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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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schlesier

Beiträge: 133

» 19.02.08 09:14 «              Beitrag melden


Hallo Krascher,
der §42 ZPO scheint auch in Bautzen nicht bekannt oder gewollt zu sein.
Bei meiner Widerspruchsverhandlung am vergangenen Dienstag sah der Richter Nimphius sich nicht genötigt darauf einzugehen.
Auch meine Ablehnungsanträge nach artikel 101 und 103 GG hat er als wenig begründet abgelehnt.
Die offizielle Aussage "Der bloße Gesetzestext reiche nicht zur hinreichenden Begründung aus."
Aber hier mußte ein Urteil her, weil ein Kollege und Vorgesetzter sich beleidigt gefühlt hat.
Ich glaube ich muß noch einiges lernen, um in Zukunft besser und weniger aufgeregt zu sein.


gruß schlesier
Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 20.02.08 12:34 «              Beitrag melden


OLG Schleswig, Verhandlung 9.30 Uhr, Saal 33
Frau Dr. von Masciewic (?) gab sich freundlich.

Nach Antrag 1 wich die Freundlichkeit in der Form, dass gegen den Ablehnungsbeschluss angeblich keine Rechtsmittel mehr gegeben seien !
Frau von und zu konnte gem. § 139 ZPO aber nicht begründen, auf Basis welcher Normen das so willkürlich entzogen werden kann.

Die Frage, ob sie gesetzliche Richterin nach Art. 101 GG sei, wurde 3x ausweichend mit dem Verweis auf den Geschäftsverteilungplan "beantwortet".
Lt. Herrn Damm, Zimmer 113 gibt es aber keinen gesetzlichen GVP für das OLG Schleswig, es liegt lediglich ein Entwurf, unterzeichnet (tlw. Paraphe) durch Präsidiumsmitglieder, vor.

Frau von und zu war nix und konnte auch nicht belegen "etwas" zu sein. Sie wurde kurzerhand nach § 42 ZPO abgelehnt !


vonRoit

Beiträge: 2405

» 21.02.08 09:16 «              Beitrag melden


Hallo Schlesier

Sofort Gegenanzeige, weil ich mich beleidigt fühle, da mich ein Jurist für verblödet hält, das ich nicht zwischen Recht und sogenannten Unrecht, zu unterscheiden in der Lage bin.
Auf die Anzeige durch den Juristen das Gericht die Norm prüfen lassen, das würde mit einen Antrag nach § 291 ZPO genügen.

Antrag auf Feststellung des Gerichtes nach § 291 ZPO das es offenkundig ist das ;

1. Sich ein Jurist bei der Ausführung seines Tätigkeit nur beleidigt fühlen kann / könnte, wenn er von einem juristischen Laien beim Lügen erwischt wird,

2. Sich nur ein Jurist in der Regel beleidigt fühlen kann , wenn dieser bei unerlaubten Handlungen, wie Straftaten nach § 336 StGB, oder bei Straftaten nach § 339 StGB durch den juristischen Laien ertappt wird,

3. Sich ein Jurist in der Regel durch den jursitischen Laien überführt sieht, wenn er die Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO wissendlich verletzt hat, sowie dabei erwischt wurde nach § 138 ZPO , Unrecht zu Recht umzudeuten,

4. Sich ein Jurist auf den Umstand stützt das der jursitische Laie nicht wissen kann, das es keinerlei Norm für Beleidigung gibt, sich der Jurist auf ein extra von seiner Kaste erfundenen Straftatbestand stützt , der von diesem Stand als illegale Waffe gegen Rechtsuchende in der Regel zur Anwendung gebracht wird , wenn diese unter Umständen auf die Punkte 1. und 2. dieses Antrages , stossen und diesen Umstand bzw. die Tatsache, rügen.



Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 26.02.08 17:12 «              Beitrag melden


