Thema abonnieren · Thema bewerten |
Autor |
Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
Bewertung:
|
Adlerin
Beiträge: 102
|
» 21.01.09 20:12
« |
|
Verhandlungssache Bußgeld / OWiG 21.1.09 Richterin Roser, AG Nördlingen
Anwesend: Richterin, Zeuge, angeblich Beklagte (a.B.), 5 Zeugen
R.: Sie sind die und die..., Beruf?
a.B. Tut nichts zur Sache, stelle sofort im Rahmen der Vorverhandlung
Antrag zu Protokoll: „Kennen müssen“ §§ 43 ZPO, will wissen, wer Sie
sind, voller Name usw.
R.: steht vor der Tür.
a.B. da steht weder Vorname, geb., Unterschrift und Dienstsiegel, das
Teil ist ungültig, woher will ich wissen, dass Sie das auch sind?
R.: Ich muß mich nicht legitimieren
a.B. doch, BBG, Sie sind Beamtin und daher Ausweispflichtig.
R.: Nein, nach §§ ?? nicht.
a.B. Bitte zu Protokoll.
R.: Antrag auf Justizgewährung zu Protokoll.
a.B. Gebe ihr Formular zum ausfüllen, ich bestehe auf einem
rechtsstaatlichen Verfahren, füllen Sie das bitte aus! Lese das vor,
damit Zeugen wissen, um was es geht. Bitte Unterschreiben Sie das!
R.: Das brauche ich nicht…
a.B. Ablehnung wegen schwerer Befangenheit § 42 ZPO, Verletzung
rechtlichen Gehörs 103 GG , Revisionsgrund, Antrag auf Revision.
R.: Kann ich den Antrag haben?
a.B. Ja, bitte.
R.: Gibt ihn zurück, Begründung: nicht formgemäß, ich solle
Rechtskundigen fragen, wie so was ausschaut.
a.B. Reiche ihn § 139/ 5 schriftlich nach.
Trotzdem Ablehnung § 42 ZPO wegen Befangenheit, fehlender Legitimation,
Verweigerung rechtlichen Gehörs..., und gleichzeitig Ablehnung § 44
ZPO, sie sind und bleiben abgelehnt.
R.: Sie können den Antrag auf Ablehnung im Vorfeld stellen, ich lehne
ihn aber ab, weil noch kein Beschluß..
a.B.(oder Verfahren oder Prozess, habe das nicht so richtig mitbekommen)
a.B. Sie sind abgelehnt.
Sie können mich nicht ablehnen, weil noch kein Beschluß ergangen ist…
(oder weil ich noch keinen Beschluß gefasst habe).
a.B. Sie sind und bleiben abgelehnt §§ 42,44 ZPO
R. Ich unterbreche für 15 Minuten. Verpflichtet uns zu bleiben!
Geht raus (mit uns), kommt nach 10 Minuten wieder mit einem Mann, der
offensichtlich Angestellter im Amt ist, der setzt sich dann zu den
Zeugen.
(Später, als ich ihn im Gang fragte, wo ich das Geschäftszimmer finde,
antwortete er mir vor Zeugen, dass er mir darauf nicht antworte, weil
wir nicht aufgestanden sind, er merke sich meinen Namen und ich solle
nie wieder etwas von dem Gericht wollen!)
R. setzt sich hin, blättert irgendwas und verkündet:
Antrag auf Befangenheit (Sie begründete das mit irgendwelchen §§)
abgelehnt.
a.B. Sie sind § 44 ZPO abgelehnt und bleiben es auch.
R. Macht weiter trotz Ablehnung:
Liest Antrag vor: Es stehe mir frei, mich zu äußern.
a.B. § 44 ZPO abgelehnt
Beweisaufnahme:
R.: vernimmt Zeugen Grünkittel (scheint, als wäre der alkoholkrank),
Wo war das Gerät aufgebaut?
GK: „In der Ortsmitte“ von... ISO, Messprotokoll vorgelegt. GK
behauptet alle erforderlichen Tests vor der Aufstellung gemacht zu
haben und keine Auffälligkeiten festgestellt zu haben. Geeicht bis Ende
08, Eichprotokoll wird vorgelegt.
R.: Sind Sie auf das Gerät geschult?
GK: Ja
R.: Wurden Anhaltungen gemacht?
