegenzusteuern und Einhalt
zu gebieten, wird der Einfluss dieses Personenkreises auf die
Zwangsversteigerungsverfahren abnehmen.
.
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.
So, Ihr Lieben, das war ein wenig viel, aber
ich hoffe, Ihr könnt
Euch nun ein wenig besser auf die kriminellen BRD-Rechtspfleger
einrichten !!!
Meine Schlußbemerkung:
Es sind alles Kriminelle, welche vor ein ordentliche Staatsgericht
gehören !!! ...
Gruß Frischling
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