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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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sweetsina
Beiträge: 90
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» 11.04.08 22:35 «
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Heute 2. Versuch einer illegalen Zwangsenteignung eines Mitgliedes am Amtsgericht in Günzburg:
Um 11.00 Uhr sollte es deren Meinung nach wohl soweit sein meiner Freundin M. ihr Hab und Gut illegal zu rauben.
Wir waren überpünktlich da und waren sehr erstaunt, daß zu unserem
Empfang gleich doppelt soviel Uniformierte als sonst anwesend waren.
Sie waren augenscheinlich wegen uns gekommen, denn wir sahen sie kurz
vor 11 Uhr reingehen.
Als wir dann im "Verhandlungsraum" saßen und ich nach Feststellung der
Verfahrensbeteiligten wissen wollte, wen wir eigentlich vor uns haben,
hat die Rechtspflegerin Knöpfle ihre beiden Kollegen und sich
vorgestellt, darunter einen Herrn Andritschke als angeblichen
Urkundsbeamten. Als ich sie auf dessen Bestallungsurkunde befragte,
meinte sie doch glatt, diese müsse er nicht haben.!!??? Es folgte meine
Rüge wegen der fehlenden Bestallungsurkunde, doch als ich diese
mündlich zu Protokoll geben wollte, glaubte ich doch wirklich, ich
hätte was mit meinen Ohren. Die Rechtspflegerin Knöpfle gab von sich,
sie würde gar nichts zu Protokoll geben was ich sage, denn sie allein
würde bestimmen was protokolliert wird.
Darauf forderte ich unsere Zeugen im Zuschauerbereich auf, alles
mitzuschreiben weil wir hier von vorsätzlicher Protokollfälschung
ausgehen müssten. (Das Protokoll vom ersten Termin wird uns bis heute
vorenthalten. Als wir Akteneinsicht am Amtsgericht Neu-Ulm nehmen
wollten, hieß es, die Akten seien beim Landgericht in Memmingen. Ein
Herr Hofer wollte dafür Sorge tragen das wir das Protkoll von dort
erhalten. Aber bis heute nix und wieder nix.)
Da es der zweite Termin war und die Rechtspflegerin Knöpfle nicht sehr
gesund aussah beschloss ich, es heute kurz zu machen und stellte gleich
den Antrag auf Feststellung der Offenkundigkeit (das Amtsgericht
Günzburg hat keinen gesetzlichen GVP, daher auch keinen gesetzlichen
Richter nach 101 GG, Rechtspfleger kein Volljurist und schon gar nicht
ein gesetzl. Richter, Zwangsversteigerungsgesetz erloschen,
Rechtspflegergesetz ohne territorialen Geltungsbeich; jeder Punkt war
einzeln zu entscheiden).
Doch welch eine Überraschung. Die Rechtspflegerin Knöpfle erzählte das
Märchen vom existierenden GVP, sie müsse kein Volljurist sein, des ZVG
existiere noch und ebenso das Rechtspflegergesetz. Dann sofortige
Beschwerde mündlich zu Protokoll (wieder wurde nichts geschrieben,
außer bei unseren Zeugen)das ein Rechtspfleger keine Beschlüsse tätigen
kann da sie kein gesetzl Richter nach 101 GG ist. Dann folgte
kurzerhand die Ablehnung von Frau Knöpfle, der sie widersprechen
wollte, aber es folgte bereits § 44 ZPO wonach sie abgelehnt bleibt.
Sie zog die vermeintliche Zwangsenteigung mit vollem Programm durch und
erteilte sogar den Zuschlag, ohne weiteren Hinweis auf das ihr bekannte
Generalnießbrauchrecht auf dem Objekt und ohne ein Wort des ihr bereits
seit langem bekannten Hauptmieters. Diese Umstände sind seit langem
offenkundig und sie verschweigt dies absichtlich einem Ersteigerer!!!!
Sie sicherte dem Ersteigerer sogar zu innerhalb von 3 Wochen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zu bekommen.
Es folgte Strafanzeige/Strafantrag. Bei so vielen kriminellen Handlungen schien uns das als absolutes Muss!!
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 11.04.08 22:48 «
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Hier wieder ein klassisches Beispiel von Willkür.