GK: Nein
R.: Verlesung: Zentralregistereintragung bis 22.9.08 festgestellt, sind
nicht verwertbar. Feststellung Strafhöhe:
Sie haben zu zahlen: 25 Euronen und die Gerichtskosten.
Urteil wird schriftlich niedergelegt.
Anmerkung: Sie ging zu einem kleinen Tisch und nahm DIN A 4 Blatt
heraus schrieb noch kurz was rein und verlas es dann als Urteil,
(vorgefertigt?????????)
Bei Urteilsverkündung standen wir nicht auf.
R.: Sie können das Urteil anfechten, Rechtmittelbelehrung, Bei der
Zulassung zur Rechtsmittelbeschwerde bräuchte ich einen Anwalt, 7 Tage
Frist.
Haben anschließend alle Anträge im Geschäftszimmer abgegeben,
Urkundsbeamtin wies sich nicht aus, behauptete aber eine zu sein, sie
machte auf jeder Antragskopie einen Eingangsstempel drauf (nachdem an
der Pforte von einem Grünkittel die Originale eingangsgestempelt
wurden).
Hatte keinen Bock, dort noch einen Rechtsakt durchzuführen. Hatten ja
mit dem GK im Geschäftszimmer gleich noch einen Zeugen (der ganz
interessiert die Anträge gelesen hat...).
Strafanzeigen habe ich (noch) keine gestellt.
Werde noch einen Widerspruch formulieren. Und dann schaun mer mal...
Danke allen, für ihre großartige Vorleistung!
Adlerin
|
|
|
ToLe
Beiträge: 88
|
» 24.01.09 01:42 « |
|
Der Beitrag ist zwar gut
beschrieben, doch wurde hier fehlerhaft reagiert.
vonRoit, wie reagiert man richtig?
Erfahrene wissen wie. Es wird hier keine
Forme irgendwelcher Rechtsberatung geben.
Krascher als MOD
> Rechtsberatung ohne Recht?
> Rechtsberatung ist es bei rechtlichen Fragen, die hier aber nicht
gestellt wurden, sondern eine Stellungnahme zu dem Beitrag von vonRoit.
Zuletzt bearbeitet: 25.01.09 23:33 von ToLe
|
|
Wolkenschieber
Beiträge: 587
|
» 25.01.09 20:29 « |
|
AG Verden (Aller) 23.01.2009
Gedakenprotokoll Bußgeldbescheid OWiG Landkreis Verden (Aller)
Zur Sache:
Herrn Gerd Rothe aus Bad Oeynhausen wird vorgeworfen, am 19.10.2008 um
07:46 Uhr in
Dörverden - Barme, B 215, als Führer eines PKW's eine
Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG
begangen zu haben.
Mit Schreiben vom 27.11.2008 wurde der Landkreis Verden (Aller) über
die nicht gesetzes-
konforme Zustellung des Bußgeldbescheid vom 14.11.2008 durch die Firma
P.O.S.T GmbH
in Kenntnis gesetzt.
Die nicht gesetzeskonforme Zustellung durch die das rechtliche Gehör
(Art. 103 GG) des
Beklagten verletzt worden ist, wurde ebenso wie auch die ermangelte
Form des Bußgeld-
bescheides durch die nicht gesetzeskonforme Zustellung in bezug auf §§
125, 126 BGB,
Urkundengesetz, etc. pp mit Schreiben vom 27.11.2008 gerügt.
Mit diesem Schreiben wurde Rechtsbeschwerde, Einspruch und Widerspruch
gegen den
Bußgeldbescheid vom 14.11.2008 eingelegt, mit der Begründung;
1.) Die OMF-BRD ist durch Streichung des Art. 23 GG a. F.
(Geltungsbereich) seit 1990
"de jure" erloschen.
2.) Aus dem gleichen Grund, der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde
das GVG, die ZPO
und die StPO, sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig.
3.) Auf die gleiche Art und dem gleichen Grund wurde im April 2006 die
StPO, die ZPO und
das GVG gelöscht, in dem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde.
Rechtswirksam
wurde das GANZE in 04/2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetztblatt.
4.) Auch der § 5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen. In dem stand
der Geltungsbereich
für diese Gesetzeswerke.
