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Autor
Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
Bewertung:
Adlerin

Beiträge: 102

» 21.01.09 20:12 «              Beitrag melden


Verhandlungssache Bußgeld / OWiG 21.1.09 Richterin Roser, AG Nördlingen

Anwesend: Richterin, Zeuge, angeblich Beklagte (a.B.), 5 Zeugen

R.: Sie sind die und die..., Beruf?
a.B. Tut nichts zur Sache, stelle sofort im Rahmen der Vorverhandlung Antrag zu Protokoll: „Kennen müssen“ §§ 43 ZPO, will wissen, wer Sie sind, voller Name usw.
R.: steht vor der Tür.
a.B. da steht weder Vorname, geb., Unterschrift und Dienstsiegel, das Teil ist ungültig, woher will ich wissen, dass Sie das auch sind?
R.: Ich muß mich nicht legitimieren
a.B. doch, BBG, Sie sind Beamtin und daher Ausweispflichtig.
R.: Nein, nach §§ ?? nicht.
a.B. Bitte zu Protokoll.
R.: Antrag auf Justizgewährung zu Protokoll.
a.B. Gebe ihr Formular zum ausfüllen, ich bestehe auf einem rechtsstaatlichen Verfahren, füllen Sie das bitte aus! Lese das vor, damit Zeugen wissen, um was es geht. Bitte Unterschreiben Sie das!
R.: Das brauche ich nicht…
a.B. Ablehnung wegen schwerer Befangenheit § 42 ZPO, Verletzung rechtlichen Gehörs 103 GG , Revisionsgrund, Antrag auf Revision.
R.: Kann ich den Antrag haben?
a.B. Ja, bitte.
R.: Gibt ihn zurück, Begründung: nicht formgemäß, ich solle Rechtskundigen fragen, wie so was ausschaut.
a.B. Reiche ihn § 139/ 5 schriftlich nach.
Trotzdem Ablehnung § 42 ZPO wegen Befangenheit, fehlender Legitimation, Verweigerung rechtlichen Gehörs..., und gleichzeitig Ablehnung § 44 ZPO, sie sind und bleiben abgelehnt.
R.: Sie können den Antrag auf Ablehnung im Vorfeld stellen, ich lehne ihn aber ab, weil noch kein Beschluß..
a.B.(oder Verfahren oder Prozess, habe das nicht so richtig mitbekommen)
a.B. Sie sind abgelehnt.
Sie können mich nicht ablehnen, weil noch kein Beschluß ergangen ist… (oder weil ich noch keinen Beschluß gefasst habe).
a.B. Sie sind und bleiben abgelehnt §§ 42,44 ZPO
R. Ich unterbreche für 15 Minuten. Verpflichtet uns zu bleiben!
Geht raus (mit uns), kommt nach 10 Minuten wieder mit einem Mann, der offensichtlich Angestellter im Amt ist, der setzt sich dann zu den Zeugen.
(Später, als ich ihn im Gang fragte, wo ich das Geschäftszimmer finde, antwortete er mir vor Zeugen, dass er mir darauf nicht antworte, weil wir nicht aufgestanden sind, er merke sich meinen Namen und ich solle nie wieder etwas von dem Gericht wollen!)
R. setzt sich hin, blättert irgendwas und verkündet:
Antrag auf Befangenheit (Sie begründete das mit irgendwelchen §§) abgelehnt.
a.B. Sie sind § 44 ZPO abgelehnt und bleiben es auch.

R. Macht weiter trotz Ablehnung:
Liest Antrag vor: Es stehe mir frei, mich zu äußern.
a.B. § 44 ZPO abgelehnt
Beweisaufnahme:
R.: vernimmt Zeugen Grünkittel (scheint, als wäre der alkoholkrank),
Wo war das Gerät aufgebaut?
GK: „In der Ortsmitte“ von... ISO, Messprotokoll vorgelegt. GK behauptet alle erforderlichen Tests vor der Aufstellung gemacht zu haben und keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben. Geeicht bis Ende 08, Eichprotokoll wird vorgelegt.
R.: Sind Sie auf das Gerät geschult?
GK: Ja
R.: Wurden Anhaltungen gemacht?
GK: Nein
R.: Verlesung: Zentralregistereintragung bis 22.9.08 festgestellt, sind nicht verwertbar. Feststellung Strafhöhe:
Sie haben zu zahlen: 25 Euronen und die Gerichtskosten.
Urteil wird schriftlich niedergelegt.
Anmerkung: Sie ging zu einem kleinen Tisch und nahm DIN A 4 Blatt heraus schrieb noch kurz was rein und verlas es dann als Urteil, (vorgefertigt?????????)
Bei Urteilsverkündung standen wir nicht auf.
R.: Sie können das Urteil anfechten, Rechtmittelbelehrung, Bei der Zulassung zur Rechtsmittelbeschwerde bräuchte ich einen Anwalt, 7 Tage Frist.