Man hätte die Beamten auffordern können, einzugreifen und die Knöpfle und ihre Bande allesamt mitzunehmen !
Die Beamten haben sich selbstverständlich mit strafbar gemacht.
Der Bieter ist auch namentlich festzuhalten, da er sich an Straftaten
beteiligt hat (u.a. nach § 129 StGB, Bildung einer kriminellen
Vereinigung).
Knöpfle muß auch nochmal das volle Programm kriegen. Jeder
Staatsanwalt, der hier einstellen will auch, selbst wenn in ganz Bayern
alle Staatsanwälte mit hinzukommen; dann macht man eben mit
Baden-Württemberg weiter !
Knöpfle hat offensichtlich auch einen ganz kräftig an der Marmel, da
sie ihre illegalen "Instruktionen", die "Sache" einfach durchzuziehen,
befolgt hat.
Aber nett, dass das illegale Pack schon richtig Schiß hat und die
Polizei hier Schützenhilfe für Schwerstverbrecher leistet.
Viel Schreibkram jetzt, aber muß sein !
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 161
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» 16.04.08 12:05 «
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Neues vom AG Böblingen
Gestern kam nun eine "Urteils"-Kladde ins Haus geflattert, immerhin mit
rechtswidrigen gelben Einwurfsbriefchen. Ups, wo ist denn die
Rechtsmittelbelehrung? tztztz, Frau "Richterin", schon wieder vegessen?
Wir waren nach der Vertagung zwar nur in der Vorverhandlung, aber Frau
"Richterin" war wohl der Meinung den "Fall" endgültig in ihrem Sinne
abzuschließen.
Unglaublich, sie nahm sogar Stellung zu meinem Offenkundigkeitsantrag!!! :
1. das AG Böblingen verfügt nicht über den gesetzlichen GVP nach § 21 e GVG
2. der gesetzliche GVP ist Voraussetzung für den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG
Antwort:
"Das erkennende Gericht ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Amtsgerichtes Böblingen vom 14.12.2007 zuständig. Der
Geschäftsverteilungsplan entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, § 21
e GVG."
3. mit Streichung des § 1 EGZPO ist der territoriale Geltungsbereich
der ZPO per 19.4.2006 erloschen. Die Rechtsgrundlage für dieses
Verfahren ist somit erloschen
4. mit der Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten ist der territoriale Geltungsbereich des OWiG per
29.11.2007 erloschen. Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist
somit erloschen
Antwort:
"Die Zivilprozessordnung vom 30.Janurar 1877 ist gültig in der
Neufassung vom 05.12.2005, bekanntgemacht im Bundesgesetzblatt 3202.
Die Ansicht, der territoriale Geltungsbereich der ZPO sei mit der
Streichung des § 1 EG ZPO erloschen, ist abwegig."
Zu den vorgetragenen Rügen nahm sie ebenfalls Stellung:
1. Ladung: Die Vorgaben durch Art. 103 Abs. 1 GG RN31 wurden nicht eingehalten, ... Täuschung im Rechtsverkehr nach BGB...
2. Ich rüge die verkürzte Fristsetzung von 2 Wochen zur
Klageerwiderung. Erklärungsfristen und Anhörungsrechte müssen
hinreichend bemessen werden, gemäß BVerfGE 12, 9; 24, 25; 49, 215f
Antwort:
"Die vom Beklagten zitierten Rechtsnormen des BGB (§§ 123, 125 bis
127 und 134) betreffen Rechtsgeschäfte und sind auf Ladungen nach der
ZPO nicht anwendbar.
Die 2-Wochenfrist zur Klageerwiderung entspricht ebenfalls den
gesetzlichen Bestimmungen, §§ 275 Abs.1, 277 Abs. 3 ZPO)."
Ok, nun geht der Spaß erst richtig los:
Rechtzeitig zum Wochenende (Freitagnachmittag) erhält Frau "Richterin"
eine FAX-Anfrage nach §139 ZPO, was wir gegen ihre zugestellte falsche
Kladde (sie nennt diese Kladde "Urteil") tun können.
Danach werden wir ihr mal die ganze Sammlung von Randnummern und
BVerfG-Entscheidungen in diesen Bereichen um die "Ohren schlagen" und
sie nach § 42, 44 ZPO ablehnen - vor allem in Verbindung mit Kissel,
Kommentar zum GVG, § 16 Rn 69!!