5.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der
OMF-BRdvD-GmbH
in 10/2007 auch zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem
Tag das Ein-
führungsgesetz für das OWiG aufgehoben wurde. Damit existiert seit der
Bekanntgabe im
Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine
rechtliche
Grundlage mehr.
Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der BRD
zu keinem Zeitpunkt
einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, oder z.B. einen
ges. Richter oder einen
ges. Gerichtsvollzieher (Art. 101 GG).
In diesem Zusammenhang wurde dann noch auf die
Remonstrationsverpflichtung und auf
§§ 35 - 44 c BRRG, §§ 52 & 56 BBG und § 839 BGB verwiesen.
Um weiteren Schaden von dem Beklagten abzuwenden wurde darum gebeten,
den Nachweiß
darüber zu erbringen;
1.) das der oder die Beamten an den Meßgeräten geschult ist/sind.
2.) bat der Beklagte um die Übersendung des letzten Eichprotokolls der
Meßanlage
3.) bat der Beklagte den Nachweiß darüber zu erbringen, dass die
Meßanlage nach
rechtlichen Vorschriften exakt aufgestellt worden ist
4.) verwies der Beklagte auf das Recht am eigenen Bild und stellte der
Behörde wegen dieses
rechtlichen Verstoßes eine Gebühr von 50,-- €usen in Rechnung
5.) erhob der Beklagte eine zusätzliche Kostennote in Höhe von 50,--
€usen für Internetrecher-
chen, Briefpapier, Fax, Porto, etc.pp.
Mit Schreiben vom 05.12.2008 kam dann vom Landkreis Verden (Aller) die
Abgabemitteilung
an die Staatsanwaltschaft.
Mit Schreiben vom 22.12.2008 bekam der Beklagte durch eine nicht
gesetzmäßige Zustellung
Mitteilung darüber, dass in seiner Bußgeldsache wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit
ein Termin zur Hauptverhandlung für den Freitag den 23.01.2009
angesetzt worden wäre.
In der Ladung selbst war kein zuständiger ges. Richter benannt, noch
war auf die Rechtsbe-
schwerde, Einspruch, Wiederspruch vom 27.11.08 ein Beschluß ergangen.
Mit Schreiben vom 13.01.2009 wurde das AG Verden (Aller) auf die
Offenkundigkeit in Kenntnis
gesetzt, dass der § 15 GVG schon in 1950 gestrichen wurde. In diesem §
15 GVG stand damals,
dass die Gerichtsbarkeit ausschließlich staatlichen Gerichten
vorbehalten war (ist).
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte das Freiwillige
Gerichtsbarkeitsgesetz (FGG)
ablehne und sich als Bürger des Deutschen Reiches im vorauseilendem
Gehorsam der
Gerichtsbarkeit der Alliierten Hohen Kommision (AHK) unterwerfen würde.
In diesem Zusammenhang wurde auf den Art. V lfd. Nr. 9 des AHK Gesetzes
Nr. 2 der Militär-
regierung-Deutschland hingewiesen.
Dieser lautet:
"Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar, oder Rechtsanwalt
amtieren, falls er nicht
seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat." Auf der
Grundlage dieses nach wie
vor gültigen Militärgesetzes wird beantragt , dass das AG Verden einen
wertehaltigen
Nachweis darüber erbringen mag, dass der/die befaßten Richter des AG
Verden von der
Militärregierung-Deutschland die Zulassung erhalten haben, als Richter
zu amtieren.
Ohne eine solche Zulassung sind diese nicht befugt, als Richter zu
amtieren und insbe-
sondere nicht in dieser Sache Entscheidungen zu treffen!
Sollte dieser Nachweis nicht geführt werden können, bzw. eine
Beibringung verweigert
werden, würde dieses entsprechende Weiterungen nach sich ziehen.
Abschließend wurde noch auf Art. 20 III GG verwiesen und dessen strikte
Beachtung
anheim gestellt.
In dem Schreiben vom 13.01.2009 wurde erneut die nicht gesetzeskonforme
Zustellung
(Art. 103 (1) GG Rn. 31 (gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Stark) durch
die Firma P.O.S.T
GmbH gerügt und erneut Rechtsbeschwerde, Einspruch, Wiederspruch
erhoben.
Außerdem wurde das AG Verden darum gebeten den Nachweiß darüber zu
erbringen,
dass sich der Beklagte am 19.10.2008 um 07:46 Uhr mit seinem PKW im
Geltungsbereich
des OWiG gemäß der Anschuldigungen bewegt hat.