Haben anschließend alle Anträge im Geschäftszimmer abgegeben, Urkundsbeamtin wies sich nicht aus, behauptete aber eine zu sein, sie machte auf jeder Antragskopie einen Eingangsstempel drauf (nachdem an der Pforte von einem Grünkittel die Originale eingangsgestempelt wurden).
Hatte keinen Bock, dort noch einen Rechtsakt durchzuführen. Hatten ja mit dem GK im Geschäftszimmer gleich noch einen Zeugen (der ganz interessiert die Anträge gelesen hat...).
Strafanzeigen habe ich (noch) keine gestellt.
Werde noch einen Widerspruch formulieren. Und dann schaun mer mal...

Danke allen, für ihre großartige Vorleistung!
Adlerin

truly

Beiträge: 88

liss7777
» 22.01.09 19:04 «              Beitrag melden


hallo adlerin!

im prinzip müssten dich deine beine sofort zum nächsten revier tragen. diese art eiskalter dreistigkeit muss bestraft werden. am besten immer auf dem kürzesten wege los, und strafanzeige/strafantrag stellen. es ist einfach immer und immer wieder auf´s neue nicht zu fassen, wenn man als zuschauer in der menge sitzt, und mit ansehen muss, wie es dort zum nmormalen alltagsablauf gehört, das recht ein ums andere mal zu brechen. arroganter abschaum... hoffentlich verschwinden die bald dort, wo sie hingehören...

liebe grüße,
truly

ToLe

Beiträge: 88

» 24.01.09 01:42 «              Beitrag melden


Der Beitrag ist zwar gut beschrieben, doch wurde hier fehlerhaft reagiert.


vonRoit, wie reagiert man richtig?

Erfahrene wissen wie. Es wird hier keine Forme irgendwelcher Rechtsberatung geben.
Krascher als MOD


> Rechtsberatung ohne Recht?
> Rechtsberatung ist es bei rechtlichen Fragen, die hier aber nicht gestellt wurden, sondern eine Stellungnahme zu dem Beitrag von vonRoit.


Zuletzt bearbeitet: 25.01.09 23:33 von ToLe
Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 25.01.09 20:29 «              Beitrag melden


AG Verden (Aller) 23.01.2009

Gedakenprotokoll Bußgeldbescheid OWiG Landkreis Verden (Aller)

Zur Sache:

Herrn Gerd Rothe aus Bad Oeynhausen wird vorgeworfen, am 19.10.2008 um 07:46 Uhr in
Dörverden - Barme, B 215, als Führer eines PKW's eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG
begangen zu haben.

Mit Schreiben vom 27.11.2008 wurde der Landkreis Verden (Aller) über die nicht gesetzes-
konforme Zustellung des Bußgeldbescheid vom 14.11.2008 durch die Firma P.O.S.T GmbH
in Kenntnis gesetzt.

Die nicht gesetzeskonforme Zustellung durch die das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) des
Beklagten verletzt worden ist, wurde ebenso wie auch die ermangelte Form des Bußgeld-
bescheides durch die nicht gesetzeskonforme Zustellung in bezug auf §§ 125, 126 BGB,
Urkundengesetz, etc. pp mit Schreiben vom 27.11.2008 gerügt.

Mit diesem Schreiben wurde Rechtsbeschwerde, Einspruch und Widerspruch gegen den
Bußgeldbescheid vom 14.11.2008 eingelegt, mit der Begründung;

1.) Die OMF-BRD ist durch Streichung des Art. 23 GG a. F. (Geltungsbereich) seit 1990
"de jure" erloschen.
2.) Aus dem gleichen Grund, der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde das GVG, die ZPO
und die StPO, sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig.
3.) Auf die gleiche Art und dem gleichen Grund wurde im April 2006 die StPO, die ZPO und
das GVG gelöscht, in dem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam
wurde das GANZE in 04/2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetztblatt.
4.) Auch der § 5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen. In dem stand der Geltungsbereich
für diese Gesetzeswerke.
5.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD-GmbH
in 10/2007 auch zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Ein-
führungsgesetz für das OWiG aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im
Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche
Grundlage mehr.

Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der BRD zu keinem Zeitpunkt
einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, oder z.B. einen ges. Richter oder einen
ges. Gerichtsvollzieher (Art. 101 GG).

In diesem Zusammenhang wurde dann noch auf die Remonstrationsverpflichtung und auf
§§ 35 - 44 c BRRG, §§ 52 & 56 BBG und § 839 BGB verwiesen.

Um weiteren Schaden von dem Beklagten abzuwenden wurde darum gebeten, den Nachweiß
darüber zu erbringen;

1.) das der oder die Beamten an den Meßgeräten geschult ist/sind.
2.) bat der Beklagte um die Übersendung des letzten Eichprotokolls der Meßanlage
3.) bat der Beklagte den Nachweiß darüber zu erbringen, dass die Meßanlage nach
rechtlichen Vorschriften exakt aufgestellt worden ist
4.) verwies der Beklagte auf das Recht am eigenen Bild und stellte der Behörde wegen dieses
rechtlichen Verstoßes eine Gebühr von 50,-- €usen in Rechnung
5.) erhob der Beklagte eine zusätzliche Kostennote in Höhe von 50,-- €usen für Internetrecher-
chen, Briefpapier, Fax, Porto, etc.pp.

Mit Schreiben vom 05.12.2008 kam dann vom Landkreis Verden (Aller) die Abgabemitteilung
an die Staatsanwaltschaft.

Mit Schreiben vom 22.12.2008 bekam der Beklagte durch eine nicht gesetzmäßige Zustellung
Mitteilung darüber, dass in seiner Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
ein Termin zur Hauptverhandlung für den Freitag den 23.01.2009 angesetzt worden wäre.

In der Ladung selbst war kein zuständiger ges. Richter benannt, noch war auf die Rechtsbe-
schwerde, Einspruch, Wiederspruch vom 27.11.08 ein Beschluß ergangen.

Mit Schreiben vom 13.01.2009 wurde das AG Verden (Aller) auf die Offenkundigkeit in Kenntnis
gesetzt, dass der § 15 GVG schon in 1950 gestrichen wurde. In diesem § 15 GVG stand damals,
dass die Gerichtsbarkeit ausschließlich staatlichen Gerichten vorbehalten war (ist).

Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte das Freiwillige Gerichtsbarkeitsgesetz (FGG)
ablehne und sich als Bürger des Deutschen Reiches im vorauseilendem Gehorsam der
Gerichtsbarkeit der Alliierten Hohen Kommision (AHK) unterwerfen würde.
In diesem Zusammenhang wurde auf den Art. V lfd. Nr. 9 des AHK Gesetzes Nr. 2 der Militär-
regierung-Deutschland hingewiesen.

Dieser lautet:

"Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar, oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht
seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat." Auf der Grundlage dieses nach wie
vor gültigen Militärgesetzes wird beantragt , dass das AG Verden einen wertehaltigen
Nachweis darüber erbringen mag, dass der/die befaßten Richter des AG Verden von der
Militärregierung-Deutschland die Zulassung erhalten haben, als Richter zu amtieren.
Ohne eine solche Zulassung sind diese nicht befugt, als Richter zu amtieren und insbe-
sondere nicht in dieser Sache Entscheidungen zu treffen!

Sollte dieser Nachweis nicht geführt werden können, bzw. eine Beibringung verweigert
werden, würde dieses entsprechende Weiterungen nach sich ziehen.

Abschließend wurde noch auf Art. 20 III GG verwiesen und dessen strikte Beachtung
anheim gestellt.

In dem Schreiben vom 13.01.2009 wurde erneut die nicht gesetzeskonforme Zustellung
(Art. 103 (1) GG Rn. 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Stark) durch die Firma P.O.S.T
GmbH gerügt und erneut Rechtsbeschwerde, Einspruch, Wiederspruch erhoben.

Außerdem wurde das AG Verden darum gebeten den Nachweiß darüber zu erbringen,
dass sich der Beklagte am 19.10.2008 um 07:46 Uhr mit seinem PKW im Geltungsbereich
des OWiG gemäß der Anschuldigungen bewegt hat.

Darüber hinaus wurde ein Antrag gestellt, dass dem Beklagten durch einen ges. Richter
(Art. 101 GG) schon in der Vorverhandlung der Nachweiß darüber erbracht wird, dass das
AG Verden über einen ges. geregelten Geschäftsverteilungsplan (GVP) nach § 21 e GVG
verfügt und es sich bei dem AG Verden (Aller), trotz Streichung des § 15 GVG im Jahr 1950
um ein gesetzliches und staatliches Gericht handelt.