Mal sehen, was dann kommt!
Zuletzt bearbeitet: 16.04.08 20:05 von Der_Dipl_Ing
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vonRoit
Beiträge: 2405
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» 16.04.08 13:10 «
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Nanu, ein zweiter KRASCHER wurde geboren ?
Die Mühe mit Dir scheint sich gelohnt zu haben Dippel, wir haben einen
guten Mann gewonnen, die IPD kann stolz auf Mitglieder wie Du einer
bist, sein.
Das Gericht rechnet nicht, sondern gibt Recht !
" Der Grundsatz für Juristin X lautet, " Du gibst mir die Fakten und ich gebe Dir das Recht !".
Und wenn die Murcksmaus auch noch behauptet die ZPO und StPO von 1877
ist gültig, hat sie überhaupt keinerlei Handhabe mehr, weil sie nicht
mehr im Spiel ist, da nur der Reichsminister der Justiz Bedienstete der
Justiz ernennt.
Da die Murcksmaus sich auf Reichsrecht beruft und sie aber nur eine
Bedienstete der BRdvD ist, soll sie künftig zu Hause bleiben, denn das
Reich hat sie nicht bestellt.
Die Murcksmaus tätigt also auch keinerlei Rechtsgeschäfte sondern nur Willkür und das ist verboten, so oder so !
Da der Sachvortrag völlig daneben liegt scheint die Murcksmaus auch
nicht zu wissen das sie Rechtsgeschäfte erledigt, was tief blicken
lässt , möglicherweise auch einiger Hilfe von außen bedarf.
Kennt Jemand einen guten Arzt ?
Anhang :
Die geänderte Fassung der ZPO von 1877 ist offenkundig das Recht des Deutschen Reiches, nicht der BRdvD, oder wie ?
Seit wann kann Frau Murcksmaus den Reichsrecht ändern, das kann
weder der Besatzer, noch die BRdvD, noch eben die Murcksmaus !
Ich denke Reichsrecht gibt es nicht mehr, wieso beruft sich Murcksmaus ebenda auf das Selbe ?
Muss doch ein Arzt her wie !
Zuletzt bearbeitet: 16.04.08 14:44 von Administrator
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schlesier
Beiträge: 133
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» 24.04.08 18:29 «
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Hallo Mitstreiter,
bei meinem Gerichtsverfahren wegen Richterbeleidigung wurde mir ain der
Geschäftsstelle des Amtsgerichtes gleich über den Mund gefahren, was
ich mir erdreiste Akteneinsicht und GVP zu sehen.
Dazu hätte ich kein Recht.
Beim Platznehmen im Gerichtssaal bekam ich dann die Akte und eine kopierte Kladde des GVP auf den Tisch geknallt.
Nachdem ich meine Argumente in beiden Kladden gefunden hatte, sollte es schon los gehen.
1. Rüge wegen Ladung/ Scheinzustellung
Richterin Frau Adam sieht alles als geheilt an, sonst wäre ich ja nicht hier.
2. Rüge wegen fehlender Unterschriften auf amtlichen Dokumenten
Die Richterin gab zu das ein Dokument nicht unterschrieben wurde,
da wird diesbezüglich nocheinmal mit der Geschäftststelle ein Wörtchen zu reden sein.
Wenn ich nichts mehr hätte würde Der Herr Staatsanwalt jetzt seine Anklageschrift...
3. Antrag zu Protokoll Kennen müssen.
Die Richterin ich habe alle Beteiligten vorgestellt, was wollenSie noch.
4. Antrag zu Protokoll und Gegenstand des Verfahrens Antrag auf
Ablehnung der Richterin Adam wegen Besorgnis der Schweren Befangenheit
gemäß §42 und §44 Zpo
Die Mimik und Gestik besonders das Backenaufblasen bei der Übergabe des GVP und der Akte hat mir nicht gefallen.
Staatsanwalt sieht keine Ablehnungsgründe
Unterbrechung durch Frau Adam, mit der Begründung, das es um diese Zeit
Montags schwer werden würde(11:00UHR) im Haus jemanden zu finden der
die Ablehnung ablehnt.