Darüber hinaus wurde ein Antrag gestellt, dass dem Beklagten durch
einen ges. Richter
(Art. 101 GG) schon in der Vorverhandlung der Nachweiß darüber erbracht
wird, dass das
AG Verden über einen ges. geregelten Geschäftsverteilungsplan (GVP)
nach § 21 e GVG
verfügt und es sich bei dem AG Verden (Aller), trotz Streichung des §
15 GVG im Jahr 1950
um ein gesetzliches und staatliches Gericht handelt.
Im Umkehrschluss wurde darum gebeten, dass das AG Verden dem Beklagten
die Mängel-
losigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplan (GVP) des AG
Verden schriftlich und
mit Unterschrift eines gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) bestätigen
möge.
:-)
|
|
Wolkenschieber
Beiträge: 587
|
» 25.01.09 20:32 « |
|
Mit Hinweis auf die bestehende Rechtsunsicherheit, bat der Beklagte das
AG Verden
darum, den juristischen Nachweis darüber zu führen, dass das
Grundgesetz im Jahr 1990
durch die Streichung des Art. 23 GG a. F. nicht außer Kraft gesetzt
worden ist und das auch
das GVG, die StPO und die ZPO weder im Jahr 1990 noch im Jahr 2006 und
auch das OWiG
im Jahr 2007 nicht durch die in der Rechtsunsicherheit beschriebenen
Ereignisse ihre
Rechtskraft verloren haben.
Die Anträge wurden mit Schreiben vom 13.01.2009 zum Gegenstand der
Verhandlung
gemacht.
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte als Staatsbürger
des Deutschen
Reiches (siehe Rechtsunsicherheit) Aussagen nur in einem gesetzlichen
Gericht und dort
auch nur vor einem gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG machen wird.
(Hinweis auf das
Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG).
Auch in dem Schreiben vom 13.01.2009 wurde vorsorglich noch einmal auf
§§ 35 - 44 c BRRG, §§ 52 & 56 BBG und § 839 (1), (2), (3) BGB
verwiesen.
Am 23.01.2009 betraten der Beschuldigte Gerd Rothe und sein
Bevollmächtigter den
Sitzungssaal 212 im AG Verden (Aller) mit ca. 20 min. Verspätung. (Dank
an die Bundesbahn)
Noch bevor die Parteien Platz genommen hatten, wurde der
Bevollmächtigte
"Wolkenschieber" ohne Angaben von Gesetzen oder Normen von einem
angeblichen
"Richter" mit Namen "Dreher" mit der Begründung "er wäre ja kein
Rechtsanwalt" abgeleht
und wenige Minuten später des Saales verwiesen.
(Wie wir ja alle wissen, unterliegen freie "Bevollmächtige" nicht dem
Standesrecht und
stellen somit für den " kriminellen Richter" eine ernst zu nehmende
Gefahr dar.)
Mit Blick auf eben diese kriminellen Handlungen der "BRD-Privatjustiz"
hatte der Bevoll-
mächtigte seinen "Schützling" aber schon auf Willkür und Rechtsbeugung
durch Kriminelle
an den Gerichten in Kenntnis gesetzt und ihn auf der Fahrt zum AG
Verden mit dem "Not-
fallplan" ausgestattet, so das sich der Beklagte in der Lage sah, sich
einer Rechtsbeugung
durch Kriminelle mit Ablehnung wegen Befangenheit und pol. Gegnerschaft
nach § 42 ZPO
im rechten Augenblick aus der "Schußlinie" zu bringen. Der Herr Dreher
bleibt nun auch trotz
Drohung ein Urteil in Abwesenheit zu bescheiden, nach § 44 ZPO auch
weiterhin abgelehnt.
In der Geschäftsstelle des AG Verden wurde dann kurze Zeit später auch
noch Aufklärungs-
arbeit in eigener Sache betrieben, in dem drei "Urkundenbeamtinnen" die
Augen geöffnet
wurden als die nachstehenden Tatsachen vom Bevollmächtigten zu
Protokoll gegeben
wurden.
