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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 17.12.08 12:32 « |
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Amtsgericht Neumünster, Mittwoch 17.12.2008, 09.00 Uhr
Kontrolle am Eingang. Die RAF war nicht anwesend, aber es sollte ein
Einspruch zu einer angebl. Beleidigung verhandelt werden.
Der Vertreter (unbekannt) der Staatsanwaltschaft saß bei Eintreten
bereits in dem Saal, ebenso eine junge, im AG tätige Dame, die in
Vorsicht bzgl. des § 169 GVG dort platziert worden ist (keine Jacke,
Außentemp. 4° Celsius).
Der Vorsitzende war vermutlich Herr M., der sich allerdings nicht zu
erkennen geben wollte. Der Name des Vertreters der StA war genauso
geheimnisvoll, wie der der Protokollkraft.
Das äußerste war ein "steht draußen dran".
Trotz mehfacher Aufforderung und 3fachen Versuch, eine Anklageschrift
vorzulesen, wurde der Vorsitzende schließlich abgelehnt. Er bleibt es
auch, wenngleich er prüfen wollte, ob er selbst entscheiden könne.
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Bekanntlich haben die Richter und Staatsanwälte in der OMF-brdvD eine
"Neue Richter-Vereinigung" gegründet. Man ist dort um eine
eigenständige Judikative bemüht.
Zu spät meine Damen und Herren. Auch mit 120.000 "geläuterten"
Kolleginnen und Kollegen wird ein 80 Mio Volk nicht zu besänftigen sein.
Diesbezüglich sollten sie jederzeit nett zu Mitglieder der IPD, eines
RNSV oder einer Justizopferinitiative sein, denn die sind nicht ihr
Feind, sondern das letzte Bollwerk zwischen ihnen und einer
Öffentlichkeit, die immer mehr begreift, was sie da machen ...
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 161
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» 17.12.08 18:21 « |
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Gestern - AG Freiburg - Strafsache!
War nett, der "Richter" P. hatte Humor - nachdem er reinkam und nur der
Staatsanwalt, die Schriftführerin und zwei Auszubildende vom Gericht
aufgestanden waren - meinte er:
"Bitte setzen Sie sich bitte, falls Sie
aufgestanden waren!"
Dann kamen wir zur Sache - ich legte meine Vollmacht vor, er fragte
mich, ob ich Rechtsanwalt sei oder Rechtsprofessor an einer Uni!
Ich sagte wahrheitsgemäß "Nein!" und übergab ihm eine "Erklärung" zu
den Akten, dass ein Anwaltszwang völkerrechtswidrig sei!
Er unterbrach die Sitzung für 10 Minuten, er wollt über meinen Antrag
zur Zulassung (????) beschließen!
Ich glaub, der hat was an den Ohren, ich habe keinen Antrag auf
Zulassung gestellt, denn ich bin ja hier aufgrund Gesetzeskraft!
Die Unterbrechung dauerte doch fast 25 Minuten, aber dann brachte er
auch gleich einen 4-seitigen "Beschluss" mit, in dem alle meine
bisherigen (fast alle) "Schandtaten" bei zwei unterschiedlichen Verfahren hier im AG Freiburg
aufgeführt waren:
Begründung zur Ablehnung als Beistand:
Mir fehle jede Sachkunde, denn ich hatte mir
damals "erlaubt":
1. die Ladung zum Verfahren zu rügen
2. das Fehlen des räumlichen Geltungsbereiches OWiG zu rügen
3. zu bezweifeln, dass die zuständige "Richterin" eine gesetzliche
Richterin sei
4. das Gericht darüber zu informieren, dass ein
Geschäftsverteilungsplan generell nichtig sei
5. die "Richterin" abzulehnen
5. mit dem Beklagten nach der Ablehnung der "Richterin" einfach
gegangen zu sein
6. die Scheinzustellung zu rügen
7. das fehlen eines Urkundsbeamten zu rügen
8. den vom Gericht bestellten Sachverständigen abzulehnen
Oh mano, bin ich ein schlimmer Finger
Dann forderte mich Herr "Richter" P. auf mich in den Zuschauerraum zu
setzen, ansonsten würde er mich aus dem Saal entfernen lassen!