Unterbrechung der Verhandlung bis 14:00UHR
14:15 Uhr Hinweis durch mich an die Richterin auf dem Gang, wenn bis
14:30Uhr die Verhandlung nicht weiter geht ich nach Hause fahre.
14:30Uhr ging es weiter mit Verlesung einer handschriftlichen Ablehnung
der Ablehnung durch den aus dem Wochenende eingetroffenen Ablehner.
Jetzt kam auch der zur Ruhe verdammte Staatsanwalt zum Zuge.
Nach einigem Hinundherblättern in der Akte fragte die Richterin etwas ratlos in die Runde was wir den machen sollten.
Ich habe dann den Vorschlag gemacht das Verfahren einzustellen.
(Art.100 GG)und an das BverfG weiterzuleiten.
Da kam mir der Staatsanwalt mit Einstellung nach § 153 STPO wegen Geringfügigkeit dazwischen.
Kurze Unterbrechung
Ich hab meine Zustimmung gegeben unter der Bedingung, das nocheinmal
das Protokoll verlesen wird und mir in Kopie zugesandt wird.
Die Urkundsbeamte hatte dann etwas Schwierigkeiten bei der Protokollverlesung Ihre eigene Schrift zu erkennen.
Dann habe ich einfach folgende Frage in den Raum gestellt:
Wie gehen Sie denn damit um, das eine Gesetzliche Grundlage nach der
Anderen in Deutschland seinen territorialen Geltungsbereich verliert
und damit seine Gültigkeit(ZPO/STPO/GVG/OWIG) verliert (Siehe erstes
und zweites Bereinigungsgesetz)?
Staatsanwalt: Welche Grenzen meinen Sie denn, die von 1939 oder welche?
Ich: Die Grenzen, die auch im BBG festgelegt sind(1937)
Staatsanwalt: Die da oben machen die Gesetze und wir müssen sie ausführen!
Ich: Sind Sie Beamter?
Staatsanwalt: Ja
Ich dann haben Sie laut BBG §§52-58 das Recht und die Pflicht zur Remontation.
Abgeleitet wurde dieses Recht und die Pflicht aus dem Art. 20 GG.
Staatsanwalt: Wurde im Gesicht tiefrot und machte einen beschämten Gesichtsausdruck.
Ich: Auch ich sitze wegen diesem Artikel 20 GG hier und mach ander
Leute Arbeit, wo wir doch weiß Gott genug andere Sorgen haben.
Richterin zuckte mit den Achsel und verlaß dann Ihr Urteil
Vielleicht habe ich nicht alls richtig gemacht aber ich glaube, da wurde wieder etwas bewegt.....
Gruß schlesier
gruß schlesier
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 24.04.08 21:41 «
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Hallo, Schlesier.
Schön gemacht. Die "Pflicht" ist wichtig, die Kür kann man in Ruhe ausfeilen. Mal ein paar Anmerkungen zu den Punken:
1. Rüge wegen Ladung/ Scheinzustellung
Richterin Frau Adam sieht alles als geheilt an, sonst wäre ich ja nicht hier.
Diese Rabulistik wird hier gerne genommen. Man kann daraufhin folgendes feststellen und auch zu Protokoll (!) geben:
"Ich bin nur erschienen, um weiteren Schaden von meiner Person
abzuwenden und um das Gericht vor weiteren Straftaten zu bewahren. Selbst
ihre Kollegen v.Mangold, Klein & Starck, die den gr. Kommentar zum
GG verfaßt haben, sind nach Art. 103 (1) Rn 31 der Meinung, dass ihr
illegaler Versuch der Scheinzustellung mein rechtliches Gehör verletzt !"
Invers: das kann man noch dazu nehmen.
Generell wichtig: immer rügen ! Und die Rüge zu Protokoll geben !
2. Rüge wegen fehlender Unterschriften auf amtlichen Dokumenten
Die Richterin gab zu das ein Dokument nicht unterschrieben wurde,
da wird diesbezüglich nocheinmal mit der Geschäftststelle ein Wörtchen zu reden sein.
Das kann sie dann gerne machen, aber für diese Geschichte ist damit
jetzt schon Schluß, weil keine Fristen in Gang gesetzt worden sind
(nichtiger Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG).
Wenn ich nichts mehr hätte würde Der Herr Staatsanwalt jetzt seine Anklageschrift...