Im Umkehrschluss wurde darum gebeten, dass das AG Verden dem Beklagten die Mängel-
losigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplan (GVP) des AG Verden schriftlich und
mit Unterschrift eines gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) bestätigen möge.



:-)
Wolkenschieber

Beiträge: 587

» 25.01.09 20:32 «              Beitrag melden


Mit Hinweis auf die bestehende Rechtsunsicherheit, bat der Beklagte das AG Verden
darum, den juristischen Nachweis darüber zu führen, dass das Grundgesetz im Jahr 1990
durch die Streichung des Art. 23 GG a. F. nicht außer Kraft gesetzt worden ist und das auch
das GVG, die StPO und die ZPO weder im Jahr 1990 noch im Jahr 2006 und auch das OWiG
im Jahr 2007 nicht durch die in der Rechtsunsicherheit beschriebenen Ereignisse ihre
Rechtskraft verloren haben.

Die Anträge wurden mit Schreiben vom 13.01.2009 zum Gegenstand der Verhandlung
gemacht.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte als Staatsbürger des Deutschen
Reiches (siehe Rechtsunsicherheit) Aussagen nur in einem gesetzlichen Gericht und dort
auch nur vor einem gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG machen wird. (Hinweis auf das
Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG).

Auch in dem Schreiben vom 13.01.2009 wurde vorsorglich noch einmal auf
§§ 35 - 44 c BRRG, §§ 52 & 56 BBG und § 839 (1), (2), (3) BGB verwiesen.

Am 23.01.2009 betraten der Beschuldigte Gerd Rothe und sein Bevollmächtigter den
Sitzungssaal 212 im AG Verden (Aller) mit ca. 20 min. Verspätung. (Dank an die Bundesbahn)

Noch bevor die Parteien Platz genommen hatten, wurde der Bevollmächtigte
"Wolkenschieber" ohne Angaben von Gesetzen oder Normen von einem angeblichen
"Richter" mit Namen "Dreher" mit der Begründung "er wäre ja kein Rechtsanwalt" abgeleht
und wenige Minuten später des Saales verwiesen.

(Wie wir ja alle wissen, unterliegen freie "Bevollmächtige" nicht dem Standesrecht und
stellen somit für den " kriminellen Richter" eine ernst zu nehmende Gefahr dar.)

Mit Blick auf eben diese kriminellen Handlungen der "BRD-Privatjustiz" hatte der Bevoll-
mächtigte seinen "Schützling" aber schon auf Willkür und Rechtsbeugung durch Kriminelle
an den Gerichten in Kenntnis gesetzt und ihn auf der Fahrt zum AG Verden mit dem "Not-
fallplan" ausgestattet, so das sich der Beklagte in der Lage sah, sich einer Rechtsbeugung
durch Kriminelle mit Ablehnung wegen Befangenheit und pol. Gegnerschaft nach § 42 ZPO
im rechten Augenblick aus der "Schußlinie" zu bringen. Der Herr Dreher bleibt nun auch trotz
Drohung ein Urteil in Abwesenheit zu bescheiden, nach § 44 ZPO auch weiterhin abgelehnt.

In der Geschäftsstelle des AG Verden wurde dann kurze Zeit später auch noch Aufklärungs-
arbeit in eigener Sache betrieben, in dem drei "Urkundenbeamtinnen" die Augen geöffnet
wurden als die nachstehenden Tatsachen vom Bevollmächtigten zu Protokoll gegeben
wurden.

Zitat:

Ich, "Wolkenschieber" bin ohne Angaben von Begründungen als Bevollmächtigter das
Beschuldigten von Herrn Dreher abgelehnt worden. Des Weiteren wurde ich des Saales
verwiesen, damit Herr Rothe keinen Zeugen hatte für diese Rechtsbeugung. Herr Dreher
vermochte nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ges. Richter nach Art. 101 GG ist.
Bekanntlich darf der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG nicht entzogen werden (Norm).
Des Weiteren wurde dem Beklagten sein rechtliches Gehör nach Art. 103 GG verweigert.
Darüber hinaus wird gerügt, dass das AG Verden zu den Anträgen im Schriftsatz vom
13.01.2009 keine Stellung genommen hat. Der Beschuldigte lehnte aufgrund der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und weil Herr Dreher sich nicht als sein ges. Richter
nach Art. 101 GG legitimieren konnte nach § 42 ZPO ab und Herr Dreher bleibt nach § 44 ZPO
auch weiterhin abgelehnt. Hinweisen möchte ich noch, dass der gesetzliche Geschäftsver-
teilungsplan nach § 21 e GVG nicht am AG Verden vorgelegen hat.
Bei der Gerichtsverhandlung war auch keine Urkundenbeamtin als Protokollführerin mit
Bestallungsurkunde anwesend.