Nun erfolgte die schriftliche Ablehnung des Herrn "Richters" durch den
Beklagten selbst und wir wünschten dem verwunderten "Richter" noch nen
schönen Tag und gingen raus!
Sein "Halt" ignorierten wir mit dem Hinweis: "Sie sind abgelehnt!"
Unsere Ablehnung wurde vom "Richter"zu Protokoll gegeben, ebenso das
Weggehen des Beklagten und die Verhandlung vertagt!
Ach ja, der Herr Staatsanwalt lief uns nach und überreicht uns dann
noch den "Ablehnungsbeschluss" - danke, das war nett, Herr
Staatsanwalt!
Zuletzt bearbeitet: 17.12.08 18:30 von Der_Dipl_Ing
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Frischling
Beiträge: 198
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» 07.01.09 07:26 « |
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DUMMSCHWÄTZER !!!
BVerfG: Bezeichnung als "Dummschwätzer"
nicht immer eine Beleidigung
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Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur
kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in
einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese
Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen
Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer
folgenden Inhalt hatte: „Der war auf einer Schule? – Das kann ich
gar nicht glauben!“. In Erwiderung hierauf bezeichnete der
Beschwerdeführer den Zeugen als „Dummschwätzer“.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des
Beschwerdeführers blieb erfolglos.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hob
die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts
auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf. Weder der Bedeutungsgehalt
der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht
festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen
Schmähung des Zeugen. Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im
Urteil nicht berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden
kann, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des "Dummschwätzers"
um eine sog. "Schmähkritik"
handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder
ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens
und des Meinens geprägt war.
Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung
in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer“ als
ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu
Unrecht hat es aber die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des
Zeugen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
nicht vorgenommen.
Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang nur bei
einer Äußerung abgesehen werden, die stets als persönlich diffamierende
Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der
Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der
Fäkalsprache- der Fall sein kann.
Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des
Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich zwar um eine
ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem
Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete
Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert
insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation
ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein
Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen.
Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung
eines anderen als „Dummschwätzer“
im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne
sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem
Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu
äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen
verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide.
Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die
sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des
Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“
tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer
Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden
Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des
Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht hier keine Feststellungen in
ausreichendem Umfang getroffen. Der Verwerfungsbeschluss des
Oberlandesgerichts teilt diese Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen
Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält.
1 BvR 1318/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 110/2008 des BVerfG v. 30.12.2008
Ich frage mich dabei,
was sind eigentlich von der Exekutive angeblich ernannte sogenannte
"Richter" !?
Volljuristen sollten doch normalerweise wissen, dass eine
legitimationslose angebliche Ernennung, durch die Exekutive, von Anfang
an null und nichtig ist !!!
Wie fühlt sich wohl so ein Unrecht sprechender "Exekutive-Richter" in Gegenwart
eines aufwachenden deutschen Volkes !?
Gruß Frischling
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schlesier
Beiträge: 133
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» 12.01.09 15:10 « |
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Hallo Mitstreiter,
heute Gerichtsverhandlung in meinem Beleidigungsprozeß.
Die Rechtsbeuger vom Ausnahmegericht Bautzen gingen heute mit der Frau
Kitzmüller als "Richter" und Herrn Josinger als "Staatsanwalt" ins
Rennen.
Herr Josinger man höre und staune als Staatsanwalt hatte heute
Schlüsseldienst und schloss den zum Montag morgen 20 Prozessbeobachtern
den Gerichtssaal auf.
Mit der Bemerkung:"Sie wollen heute alle zugucken?"
Die Menge strömte in den mit Absicht klein gehaltenen Saal.
An dieser Stelle ein großes Dankeschön an alle die gekommen waren mich
zu unterstützen.
Frau Kitzmüller fegte in den Raum und wollte im Handstreich alle
Anträge und Rügen zunichte machen und "...später mal lesen."
Anträge nach Ihrer Legitimation dem gesetzlichen Richter waren Ihr am
Montag suspekt und wurden im barschen Ton zurückgewiesen.