ACHTUNG !!!
Hier versucht die Else in die Verhandlung reinzuhüfpen !
Warum ?
Bis jetzt ist man noch in der VOR-Verhandlung und Frau Vorsitzende ist
Beamtin und ausweispflichtig und noch keine Richterin ! Wenn sie es
durch solche plumpen Dinge schafft, in die Verhandlung zu kommen, dann
habe ich sie als ges. Richterin akzeptiert und es wir alles geheilt,
was bisher als rechtstaatskonträr festgestellt und gerügt worden ist.
Erst jetzt wäre sie eine "Richterin" mit entspr. Polizeigewalt ! Erst
jetzt könnte sie bsw. Ordnungsgeld o. Ordnungshaft verhängen. Vorher nicht ! Gaaanz wichtig !!!
3. Antrag zu Protokoll Kennen müssen.
Die Richterin ich habe alle Beteiligten vorgestellt, was wollenSie noch.
a) "Ich will wissen, wer sie wirklich sind ! Haben sie Dienstausweis und Personalausweis dabei ?
b) "Welche Staatsangehörigkeit haben sie ?
c) "Stehen sie in einer wirt. oder pers. Beziehung zum Staatsanwalt"
d) "Wie sind sie zu meinem Fall gekommen ?"
etc. pp ! Gehört alles zum § 43 ZPO !
4. Antrag zu Protokoll und Gegenstand des
Verfahrens Antrag auf Ablehnung der Richterin Adam wegen Besorgnis der
Schweren Befangenheit gemäß §42 und §44 Zpo
Jetzt schon ? Wegen § 43 ZPO, oder wie ist das begründet worden ?
Die Mimik und Gestik besonders das Backenaufblasen bei der Übergabe des GVP und der Akte hat mir nicht gefallen.
Ach so ! Voreingenommenheit der "Vorsitzenden" ! Klarer Grund für eine Ablehnung !
Staatsanwalt sieht keine Ablehnungsgründe
Unterbrechung durch Frau Adam, mit der Begründung, das es um diese Zeit
Montags schwer werden würde(11:00UHR) im Haus jemanden zu finden der
die Ablehnung ablehnt.
Klar, dass die Exekutiv-Schwarzkittel-Blindschleiche (StA) nix sieht.
Ich gebe mal ein Beispiel, was ich in einer solchen Situation mal gesagt habe. Wie gesagt, nur ein Beispiel.
"Wieso heute ? Sie sind nach § 42 ZPO abgelehnt und bleiben es nach §
44 ZPO auch. Ob sie jetzt noch durch die Gänge laufen und jemanden
finden wollen, spielt gar keine Rolle; sie sind raus. Haben sie das
nicht begriffen ?
Nach Art. 20 (3) GG haben sie sich an Recht & Gesetz zu halten und nach § 1 GVG ein Gesetz nur anzuwenden.
Sie dürfen jetzt brav ihre Stellungnahme schreiben und dann habe ich
die Gelegenheit zur Stellungnahme ihrer Stellungnahme. Dann wird
irgendein Standesrechtkollege ihnen posthum das Richterprivileg
zusprechen, damit sie weiterhin gemeinschaftlich auf der Basis von
Willkür weitermachen können.
Diesbezüglich mache ich sie darauf aufmerksam, dass alles was sie jetzt
und in Zukunft noch sagen werden, vor einem Gericht mit gesetzlichen
Richtern gegen sie verwendet werden kann. Aufgrund der Willkür, die mir
und der empörten Öffentlichkeit, die hier heute versammelt ist,
entgegenschlägt, sind folgende Straftaten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit (beliebte Schwarzkittelpack-Rabulistik !) zu
erwarten:
Nötigung Erpressung Rechtsbeugung Vorteilsgewährung im Amt
....Hoch- und Verfassungshochverrat. Nach brD-Recht sind wir schon bei
25 Jahren Knast ! ...Wollen sie jetzt noch weiterspielen, oder gehen
wir nach Hause ? ..."
Aber wie gesagt: es führen viele Wege nach Rom !
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 24.04.08 21:55 «
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14:30Uhr
ging es weiter mit Verlesung einer handschriftlichen Ablehnung der
Ablehnung durch den aus dem Wochenende eingetroffenen Ablehner.