SOVIEL ZU MEINER SACHE VOM 23.01.2009 AM AG VERDEN (ALLER)

Ich würde mich freuen, wenn ich hier von den "Profis" mal ein paar Tips bekäme... wie ich
nun weiter vorzugehen habe, für den Fall, dass der Herr Dreher in Abwesenheit und trotz Ablehnung ein Urteil
beschieden hat.

Liebe Grüße...

:-)
BvB
» 26.01.09 17:12 «              Beitrag melden


Wolkenschieber,

bitte setzen Sie sich doch bitte mal mit mir in Verbindung.

Schreiben Sie mir bitte eine persönliche Nachricht und teilen Sie mir bitte so Ihre Postadresse mit.

Ich werde mich dann per Brief, schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hochachtungsvoll
BvB

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 26.01.09 23:00 «              Beitrag melden


Gegen das Urteil sind selbstverständlich Rechtsmittel einzulegen.
Natürlich innerhalb einer Woche.
Mit "Begründung folgt" hat man sich weitere 4 Wochen Zeit verschafft.

In der Ruhe liegt die Kraft.

Adlerin

Beiträge: 102

» 27.01.09 01:17 «              Beitrag melden


@ Krascher

Wenn ich jetzt Rechtsmittel einlege, dann erkenne ich die Bande doch an, ein Urteil wurde ja bis dato nicht zugestellt, aber mündlich verlesen. Es gab nur einen Wisch, in dem die Fristen stehen. Selbst der ist doch ungültig.(?)

Ich habe es jetzt so formuliert bzw. aus Textbausteinen zusammengefasst:

An den Dienststellenleiter...

die Veranstaltung in Ihrem Hause am 21.1. 09 um 11:40 Uhr, Saal D bedarf eines Reports und Beschwerde.

Zunächst nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich das Freiwillige Gerichtsbarkeitsgesetz (FGG) ablehne und mich bis zum Friedensvertrag für Deutschland im vorauseilendem Gehorsam der Gerichtsbarkeit der Alliierten Hohen Kommission (AHK) auf der Basis geltenden Völkerrechts
unterwerfe.
Festzuhalten bleibt als unmittelbar geltendes, für alle anwendbares Recht, das von einem Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 07.08.2008 vom LG Bonn im Verfahren 14 O 41/08 öffentlich gesprochen wurde: „Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“
und teile Ihnen mit, daß ich weder das Produkt noch die Dienstleistung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt habe und diese auch weiterhin nicht akzeptieren werde.
Ich akzeptiere Ihr sogenanntes Amtsgericht nicht als Staatsgericht, denn
welche Folgen hat die Aufhebung von § 15 [Die Gerichte sind Staatsgerichte] des BRD-GVG?
In einer aktuellen Ausgabe findet sich: "§ 15 (weggefallen)". Forscht man nach, was da eigentlich "weggefallen" ist, stößt man auf die unglaubliche Tatsache, daß "der Gesetzgeber" mit dieser Änderung die Gerichte als Staatsgerichte abgeschafft hat, denn der "weggefallene" Satz (1) des § 15 GVG lautete schlicht und einfach: "Die Gerichte sind Staatsgerichte.". Der "Gesetzgeber" hat hier offenkundig der Tatsache Rechnung getragen, daß die BRD kein Staat ist! Was sagen Sie dazu? Damit sind Sie eventuell sogar an einem Ausnahme- bzw. Schiedsgericht tätig welches Staatsbürgern des Deutschen Reichs die freiwillige Gerichtsbarkeit aufnötigt.

Teilen Sie mir bitte umgehend schriftlich mit, welche Angelegenheiten Ihrem so genannten Gericht auf Grund von Reichsgesetzen übertragen worden sind.
Als Anlege lege ich eine Ausarbeitung von Dr. Jörg Krämer bei, eine wissenschaftliche Ausarbeitung über Geschichte, Zeitgeschichte und Politik Deutschlands, die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung ihres Mandats unterstützt, veröffentlicht auf den Seiten des Deutschen Bundestages.