Der Souverän der dem Treiben durch Raunen begegnete wurde
angeschnautzt, "....Kasperletheater,... ich lasse gleich den Saal
räumen."
Meine Person, die auf die Klärung des Formrechts in der Vorverhandlung
hinwies wurde mit Ordnungsgeld bedroht, falls ich nicht endlich ruhig
bin.
Mein Hinweis,das die Zuschauermenge Ihr und dem Staatsanwalt sein
Gehalt zahlt brachte nur eine kurze Verschnaufpause.
"Herr J...r sie sind hier im falschen Film. Die schreiben kenne ich
alle zur genüge", war die Antwort auf meinen Einwurf nach der Forderung
auf verlesen und beschliessen der Anträge.
Dann sind Sie ja gut geschult, mein Gegenrede.
Ohne sich um mich und meine Anträge zu scheren durfte der Staatsanwalt
schon den Strafbefehl vorlesen und Sie rabulierte nuschelnd in der Akte
herum.
Meine Bitte um verständlicheres und lauteres Reden wurde mit der
Bemerkung das Sie das tue abgetan.
Ich denke das die Ablehnung durch mich nach §24 StPO ff. für Sie und
alle Anwesenden die Erlösung war, denn der Antrag wurde von Ihr mit dem
Ausruf:"Die Verhandlung ist ausgesetzt!" auf den Stapel nicht
bearbeiteter Anträge geknallt.
Nach einer kurzen Schaltpause habe ich dann auch bemerkt das die
Verhandlung vorbei war.
Auf Fragen und Bemerkungen aus dem Kreis der Beobachter reagierte Sie
schnippisch und eine Bemerkung über IHre Kleiderordnung wurde mit
Drohungen quittiert.
Ich denke das Kapitel des Niedergangs der sich immer grotesker
gebärdenden und in Ihrem eigenen Paragraphendschungel verirrten
BRD-Juristen-mafia ist um eine neue Episode reicher.
Einer Frau unter den Beobachtern stand auf dem Flur des Amtsgebäudes
noch das Entsetzen über diese juristisch- richterliche Glanzleistung
ins Gesicht geschrieben.
Was sich erst beim anschließenden Auswertekäffchen in der
Gerichtskantine etwas auflöste.
Naja Freislers Enkeltochter ist eben nicht Barbara Salesch.
Alle Anwesenden haben gemeinsam gezeigt, das wir Masse bilden und
solidarisch zusammenstehen, wenn es heißt sich gegen die
Steigbügelhalter der Parteiendiktatur zu wehren.
Haut rein.
gruß schlesier
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blondi
Beiträge: 14
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» 20.01.09 02:22 « |
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Hallo liebe Mitstreiter,
19.01.2009, 14 Uhr Sievekingplatz 3, Strafjustizgebäude, Hamburg, es
geht um Owi 10€.
Nach dem Motto: Kleinvieh macht auch Mist trafen sich heute 16 Zuhörer
nebst der Beklagten mit seinem Rechtsbeistand und Richterin Frau
Spiegelhalder (Riin) mit Protokollkraft, Wachtmeister und einem
Belastungszeugen der DEKRA.
Zunächst beginnt der Angeklagte (Ak) einen Bekannten als Rechtsbeistand
zuzulassen.
Frau Riin stellt fest das es kein zugel. RA ist, aber als RB eine
Zulassung beim Amtsgericht Barmbek hat.
Auf Anfrage des Angeklagten sagt die Riin wird der Dienstausweis der
Riin nicht vorgezeigt. Es wird u.a. festgestellt, dass der STA fehlt.
Riin: der RB wird abgelehnt.
Anm.: isja komisch der RB hatte sich gerade erst namentlich
vorgestellt, mehr nicht!
Anfrage des Angeklagten: Weshalb der RB abgelehnt wird.
Antwort der Riin: zugunsten der Rechtspflege und wegen vortragens
verfahrensfremder Zwecke.
Einwand RB: Dies verstößt gegen Art. 65, wo ausdrücklich draus
hervorgeht das Völkerrecht vorgeht.
Antwort Riin: das ist eine Rechtsauffassung oder Rechtsmeinung.