Jetzt kam auch der zur Ruhe verdammte Staatsanwalt zum Zuge.
Hier ist leider der entscheidene Fehler: ich habe mich auf die Verhandlung eingelassen und meine Ablehnung ist dahin.
Besser wäre es gewesen, nach der Ablehnung (handschriftlich zu
Protokoll !) nochmal ins Geschäftszimmer zu gehen und den ganzen Kram
selbst zu Protokoll geben ! Wegen der zu befürchtenden
Protokollfälschung ! ;D
Nach einigem Hinundherblättern in der Akte fragte die Richterin etwas ratlos in die Runde was wir den machen sollten.
Ich habe dann den Vorschlag gemacht das Verfahren einzustellen.
(Art.100 GG)und an das BverfG weiterzuleiten.
Da kam mir der Staatsanwalt mit Einstellung nach § 153 STPO wegen Geringfügigkeit dazwischen.
Kurze Unterbrechung
Ich hab meine Zustimmung gegeben unter der Bedingung, das nocheinmal
das Protokoll verlesen wird und mir in Kopie zugesandt wird.
Wdh: leider in der Verhandlung.
Hier: sieht zwar scheinbar "gut" aus für dich; es könnten jetzt aber
noch so viele linke Dinger kommen, dass du am Ende mit 2 Jahren auf
Bewährung nach Hause gehst. Kein Witz. Alles schon passiert !
Die Urkundsbeamte hatte dann etwas Schwierigkeiten bei der Protokollverlesung Ihre eigene Schrift zu erkennen.
Den Legastheniker kann man auch nach § 42 ZPO ablehnen !
Dann habe ich einfach folgende Frage in den Raum gestellt:
Wie gehen Sie denn damit um, das eine Gesetzliche Grundlage nach der
Anderen in Deutschland seinen territorialen Geltungsbereich verliert
und damit seine Gültigkeit(ZPO/STPO/GVG/OWIG) verliert (Siehe erstes
und zweites Bereinigungsgesetz)?
Bringt in der Verhandlung leider nix mehr.
Besser: noch in der Vorverhandlung den Antrag auf Feststellung der
Offenkundigkeit nach § 291 ZPO folgender Tatsachen (genau die oben
angeführten !!) stellen !
Staatsanwalt: Welche Grenzen meinen Sie denn, die von 1939 oder welche?
Genau die, auf die sie nach § 185 BBG ihren Eid abgelegt haben ! Sind sie jurist, oder was ?
Ich: Die Grenzen, die auch im BBG festgelegt sind(1937)
Staatsanwalt: Die da oben machen die Gesetze und wir müssen sie ausführen!
Ich: Sind Sie Beamter?
Staatsanwalt: Ja
Ich dann haben Sie laut BBG §§52-58 das Recht und die Pflicht zur Remontation.
Remonstrationspflicht gem. § 56 BBG und § 38 BRRG
Aber sehr schön erwähnt, Schlesier !
Abgeleitet wurde dieses Recht und die Pflicht aus dem Art. 20 GG.
Staatsanwalt: Wurde im Gesicht tiefrot und machte einen beschämten Gesichtsausdruck.
Ich: Auch ich sitze wegen diesem Artikel 20 GG hier und mach ander
Leute Arbeit, wo wir doch weiß Gott genug andere Sorgen haben.
Richterin zuckte mit den Achsel und verlaß dann Ihr Urteil
O.k. In Zukunft: wenn man sitzen bleibt, stur den § 42 u. 44 ZPO
wiederholen: "Sie sind nach § 42 ZPO abgelehnt und sie bleiben es nach
§ 44 ZPO auch".
Wenn so ein Ding mit nem Flurrichter passiert, dann einfach gehen. Es
hält sich keiner mehr ansatzweise an so was wie Recht. Wieso sollte ich
denn sitzen bleiben ?!
Im Falle eines "bösen Urteils": sof. Beschwerde und Antrag auf Revision
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (in unzähligen Fällen) und
wilkürlichen Entzug des gesetzlichen Richters und eines willkürlichen
und offenkundig politisch motivierten Schein-Verfahrens !
Viel Spaß weiterhin damit !
Zuletzt bearbeitet: 24.04.08 21:57 von Krascher
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