Was am 21.1.09 5 Zuhörer (das Volk) erfahren mussten, dass sich die Besetzung des Gerichts sich nicht legitimieren wollte und sich in die Anonymität verzogen hat, billigen wir nunmehr nicht, dass diese Person eines Gerichts im Namen des Volkes ein Urteil, ohne eine Identitätsprüfung nach § 222 STP0 gesprochen hat. Die Ladende Frau ... als Justizsekretärin, war ebenso nicht vorhanden.

Aus dem Internet ist zu erfahren, dass im letzten Jahr ca. 1300 Richter in der BRD befragt wurden, ob sie denn gesetzliche Richter wären. Niemand konnte dieses bestätigen.

Nun waren die Zuhörer ganz erstaunt darüber, dass sich die vorgebliche „Richterin“ auf Nachfrage ihrer Legitimationsurkunde mehrmals behauptete, dass sie das nicht müsse. Diese Urkunde mache ich wegen Offenkundigkeit nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO hinsichtlich solcher Beweiserhebungen, die wegen Offenkundigkeit überflüssig sind,
u.a. zur Grundlage des Verfahrens, wer denn diese „Urkunde“ ausgestellt haben soll.

Ein gesetzliche Richter (Art. 101 GG) kann nur Deutsches Recht vertreten. Ist die Urkunde von der BRD ausgestellt, wäre es Besatzerrecht etc. pp., also nach Deutschem Recht ungültig und ohne territorialen Geltungsbereich. So kann Frau ... nur über einen Dienstausweis- und keinen Amtsausweis verfügen und ist somit entgegen § 11 Nr. 2 StGB keine Amtsträgerin. Zumal die BRD nur ein Gewerbebetrieb ist (siehe Finanzagentur Frankfurt HR B 51411).
Amtsträger kann nur derjenige sein, der nach Art.116 GG die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der Staat Staatshoheit und eine eigene Verfassung laut Art. 146 GG besitzt. Die BRD kann dieses nicht vorweisen, siehe Art.133 GG.
Alte Fassung bis 2005 sagt: Deutscher ist, wer die Deutsche Staatsangehörigkeit mit der unmittelbaren Reichsangehörigkeit, besitzt. So wäre dann noch zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit Frau ... als „Richterin“, sowie sämtliche am Verfahren Beteiligten am 21.01.09 im Saal D besitzen. Der § 15 GVG ist aufgehoben, der die Gerichte als Staatsgerichte ausgewiesen hatte, obwohl seit 1945/49 das deutsche Reich nicht mehr handlungsfähig ist.

Was davon übrig geblieben ist, sind Schiedsgerichte nach § 1059 ZPO und Standgerichte entgegen Art. 101 (1) GG. Letztere sind verboten und nicht zulässig. Also sollte am 21.1.09 ein Standgerichtsurteil ergehen ??

Sämtliche Schriftstücke sind unter Zeugen überreicht worden, da ja vermutlich nichts davon protokolliert worden ist.

Ich bekunde hiermit meine Rechtsauffassung und meine Meinung gemäß Art. 5 GG und Art. 19 MRK.

Des weiteren treffe ich folgenden Beschluß: Sie haben mir dezidiert und substatuiert binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu antworten, wobei ich gleich darauf hinweise, dass ich Sie als Gericht niemals anerkennen werde.

Erweiterungen vorbehalten.

Freundliche Grüße



sapereaude82

Beiträge: 98

» 27.01.09 08:58 «              Beitrag melden


@Adlerin das hört sich alles sehr nach Selim an?!

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 27.01.09 13:01 «              Beitrag melden


Auch wenns nicht in diesen Strang gehört:

@ Krascher
Wenn ich jetzt Rechtsmittel einlege, dann erkenne ich die Bande doch an, ein Urteil wurde ja bis dato nicht zugestellt, aber mündlich verlesen. Es gab nur einen Wisch, in dem die Fristen stehen. Selbst der ist doch ungültig.(?)


Man möge die folgenden, klaren Worte verzeihen.

Diese Aussage erinnert stark an "Selbstverwalter". Problem: du warst doch schon im Gerichtssaal. Warum ?

Ein nicht Zuständiger (Justizangest., KEIN ges. Richter), hat illegal und nichtig zugestellt (pers. gem. Art. 103 GG). Warum also warst du dort ?

DU / IHR müsst j e d e s m a l reagieren auf illegale Beschwer seitens der BRD, ansonsten werdet ihr verarbeitet.

Man kann nur auf Basis der nicht mehr existierenden "Rechtsgrundlage" der BRD arbeiten und kommunizieren.
Alles andere hat Luftschloss-Charakter mit Märchenlandamibtionen.