Zitat:
Ich, "Wolkenschieber" bin ohne Angaben von Begründungen als
Bevollmächtigter das
Beschuldigten von Herrn Dreher abgelehnt worden. Des Weiteren wurde ich
des Saales
verwiesen, damit Herr Rothe keinen Zeugen hatte für diese
Rechtsbeugung. Herr Dreher
vermochte nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ges. Richter nach
Art. 101 GG ist.
Bekanntlich darf der gesetzliche Richter nach Art. 101 GG nicht
entzogen werden (Norm).
Des Weiteren wurde dem Beklagten sein rechtliches Gehör nach Art. 103
GG verweigert.
Darüber hinaus wird gerügt, dass das AG Verden zu den Anträgen im
Schriftsatz vom
13.01.2009 keine Stellung genommen hat. Der Beschuldigte lehnte
aufgrund der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und weil Herr Dreher sich nicht als
sein ges. Richter
nach Art. 101 GG legitimieren konnte nach § 42 ZPO ab und Herr Dreher
bleibt nach § 44 ZPO
auch weiterhin abgelehnt. Hinweisen möchte ich noch, dass der
gesetzliche Geschäftsver-
teilungsplan nach § 21 e GVG nicht am AG Verden vorgelegen hat.
Bei der Gerichtsverhandlung war auch keine Urkundenbeamtin als
Protokollführerin mit
Bestallungsurkunde anwesend.
SOVIEL ZU MEINER SACHE VOM 23.01.2009 AM AG
VERDEN (ALLER)
Ich würde mich freuen, wenn ich hier von den "Profis" mal ein paar
Tips bekäme... wie ich
nun weiter vorzugehen habe, für den Fall, dass der Herr Dreher
in Abwesenheit und trotz Ablehnung ein Urteil
beschieden hat.
Liebe Grüße...
:-)
|
|
BvB
|
» 26.01.09 17:12 « |
|
Wolkenschieber,
bitte setzen Sie sich doch bitte mal mit mir in Verbindung.
Schreiben Sie mir bitte eine persönliche Nachricht und teilen Sie mir
bitte so Ihre Postadresse mit.
Ich werde mich dann per Brief, schriftlich mit Ihnen in Verbindung
setzen.
Hochachtungsvoll
BvB
|
|
|
Adlerin
Beiträge: 102
|
» 27.01.09 01:17
« |
|
@ Krascher
Wenn ich jetzt Rechtsmittel einlege, dann erkenne ich die Bande doch
an, ein Urteil wurde ja bis dato nicht zugestellt, aber mündlich
verlesen. Es gab nur einen Wisch, in dem die Fristen stehen. Selbst der
ist doch ungültig.(?)
Ich habe es jetzt so formuliert bzw. aus Textbausteinen zusammengefasst:
An den Dienststellenleiter...
die Veranstaltung in Ihrem Hause am 21.1. 09 um 11:40 Uhr, Saal D
bedarf eines Reports und Beschwerde.
Zunächst nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich das Freiwillige
Gerichtsbarkeitsgesetz (FGG) ablehne und mich bis zum Friedensvertrag
für Deutschland im vorauseilendem Gehorsam der Gerichtsbarkeit der
Alliierten Hohen Kommission (AHK) auf der Basis geltenden Völkerrechts
unterwerfe.
Festzuhalten bleibt als unmittelbar geltendes, für alle anwendbares
Recht, das von einem Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am
07.08.2008 vom LG Bonn im Verfahren 14 O 41/08 öffentlich gesprochen
wurde: „Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu
ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für
abwegig hält.“
und teile Ihnen mit, daß ich weder das Produkt noch die Dienstleistung
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt habe und diese auch weiterhin
nicht akzeptieren werde.
Ich akzeptiere Ihr sogenanntes Amtsgericht nicht als Staatsgericht, denn
welche Folgen hat die Aufhebung von § 15 [Die Gerichte sind
Staatsgerichte] des BRD-GVG?
In einer aktuellen Ausgabe findet sich: "§ 15 (weggefallen)". Forscht
man nach, was da eigentlich "weggefallen" ist, stößt man auf die
unglaubliche Tatsache, daß "der Gesetzgeber" mit dieser Änderung die
Gerichte als Staatsgerichte abgeschafft hat, denn der "weggefallene"
Satz (1) des § 15 GVG lautete schlicht und einfach: "Die Gerichte sind
Staatsgerichte.". Der "Gesetzgeber" hat hier offenkundig der Tatsache
Rechnung getragen, daß die BRD kein Staat ist! Was sagen Sie dazu?
