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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 161
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» 26.02.09 20:42 « |
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Zwangsversteigerung in Stuttgart letzten
Freitag
Wie erwartet setzt sich die starke politische Gegnerschaft gegen den
RNSV fort. Scheinbar haben alle Richter und Rechtspfleger die Anweisung
die Rechtsbeistände nach § 79 ZPO bzw. § 138 StPO nicht zuzulassen.
Auch an diesem Tag, nur war Frau Rechtspflegerin Handlos ziemlich
ratlos. So durfte der nicht zugelasse Rechtsbeistand die Anträge
verlesen und Rechtsbeschwerden einlegen
Aber Frau Rechtspflegerin meinte auch, dass ihr
Nichtzulassungsbeschluss unanfechtbar sei - unglaublich, sie
spielt „lieber Gott“ äh, „liebe Göttin“. Was ist denn mir Art.19 Abs.4
GG – der Rechtsweg steht offen?
Es waren viele Recht-Interessierte und potentielle Ersteigerer
anwesend.
Nach dem 6. Antrag der Verteidigung fragte eine Frau aus der
Öffentlichkeit, wie viele Anträge noch gestellt werden würden.
Scheinbar war ihr langweilig, oder sie verstand die Wichtigkeit der
Anträge nicht.
Beim Antrag Nr. 8 verdrehten die Bankvertreter und die Rechtspflegerin
die Augen, denn dass eine Bank eine Erlaubnis von den Alliierten zum
Bankbetrieb haben muss, hatten sie noch nie gehört. Frau
Rechtspflegerin fand dies abstrus, wobei vom Beistand nur die Art. 133
und Art. 139 Grundgesetz zur Begründung herangezogen wurden.
Irritiert „verbot“ Frau Rechtspflegerin dem Beistand weitere Anträge zu
verlesen, aber der Beistand durfte immerhin die Schuldnerin weiterhin
rechtlich beraten. Das ist wirklich zu honorieren, denn normalerweise
werden die Beklagten oder Schuldner ohne Rechtsbeistand kurzerhand
abgeurteilt, dies nennt man „kurzen Prozess machen“!
Frau Handlos wusste, was sich gehört – danke im Namen der Schuldnerin!
Aber ihre stille Hoffnung, dass durch die „Schweigepflicht“ des
Beistandes keine weiteren Anträge mehr gestellt werden würden, erwies
sich als unerfüllter Wunsch, die 70- jährige Schuldnerin nahm Ihre
„Sache“ selbst in die Hand und stellte weiter 5 Anträge.
Frau Rechtspflegerin erklärte beim letzten Antrag, dass sie nur
Rechtspflegerin und keine Richterin sein. Aber gemäß Grundgesetz Art.
14 darf nur ein Richter in das Eigentum eines Bürgers eingreifen,
deshalb musste Frau Handlos abgelehnt werden.
Die Schuldnerin erklärte potentiellen Interessenten, dass das Gutachten
nicht mit dem Objekt übereinstimmt, das Gericht wisse darüber Bescheid,
aber sei der Meinung, dies wäre unerheblich.
Hmmm, ob die Einliegerwohnung im 1 ½ Familienhaus eine Ein- oder
Zweizimmerwohnung ist sei unerheblich??? Ich denke nicht.
Die Rechtspflegerin eröffnete trotz Ablehnung die Bieterstunde, wies
immerhin die Öffentlichkeit daraufhin, dass Sie, wegen der Ablehnung,
einen Zuschlag nicht geben könne, aber „vergaß“ die Öffentlichkeit über
das falsche Gutachten zu informieren!
Nun, damit haben mögliche Ersteigerung jederzeit die Möglichkeit vom
Zuschlag zurückzutreten, da die zugesicherten Eigenschaften nicht
eingehalten sind.
Es wurden drei Gebote abgegeben, die Volksbank legte ihr Veto ein, da
die geforderten 7/10tel nicht erreicht worden waren.
Also geht es irgendwann in die zweite Runde – bis dann!