An den Dienststellenleiter...

Nächster Fehler:
wenn ich den Laden denn nicht anerkenne, warum schreibe ich an den - in diesem Falle - Gerichtspräsidenten ? Der gehört doch auch dazu !
Ich muss, damit das Urteil nicht "rechtskräftig" [Wichtig: im Sinne der Judikative & Exekutive der BRD] wird, reagieren.
Diesbezüglich muss ich Rechtsmittel einlegen und nicht versuchen zu dozieren.

Zunächst nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich das Freiwillige Gerichtsbarkeitsgesetz (FGG) ablehne und mich bis zum Friedensvertrag für Deutschland im vorauseilendem Gehorsam der Gerichtsbarkeit der Alliierten Hohen Kommission (AHK) auf der Basis geltenden Völkerrechts
unterwerfe.

Mag rechtlich einiges stimmen, nur:
Welchen Teil der BRD versuchen wir damit vergeblich zu beeindrucken ?
Und "zur Kenntnisnahme" heißt für Juristen: ich muss es nicht beachten, wandert in die Rundablage !

Du musst Anträge,etc. "zum Gegenstand des Verfahrens machen", ansonsten fällt A L L E S Vorgetragene hinten runter !

In einer aktuellen Ausgabe findet sich: "§ 15 (weggefallen)".

Hier hätte man einen schönen Beweisantrag draus basteln können. Einmal vom AG zum BGH / BVerfG rauf & runter !

Teilen Sie mir bitte umgehend schriftlich mit, welche Angelegenheiten Ihrem so genannten Gericht auf Grund von Reichsgesetzen übertragen worden sind.

Es meldet sich keiner. Und nu ?


(...)
Ich bekunde hiermit meine Rechtsauffassung und meine Meinung gemäß Art. 5 GG und Art. 19 MRK.

UND GENAU DAS IST DAS PROBLEM ! - völlig falsche Vorgehensweise ! - Nicht deine Auffassung kannst du einsetzen, sondern das "der BRD eigene Normengebäude" musst du ihnen um die Ohren hauen !
Die Norm sagt: Art. 101 GG "gesetzlicher Richter"- "Wo ist der ? Wollen sie das sein ? Bitte Beleg. Ihre Kollegen (gr. Kommentar) sagen, sie können es NICHT sein. Das müssen sie erklären !" usw.

Ist das zu einfach ?

Des weiteren treffe ich folgenden Beschluß: Sie haben mir dezidiert und substatuiert binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu antworten, wobei ich gleich darauf hinweise, dass ich Sie als Gericht niemals anerkennen werde.


WAS um Himmels willen könnten sie dir also schreiben, wenn du sie n i e m a l s anerkennen wirst ??? - Grad selbst ins Aus gestellt.

Erweiterungen vorbehalten.

Wann verlasst ihr mal diese kontraproduktive Ebene des "gegen die Wand laufens".
Ihr könnt gerne weiterhin wie ein kleines Kind mit dem Fuß auftreten und "Ich hab aber Recht" rufen, es wird nichts nützen.

Tip an alle: Info der IPD besuchen.
IPDler, die es genau wissen wollen sind bei der Akademie für Rechtsphilosophie herzlich willkommen.



Zuletzt bearbeitet: 27.01.09 13:10 von Krascher
Adlerin

Beiträge: 102

» 28.01.09 16:23 «              Beitrag melden


Hallo, vielen Dank für die vielen Anregungen. Sicher, die Akademie wird besucht. Bis dahin muß es erst mal so gehen.

Bitte verschieben Sie den Beitrag, wenn er nicht mehr in diesen Strang passt.
Ich habe mal die Rechtsmittelbelehrung des AG abgeschrieben, weil z.T. unlesbar:

I.
1. Sie können das Urteil nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechten, wenn diese zugelassen wird. Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde nur dann zu, wenn es geboten ist,

a) die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen

oder

b) das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Im Falle a) wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung das Rechts zugelassen. wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist.

2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nur binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils, bei Verkündung in ihrer Abwesenheit nach Zustellung des Urteils, bei dem unten bezeichneten Amtsgericht durch ihre persönliche Vorsprache oder durch Vorsprache einer von ihnen bevollmächtigten Person mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt oder schriftlich gestellt werden.

Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen.

II.