Damit sind Sie eventuell sogar an einem Ausnahme- bzw. Schiedsgericht
tätig welches Staatsbürgern des Deutschen Reichs die freiwillige
Gerichtsbarkeit aufnötigt.
Teilen Sie mir bitte umgehend schriftlich mit, welche Angelegenheiten
Ihrem so genannten Gericht auf Grund von Reichsgesetzen übertragen
worden sind.
Als Anlege lege ich eine Ausarbeitung von Dr. Jörg Krämer bei, eine
wissenschaftliche Ausarbeitung über Geschichte, Zeitgeschichte und
Politik Deutschlands, die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der
Wahrnehmung ihres Mandats unterstützt, veröffentlicht auf den Seiten
des Deutschen Bundestages.
Was am 21.1.09 5 Zuhörer (das Volk) erfahren mussten, dass sich die
Besetzung des Gerichts sich nicht legitimieren wollte und sich in die
Anonymität verzogen hat, billigen wir nunmehr nicht, dass diese Person
eines Gerichts im Namen des Volkes ein Urteil, ohne eine
Identitätsprüfung nach § 222 STP0 gesprochen hat. Die Ladende Frau ...
als Justizsekretärin, war ebenso nicht vorhanden.
Aus dem Internet ist zu erfahren, dass im letzten Jahr ca. 1300 Richter
in der BRD befragt wurden, ob sie denn gesetzliche Richter wären.
Niemand konnte dieses bestätigen.
Nun waren die Zuhörer ganz erstaunt darüber, dass sich die vorgebliche
„Richterin“ auf Nachfrage ihrer Legitimationsurkunde mehrmals
behauptete, dass sie das nicht müsse. Diese Urkunde mache ich wegen
Offenkundigkeit nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO hinsichtlich solcher
Beweiserhebungen, die wegen Offenkundigkeit überflüssig sind,
u.a. zur Grundlage des Verfahrens, wer denn diese „Urkunde“ ausgestellt
haben soll.
Ein gesetzliche Richter (Art. 101 GG) kann nur Deutsches Recht
vertreten. Ist die Urkunde von der BRD ausgestellt, wäre es
Besatzerrecht etc. pp., also nach Deutschem Recht ungültig und ohne
territorialen Geltungsbereich. So kann Frau ... nur über einen
Dienstausweis- und keinen Amtsausweis verfügen und ist somit entgegen §
11 Nr. 2 StGB keine Amtsträgerin. Zumal die BRD nur ein Gewerbebetrieb
ist (siehe Finanzagentur Frankfurt HR B 51411).
Amtsträger kann nur derjenige sein, der nach Art.116 GG die Deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt und der Staat Staatshoheit und eine eigene
Verfassung laut Art. 146 GG besitzt. Die BRD kann dieses nicht
vorweisen, siehe Art.133 GG.
Alte Fassung bis 2005 sagt: Deutscher ist, wer die Deutsche
Staatsangehörigkeit mit der unmittelbaren Reichsangehörigkeit, besitzt.
So wäre dann noch zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit Frau ... als
„Richterin“, sowie sämtliche am Verfahren Beteiligten am 21.01.09 im
Saal D besitzen. Der § 15 GVG ist aufgehoben, der die Gerichte als
Staatsgerichte ausgewiesen hatte, obwohl seit 1945/49 das deutsche
Reich nicht mehr handlungsfähig ist.
Was davon übrig geblieben ist, sind Schiedsgerichte nach § 1059 ZPO und
Standgerichte entgegen Art. 101 (1) GG. Letztere sind verboten und
nicht zulässig. Also sollte am 21.1.09 ein Standgerichtsurteil ergehen
??
Sämtliche Schriftstücke sind unter Zeugen überreicht worden, da ja
vermutlich nichts davon protokolliert worden ist.
Ich bekunde hiermit meine Rechtsauffassung und meine Meinung gemäß Art.
5 GG und Art. 19 MRK.
Des weiteren treffe ich folgenden Beschluß: Sie haben mir dezidiert und
substatuiert binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu
antworten, wobei ich gleich darauf hinweise, dass ich Sie als Gericht
niemals anerkennen werde.
Erweiterungen vorbehalten.