Zuletzt bearbeitet: 27.02.09 00:14 von Der_Dipl_Ing
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:19 « |
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ACHTUNG !!!
So arbeiten die BRD-Rechtspfleger !!!
Quelle: Rpfleger 2003, 14 ff. und
http://www.bdr-online.de/base/baden-wuerttemberg/dokumente/index.php
Die Quelle wurde zwischenzeitlich für Bürger gesperrt !!!
Martin Ertle, Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Calw
Probleme mit „ Versteigerungsverhinderern „ ... ...
I. Einleitung
Die Problemstellung ist insbesondere Versteigerungsrechtspflegern wohl
bekannt:
Angebliche “ Schuldnerberater “, die nichts anderes sind als unseriöse
Geschäftemacher, sammeln Daten aus umlaufenden Publikationen von
Versteigerungsterminen.
Sie sprechen von sich aus die Vollstreckungsschuldner an, in der
Absicht, sich durch ihre angeblichen “ Hilfeleistungen “ in
betrügerischer Art und Weise zu bereichern.
Im Versteigerungstermin stellen diese Personen eine Vielzahl von
Anträgen , um damit das Gericht, die Beteiligten und insbesondere die
Bietinteressenten zu verunsichern und letztlich den Termin “ platzen “
zu lassen.
Grundsätzlich ist beim Auftreten sogenannter “
Versteigerungsverhinderer “ ein energisches Durchgreifen geboten, um
derartigen unseriösen Geschäftemachern das Handwerk zu legen[1].
Dabei werden von den Versteigerungsrechtspflegern Stehvermögen und
Zivilcourage gefordert.
Allerdings sollte auch darauf geachtet werden, dass eine unnötige
Eskalation in der Auseinandersetzung vermieden wird, um die Atmosphäre
eines Termins nicht unnötig zu belasten.
Im Folgenden sollen zunächst einige typische Beispiele der Strategie
dieser “ Versteigerungsverhinderer “ dargestellt werden.
Zugleich sollen Lösungsansätze aufgezeigt werden, wie sowohl die
betroffenen Rechtspfleger als auch die weiteren Verfahrensbeteiligten
dieser Geschäftemacherei mit der Not Einhalt gebieten können.
Selbstverständlich muss sich die jeweilige Vorgehensweise an der
konkreten Situation des Einzelfalles orientieren.
... FORTSETZUNG folgt ...
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Frischling
Beiträge: 198
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» 27.02.09 12:21 « |
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... FORTSETZUNG ...
II. Einzelfälle von Anträgen und
Vorgehensweisen der “ Versteigerungsverhinderer “
1. Vollstreckungsschutzanträge , §§ 30 a ZVG, 765 a ZPO
Vorbemerkung:
Wird kurz vor dem Versteigerungstermin oder im Termin ein
Vollstreckungsschutzantrag gestellt, der offensichtlich unbegründet ist
und liegt ansonsten ein zuschlagsfähiges Gebot vor, so kann - je nach
Schwierigkeit des Falles - gegebenenfalls nach Unterbrechung der
Sitzung sofort über den Zuschlag entschieden werden.
Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die “ Versteigerungsverhinderer “
versuchen, das Gericht dazu zu bewegen, einen Verkündungstermin
mehrmals zu verlegen.
In diesem Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Der Versteigerungstermin kann stattfinden, ohne dass über eine
Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung eines Antrags gemäß §
756 a ZPO bereits entschieden wurde. Außerdem braucht die
aufgrund des Versteigerungsergebnisses erforderlich werdende
Entscheidung über den Zuschlag nicht ausgesetzt werden, bis das
Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist[2].
Einzelfälle:
a) Schutzantrag nach § 30 a ZVG:
Die Frist für die Stellung eines Antrags nach dieser Bestimmung dürfte
im Versteigerungstermin für die Gläubiger, die im Termin als b e t r e
i b e n d e Gläubiger gelten, § 43 Abs. 2 ZVG, abgelaufen sein, §§ 30
a, 30 b Abs. 1 ZVG.
Ein derartiger Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.
... FORTSETZUNG folgt ...
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