3. Die Rechtsbeschwerde muß begründet werden, auch wenn sie noch nicht zugelassen ist. Hierzu gehört die Erklärung,

a) ob das Urteil im Ganzen oder nur in bestimmten Teilen angefochten und ob beantragt wird, es ganz oder teilweise aufzuheben (Beschwerdeanträge), und
b) ob das Urteil wegen Verletzung des sachlichen (materiellen) Rechts oder wegen Verletzung einer Vorschrift über das Vorfahren angefochten wird (Begründung); im letzten Fall müssen alle Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll.

4. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll zugleich angegeben werden, aus welchen Gründen die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung geboten erscheint. (Begründung des Zulassungsantrages).

5. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde genügt eine von Ihnen unterzeichnete Schrift nicht. Die Beschwerdeanträge und Ihre Begründung (Nr. 3 sowie die Begründung des Zulassungsantrages (Nr. 4)durch Ihre persönliche Vorsprache oder durch die Vorsprache einer von Ihnen bevollmächtigten Person mündlich zu Protokoll der der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt oder in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht werden. Dies muss binnen eines Monats geschehen.

Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Stellung des Zulassungsantrages (Nr. 2) oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung.

III.

6. Gegen die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, bei dem unten bezeichneten Amtsgericht nach Verkündung des Urteils, bei Verkündung in Ihrer Abwesenheit nach Zustellung des Urteils, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die sofortige Beschwerde einlegen; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung unzulässig ist.

IV.

7. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird, Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Seitlich steht: OWi 22:
Rechtsmittelbelehrung in Verfahren nach dem OWiG, wenn das Urteil in Anwesenheit oder nach kommissarischer Vernehmung in Abwesenheit verkündet und weder eine Geldbuße von mehr als 250 EUR oder eine Nebenfolge (außer einer solchen vermögensrechtlicher Art von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt, nach der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist, also die Vorraussetzungen des § 79 Abs. (unlesbar), Satz (unlesbar), 3? Nr.1, 2 oder 4 OWiG nicht vorliegen)
(1.02)

Arbeitsverwaltung Straubing

Stelle heute den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (103 GG).

Freundliche Grüße



Kampfgeist

Beiträge: 146

» 30.01.09 00:13 «              Beitrag melden


Kleiner Nachtrag zu Blondi´s Bericht vom 21.1.2009 anläßlich der OWi-Verhandlung in HH:

Der zweite Termin am 23.1.2009 wurde vom Gericht abgekündigt und parallel das Verfahren eingestellt!

T ja, wenn sie nicht mehr weiter wissen ...


Respectfully
Kampfgeist
vonRoit

Beiträge: 2405

» 06.02.09 03:55 «              Beitrag melden


An Alle

Hallo Forum.

Wir haben nach einigen Kontrollen fest gestellt das sich hier Leute mit Pseudonamen und / oder überhaupt nur mit merkwürdigen Zeichen im Forum angemeldet haben.

Wir beginnen diese Leute nun zu löschen, ohne Pardon, auch werden wir uns die IP s notieren und kontrollieren.

Wenn wir auf die uns bekannten IP s und Server stossen werden diese blockiert, auch ohne jede Diskussion.

Da unsere Seite ein neues Gesicht erhält wird auch das Forum vom Müll gereinigt und dies auch total.

Sollten wir Leute löschen die es nicht verdient haben, können diese sich nochmals anmelden , aber mit richtigem Namen sonst gehts gleich wieder über die Reeling.

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 07.02.09 03:07 «              Beitrag melden


Kleiner Nachtrag zu Blondi´s Bericht vom 21.1.2009 anläßlich der OWi-Verhandlung in HH:

Der zweite Termin am 23.1.2009 wurde vom Gericht abgekündigt und parallel das Verfahren eingestellt!


Es geht !


Zuletzt bearbeitet: 07.02.09 14:53 von Krascher
vonRoit

Beiträge: 2405

» 10.02.09 01:39 «              Beitrag melden


Wir werden niemanden mehr Gelegenheit geben unsere Leute zu denunzieren und mit Falschanschuldigungen zu bombardieren.

Die Reinigung des Forums hat begonnen Leute und es werden keine Ausnahmen gemacht.

Wir werden auch die IP s genau beobachten und bei Bedarf verfolgen, daher sollten es Zwischen - Server sein, die benutzt werden , werden wir die ebenfalls sperren.
Das Jammern nützt dann auch nichts mehr, keine Info s mehr an die Bande von Rechtsbeugern.
Sollte doch etwas durchdringen zu fremden Ohren, wissen wir die Angelegenheit nun besser einzukreisen und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.


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