AG Freiburg - Führerscheinentzug
Frau Dr. Sieber war doch sehr erstaunt, dass die Öffentlichkeit aus 26 Personen bestand ... soviel hatte sie in ihrem Richterzimmerlein noch nie gehabt (danke an alle die mich unterstützt haben!).
Nur Frage an mich ob ich Rechtsanwalt wäre - Nein! - gut
Sie war lieb und nett - ich deshalb auch! Nachdem sie wußte wer wir sind, gab sie auch bereitwillig ihren Namen preis.
Dann die 1. Rüge - Scheinzustellung und Ladung - Frau Dotore blätterte aufgeregt in ihren Gesetzbüchern.
Dann 2. Rüge - OWiG erloschen, Beweis durch vorherige Schriftsätze, dieses wurde nicht vom AG gewürdigt, Verhandlung hätte nie angesetzt werden dürfen - Verletzung Remonstrationspflicht § 56 BBG, § 38 Beamtenrechtsrahmengesetz und Nichtausübung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Frau Dotore fragte ihren PC (Google ? ) um Rat.
Dann Antrag 1 - Geschäftsverteilungsplan ungültig, da nicht nach § 21e GVG, sowie Hinweis Art. 101 GG RN 52-56 und Antrag auf gesetzlichen Richter nach § 16 GVG.
Jetzt wurde Frau Dotore hecktisch und unsicher .. sie zauberte einen Geschäftsverteilungsplan aus der Schublade und erklärte, hier steht, dass sie die zuständige Richterin wäre und las uns auch den § 16 GVG vor und meinte (!) es wäre alles in Ordnung! Ein kurzer freundlicher, aber bestimmter Hinweis auf § 1 GVG, es wäre ihre Meinung nicht gefragt, sie solle sich bitte nur an Recht und Gesetz halten.
Dann Beschluss von Frau Dotore, sie wäre gesetzlicher Richter, aber nachdem ich meinte dass dies sehr interessant wäre, dies vor soooo vielen Zeugen zu behaupten, korrigierte sie die Aussage auf: sie sei zugelassener Richter!
Sofortige Beschwerde meinerseits und Ablehnung nach § 42 ZPO.
Beim Niederschreiben der Ablehnung fragte Frau Dotore wieso eigentlich die ZPO im Bussgeldverfahren gelten sollte!
Nach einer freundlichen kurzen Weiterbildung durch den Rechtsbeistand gab es ein noch viel freundliches "Wünsche noch einen schönen Tag!" und Frau Dotore schaute verdutzt den von dannen ziehenden "Rechtswissenden" nach.
Und wenn sie nicht gestorben ist, dann sitzt sie noch immer


Zuletzt bearbeitet: 26.02.08 19:39 von Der_Dipl_Ing
Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 26.02.08 17:28 «              Beitrag melden


Schön gemacht ! Immer weiter so !

stromer

Beiträge: 89

» 27.02.08 00:24 «              Beitrag melden


Und wenn sie nicht gestorben ist, dann sitzt sie noch immer
_____________

Meine starb nicht sondern liess mich verhaften.

Bei der Haftprüfung musste ich versichern, keine Fragen mehr nach der Legitimation zu stellen; erst dann wurde mir der vorbereitete Beschluss zur U- Haft- Aufhebung bis zur Verhandlung ausgehändigt....:-(((

Ganz zahm erneute Verhandlung überstanden; € 1.500,-- ärmer und derzeit bereits Kälberstrick käuflich erworben...!

Tja, dumm gelaufen..

st.


Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 27.02.08 09:12 «              Beitrag melden


"Deine" kann dich nicht verhaften lassen, wenn sie noch keine ist.
Besonders in der Phase der Vorverhandlung ist der/die Vorsitzende BEAMTE/R und ausweispflichtig.
Erst wenn der Beamte als ges. Richter aktzeptiert ist - von mir - dann ist er Richter mit Polizeigewalt.

Vorher nicht. Also bitte künftig vorher klären !

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 29.02.08 10:21 «              Beitrag melden


OLG Schleswig, Senat für Familiensachen:

"Vorsitzende", Protokollkraft, Richterin (?), gesetzliche Richterin nach Art. 101 (???) in "Personalunion".

Nur mit dem Formalrecht haperte es bei Frau Dr. von Milczewski ein weinig !

(u.a.) Antrag auf Feststellung der Offenkundigkeit nach § 291 ZPO

a) das kein GVP nach § 21 e GVG im OLG vorliegt
b) Frau Dr. v.M. keine ges. Richterin nach Art. 101 GG ist
c) vom Kläger (Feststellung) wird Unmögliches verlangt, nämlich die Zahlung von Unterhalt auf Basis des erloschenen NS-Familienrechts von Adolf Hitler, welches unter Todesstrafe steht.

Frau Dr. M. fand den Antrag doof !

Frage: "Sind sie gesetzliche Richterin nach Art. 101 GG ?"
Dr.M: (zögert) "Ich bin die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige ...."
Frage: "Das habe ich sie nicht gefragt ! Sind sie gesetzliche Richterin nach Art. 101 GG ?"
Dr.M: "Ich bin die im Geschäftsverteilungsplan für dieses Verfahren zuständige Richterin."
Frage: "Das habe ich sie nicht gefragt. Mich interessiert nicht, wofür sie sich zuständig glauben, sondern ob sie die gesetzliche Richterin nach Art. 101 GG sind.
Da sie eine einfache Frage nicht beantworten können, muss ich sie u.a. wegen des Verdachtes der schweren Befangenheit nach § 42 ZPO ablehnen. ..."