Ak: stellt Antrag auf Begründung warum GG, Art. 25 und MRK 6 abgelehnt
wird und dazu einen rechtskraftfähigen Beschluß.
14.10Uhr, Riin: Beschluß: 5min. Pause
14.18Uhr
Beschlußverkündung: Gem. 138 STGB nach pflichtgemäßem Ermessen,
und weil es kein rechtsstaatliches Verfahren zuläßt und die notwendige
Sachkunde nicht vorhanden ist, wird abgelehnt. So ...
Ak: Antrag: Sind sie gesetzlicher Richter nach GG 101.
Riin: Antrag wird abgelehnt.
Ak: wir waren in den Geschäftszimmern und es gab keinen gültigen
Geschäftsverteilungsplan (Gvpl), können Sie jetzt einen vorlegen?
Riin: sie mit ihren Konsorten habe ich bemerkt!
------Raunen im Gerichtssaal------
Riin: bitte Ruhe im Gerichtssaal, sonst lass ich den Saal räumen!
Riin legt jetzt einen Gvpl aus 2008 auf ihrem Schreibtisch vor ein
dicker Block und zieht einmal mit ihrem Finger drüber.
Ak: hab ich gesehen und warte bis ein gültiger vom Präsidium mit
Unterschrift vorliegt.
Riin: ich kann auch anders, ich bitte um Ruhe!
Ak: Feststellung, dass gültiger Gvpl gem. GVG 21 e-f gar nicht vorliegt.
Es folgt eine Diskussion ohne die Zuhörer um den Gvpl.
Riin: Es geht um einen Bußgeldbescheid.
Ak: nein, ich beantrage die Vorlage des Antrags.
Riin: wird abgelehnt.
AK: ich beantrage die Angabe zur Staatsangehörigkeit der Riin.
Riin: das übersteigt meine Möglichkeiten.
Ak: kann endlich Anträge verlesen. Frage, welche Staatsangehörigkeit
haben Sie?
Riin: es wird sowieso abgelehnt.
Riin: Antäge abgelehnt, Beschluß: Betroffener versucht seine Ansichten
in irriger Weise fortzuführen.
Ak: es ergeht sofortige Rechtsbeschwerde.
Riin: wird abgelehnt.
Ak: Antrag Nr. 6 örtlicher Geltungsbereich des OwiG, es liegt gem. §5
kein räumlicher Geltungsbereich vor, da EGOwiG bereits abgeschafft
wurde.
Riin: soll das Antrag oder Rechtsmeinung sein?
Ak: es ist ein Antrag und führt weiter aus .....
Riin: die Feststellung des räumlichen Geltungsbereichs wird abgelehnt,
wegen falscher Auffassung.
Ak: ich habe jetzt mindestens 12 Gründe vorgetragen, sie können nicht
begründen, weshalb sie die alle Anträge ablehnen, berauben mich meines
Rb`s und legt Antrag Nr. 6 und 7 schriftlich vor.
Riin: Pause von 15-1505 Uhr.
Riin: Anträge werden wegen mangelnder Zuständigkeit (räumlicher
Geltungsbereich) und mangelnder Präsenz eines Staatsanwalts
Anm.: na was wohl --------ABGELEHNT---------
Ak: Frau Spiegelhalder als Riin wird abgelehnt und die Begründung wird
verlesen.
wieder angeordnete Pause der Vorsitzenden von 1515-1527 Uhr.
Es erscheint ein Mensch in einem blau-schwarz-weiß gestreiftem Hemd und
sitzt da, wo vorher Frau Riin saß und gibt vor die Verhandlung als
Vorsitzender (Ri) weiterzuführen.
Anm.: wo ist Frau Riin?
Ri: lt. Gvpl bin ich der Vorsitzende.
Ak: sind sie gesetzlicher Richter lt. Art. 101 GG.
Ri: ja, ich bin gesetzlicher Richter, aber nehmen sie lt. Art. 101
nicht mit auf.
Anfr. des Publikums: weshalb sind sie so gekleidet?
Antw. weil ich heute normalerweise keinen solchen Dienst habe.