Freundliche Grüße
|
|
|
Krascher
Beiträge: 1094
|
» 27.01.09 13:01 « |
|
Auch wenns nicht in diesen Strang gehört:
@ Krascher
Wenn ich jetzt Rechtsmittel einlege, dann erkenne ich die Bande doch
an, ein Urteil wurde ja bis dato nicht zugestellt, aber mündlich
verlesen. Es gab nur einen Wisch, in dem die Fristen stehen. Selbst der
ist doch ungültig.(?)
Man möge die folgenden, klaren Worte verzeihen.
Diese Aussage erinnert stark an "Selbstverwalter". Problem: du warst
doch schon im Gerichtssaal. Warum ?
Ein nicht Zuständiger (Justizangest., KEIN ges. Richter), hat illegal
und nichtig zugestellt (pers. gem. Art. 103 GG). Warum also warst du
dort ?
DU / IHR müsst j e d e s m a l reagieren auf illegale Beschwer seitens
der BRD, ansonsten werdet ihr verarbeitet.
Man kann nur auf Basis der nicht mehr existierenden "Rechtsgrundlage"
der BRD arbeiten und kommunizieren.
Alles andere hat Luftschloss-Charakter mit Märchenlandamibtionen.
An den
Dienststellenleiter...
Nächster Fehler:
wenn ich den Laden denn nicht anerkenne, warum schreibe ich an den - in
diesem Falle - Gerichtspräsidenten ? Der gehört doch auch dazu !
Ich muss, damit das Urteil nicht "rechtskräftig" [Wichtig: im Sinne der
Judikative & Exekutive der BRD] wird, reagieren.
Diesbezüglich muss ich Rechtsmittel einlegen und nicht versuchen zu
dozieren.
Zunächst nehmen Sie bitte
zur Kenntnis, dass ich
das Freiwillige Gerichtsbarkeitsgesetz (FGG) ablehne und mich bis zum
Friedensvertrag für Deutschland im vorauseilendem Gehorsam der
Gerichtsbarkeit der Alliierten Hohen Kommission (AHK) auf der Basis
geltenden Völkerrechts
unterwerfe.
Mag rechtlich einiges stimmen, nur:
Welchen Teil der BRD versuchen wir damit vergeblich zu beeindrucken ?
Und "zur Kenntnisnahme" heißt für Juristen: ich muss es nicht beachten,
wandert in die Rundablage !
Du musst Anträge,etc. "zum Gegenstand des Verfahrens machen", ansonsten
fällt A L L E S Vorgetragene hinten runter !
In einer aktuellen Ausgabe
findet sich: "§ 15 (weggefallen)".
Hier hätte man einen schönen Beweisantrag draus basteln können. Einmal
vom AG zum BGH / BVerfG rauf & runter !
Teilen Sie mir bitte
umgehend schriftlich mit,
welche Angelegenheiten Ihrem so genannten Gericht auf Grund von
Reichsgesetzen übertragen worden sind.
Es meldet sich keiner. Und nu ?
(...)
Ich bekunde hiermit meine Rechtsauffassung und meine Meinung gemäß Art.
5 GG und Art. 19 MRK.
UND GENAU DAS IST DAS PROBLEM ! - völlig falsche Vorgehensweise ! -
Nicht deine Auffassung kannst du einsetzen, sondern das "der BRD eigene
Normengebäude" musst du ihnen um die Ohren hauen !
Die Norm sagt: Art. 101 GG "gesetzlicher Richter"- "Wo ist der ? Wollen
sie das sein ? Bitte Beleg. Ihre Kollegen (gr. Kommentar) sagen, sie
können es NICHT sein. Das müssen sie erklären !" usw.
Ist das zu einfach ?
Des weiteren treffe ich
folgenden Beschluß: Sie
haben mir dezidiert und substatuiert binnen 2 Wochen nach Zugang dieses
Schreibens zu antworten, wobei ich gleich darauf hinweise, dass ich Sie
als Gericht niemals anerkennen werde.
WAS um Himmels willen könnten sie dir also schreiben, wenn du sie n i e
m a l s anerkennen wirst ??? - Grad selbst ins Aus gestellt.
Erweiterungen vorbehalten.
Wann verlasst ihr mal diese kontraproduktive Ebene des "gegen die Wand
laufens".
Ihr könnt gerne weiterhin wie ein kleines Kind mit dem Fuß auftreten
und "Ich hab aber Recht" rufen, es wird nichts nützen.
Tip an alle: Info der IPD besuchen.
IPDler, die es genau wissen wollen sind bei der Akademie für
Rechtsphilosophie herzlich willkommen.
Zuletzt bearbeitet: 27.01.09 13:10 von Krascher
|
|
Adlerin
Beiträge: 102
|
» 28.01.09 16:23
« |
|
Hallo, vielen Dank für die vielen Anregungen. Sicher, die Akademie wird
besucht. Bis dahin muß es erst mal so gehen.
Bitte verschieben Sie den Beitrag, wenn er nicht mehr in diesen Strang
passt.
Ich habe mal die Rechtsmittelbelehrung des AG abgeschrieben, weil z.T.
unlesbar:
I.
1. Sie können das Urteil nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechten,
wenn diese zugelassen wird. Das Beschwerdegericht lässt die
Rechtsbeschwerde nur dann zu, wenn es geboten ist,
a) die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen
oder
b) das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Im Falle a) wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von
Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von
anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung das Rechts zugelassen. wenn
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR
festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet
worden ist, deren Wert im Urteil nicht mehr als 100 EUR festgesetzt
worden ist.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nur binnen einer
Woche nach Verkündung des Urteils, bei Verkündung in ihrer Abwesenheit
nach Zustellung des Urteils, bei dem unten bezeichneten Amtsgericht
durch ihre persönliche Vorsprache oder durch Vorsprache einer von ihnen
bevollmächtigten Person mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Gerichts erklärt oder schriftlich gestellt werden.
Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen.
II.
3. Die Rechtsbeschwerde muß begründet werden, auch wenn sie noch nicht
zugelassen ist. Hierzu gehört die Erklärung,
a) ob das Urteil im Ganzen oder nur in bestimmten Teilen angefochten
und ob beantragt wird, es ganz oder teilweise aufzuheben
(Beschwerdeanträge), und
b) ob das Urteil wegen Verletzung des sachlichen (materiellen) Rechts
oder wegen Verletzung einer Vorschrift über das Vorfahren angefochten
wird (Begründung); im letzten Fall müssen alle Tatsachen angegeben
werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll.
4. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll zugleich angegeben
werden, aus welchen Gründen die Nachprüfung der Entscheidung zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtssprechung geboten erscheint. (Begründung des Zulassungsantrages).
5. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde genügt eine von Ihnen
unterzeichnete Schrift nicht. Die Beschwerdeanträge und Ihre Begründung
(Nr. 3 sowie die Begründung des Zulassungsantrages (Nr. 4)durch Ihre
persönliche Vorsprache oder durch die Vorsprache einer von Ihnen
bevollmächtigten Person mündlich zu Protokoll der der Geschäftsstelle
des Gerichts erklärt oder in einer vom Verteidiger oder von einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht werden. Dies muss
binnen eines Monats geschehen.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Stellung des
Zulassungsantrages (Nr. 2) oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch
nicht zugestellt war, mit der Zustellung.
III.
6. Gegen die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen
Auslagen können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR
übersteigt, bei dem unten bezeichneten Amtsgericht nach Verkündung des
Urteils, bei Verkündung in Ihrer Abwesenheit nach Zustellung des
Urteils, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die
sofortige Beschwerde einlegen; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung
der Hauptentscheidung unzulässig ist.
IV.
7. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass
die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird, Die Frist ist
vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist
bei dem Gericht eingeht.
Seitlich steht: OWi 22:
Rechtsmittelbelehrung in Verfahren nach dem OWiG, wenn das Urteil in
Anwesenheit oder nach kommissarischer Vernehmung in Abwesenheit
verkündet und weder eine Geldbuße von mehr als 250 EUR oder eine
Nebenfolge (außer einer solchen vermögensrechtlicher Art von nicht mehr
als 250 EUR festgesetzt, nach der Einspruch als unzulässig verworfen
worden ist, also die Vorraussetzungen des § 79 Abs. (unlesbar), Satz
(unlesbar), 3? Nr.1, 2 oder 4 OWiG nicht vorliegen)
(1.02)
Arbeitsverwaltung Straubing
Stelle heute den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (103 GG).
Freundliche Grüße
|
|
|
|
|
|
Thema abonnieren · Thema bewerten |
|