Ri: verkündet: Riin: lt. dienstlicher Äußerung habe ich die Anträge zu
Recht abgelehnt.
Ak: zu den vorgelegten Anträgen beanstande ich, dass von der ehem.
Vorsitzenden meine Anträge nicht dezidiert und expliziert angenommen
wurden.
Ri: nur was ich diktier kommt ins Protokoll.
Ri: Fortsetzung am 23.01.2009 um 9.30 Uhr am gleichen Ort, event.
anderer Saal.
Ende der Sitzung 15.45 Uhr.
Vielen Dank, das ich dabei sein durfte, jetzt weiß ich für was fürn
Zirkus ich noch Steuern zahlen soll, dabei wird mir richtig anders!
Zuletzt bearbeitet: 20.01.09 11:49 von Administrator
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JFH
Beiträge: 25
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» 20.01.09 13:26
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@blondi ist doch schon mal nicht schlecht gelaufen ^^
Viel Erfolg am 23.!
Nicht so erfolgreich, aber doch eine gewisse befriedigung, der verlauf
meiner heutigen verhandlung bei richter W. Ich nenne ihn mal "Beinhart
wie´n rocker":
Ich war für 12:10 zum örtlichen AG wegen einer 100€ OWi geladen worden.
Man liess mich zunächst eine knappe viertel stunde warten, nicht etwa,
weil eine zuvor begonnene verhandlung länger gedauert hatte, nein, der
saal war leer bis mein richter (allein) gegen 12:25 plötzlich
auftauchte.
5min später wäre ich zum pförtner gegangen und hätte mich nach dem
verbleib meines herrn richter erkundigt...
Man könnte hier schon fast vermuten, dass dies vorsätzlich geschah, um
den unbequemen fragen zu entgehen.
Oder sind solche verspätungen gängige praxis?
Da ich in der materie nicht allzu firm bin und völlig allein war, hatte
ich beschlossen mich nur auf das thema §5 OWiG zu beschränken und nicht
etwa den armen mann noch abzulehnen
...
R(Richter):Sie haben nun die möglichkeit zur sache stellung zu nehmen,
sie müssen aber nichts sagen. Wollen sie etwas sagen?
I(Ich): Ja, deswegen bin ich ja hier.
...vergehen wird zugegeben, richter empfiehlt einspruch
zurückzunehmen...
I: Was mich aber eigentlich interessiert und weswegen ich hier bin, ist
die sache mit dem geltungsbereich des OwiG, darf ich das etwas
ausführen?
R: Ja
I: Schon das bundesverwaltungsgericht hat 1964 festgestellt: (Verlese)
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne
weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen
läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine
derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten
Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann
könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischem Inhalt lesen.“
(BVerwG a.a.O)
Wo steht denn nun dieser Geltungsbereich?
R (leicht nervös) : Also ich kann ihnen versichern, dass das gültiges
recht ist, dass hier angewandt wurde.
I: Aber wo ist der bereich denn nun festgelegt?
R (fängt an mit seinem stift runzuspielen) : Schauen sie, jedes
bundesland hat die macht solche gesetze zu verabschieden, auch
niedersachsen.
I: Ja, mir geht es aber hier, wie gesagt, nicht um das niedersächsische
meldegesetz, sondern um das OWiG und das ist ja "Bundessache".
R (fällt nun schon fast sein stift runter) : Also, also ich kann ihnen
nur versichen, dass das OWiG gültiges recht ist, wenn sie die ansicht
nicht teilen können sie einspruch gegen mein urteil einlegen.
...
Obwohl(oder vllt gerade weil)schon fast bedürftig und mit sehr geringem
einkommen war mir diese vorstellung die 100€ wert und ich nahm den
einspruch zurück, da ich keine lust habe deswegen vor die nächste
instanz zu ziehen.
Tja, recht haben und recht kriegen sind in der firmenpolitik der
brD-GmbH zwei grundverschiedene dinge
Apropos - neben dem AG ist das "Finanzamt", dass auch noch so heisst,
ist das nur auf die trägheit der ortlichen behörden zurückzuführen,
oder erfolgt die umbenennung nach und nach?
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