Frau Dr. v.M. hat in einer Stellungnahme sich nicht für befangen erklärt.

Natürlich nicht. Ein promovierte juristin, die nicht in der Lage ist zu erklären, dass sie gesetzliche Richterin nach Art. 101 GG ist, hat entweder einen an der Schüssel oder ist hochkriminell !
(man lese hier nochmal die Anleitung zur Rechtbeugung für junge, angehende "Richter" unter dem Strang "Standesrecht der juristen)

In beiden Fällen ist diese "dame" zwingend abzulehnen !


Zuletzt bearbeitet: 02.03.08 14:14 von Krascher
schlesier

Beiträge: 133

» 02.03.08 10:10 «              Beitrag melden


Hallo Krascher kann man den Rechtspfleger nicht auch ablehnen in dem man den folgenden Paragrafen des Rechtspflegergesetzes zitiert:
§ 5
Vorlage an den Richter

(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn
1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, daß eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;

Und Artikel 100 GG beruht auf Artikel 25 GG

Also kann man die auch so am Hintern kriegen.

Gruß Schlesier

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 02.03.08 14:22 «              Beitrag melden


Hallo schlesier !
Natürlich führen viele Wege nach Rom.
Die "Zuständigkeit" eines Gerichtes über Art. 100 GG in Frage zu stellen ist beliebt, will aber auch "gekonnt" sein.

Deshalb "empfehlen" wir die Festellung der Offenkundigkeit nach § 291 ZPO folgender Tatsachen (Bsp.)

1) der Rpfl. ist auf einer Rechtspfleger-Schule in der Erstellung von Gerichtskostenabrechnungen ausgebildet worden und somit kein Jurist.
2) ohne jur. Kenntnisse kann kein Richteramt bestehen
3) ohne Richteramt ist der Rpfl. offenkundig kein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG
4) da der ges. Richter nach Art. 101 GG nicht entzogen werden darf, begeht der Rpfl. u.a. die Straftaten der Amtsanmaßung, Urkundenfälschung, Vorteilsgewährung im Amt, Verletzung des rechtl. Gehörs, Nötigung, Erpressung, Hochverrat, Verfassungshochverrat, etc pp
5) dass das 2. Bereinigungsgesetz von Bundesrecht das ZVG per Ende 2007 hat erlöschen lassen und dieses Verfahren (Zwang) somit keine rechtliche Grundlage vorweisen kann. Nach der Norm "keine Handlung ohne Bestimmung" arbeitet Herr Rpfl. auf der Basis von Willkür, Verstoß gegen Art. 20 (3) GG, somit werden nachweislich Straftaten (s. 4) ) im Amt druch den Rpfl. begangen
6) mit Streichung des Art. 23 a.F. GG ist dem Gericht per 18.7.90 die rechtliche Grundlage für Entscheidungen jedweder Form genommen worden
usw. usw.

Immer ANträge auf Feststellung der Offenkundigkeit nach § 291 ZPO stellen, eine gute Waffe !


Zipfelklatscher
» 03.03.08 12:37 «              Beitrag melden


Hallo Krascher,
gibt es dazu noch einen Verweis auf einen Gesetzestext, den man den Schwarzkitteln um die Ohren hauen kann? Die wollen immer Zahlen hören. Damit hört sich alles irgendwie wichtiger an.

Zipfelklatscher
» 03.03.08 12:50 «              Beitrag melden


AG Balingen - Syndikat gegen Recht

Mein erster Fall da, war noch ohne Seminar zum Rechtphylosophen, in eigener Sache wegen einer OWI.
Heute weiß ich, daß ich ein Riesenschwein hatte und den damaligen Vorsitzenden einfach nur überraschen konnte.

Kurz telefonisch eingewiesen am Telefon wie so was vor sich gehen soll, konnte ich den Kerl, nur mit dem Geschäftsverteilungsplan und dem Antrag auf Gesetzlichen Richter, zu 3 Unterbrechungen der Verhandlung bringen. Bei jeder Unterbrechung lies er allerdings den Saal räumen (4 Zeugen). Nach der 3. Unterbrechung beendete er den Verhandlungstag dann - nach Ablehnung § 42, auf dem Flur, mit dem Hinweis ich würde wieder von ihm hören.
Fortsetzung dann kurz vor Weihnachten 2007 - jetzt mit Seminar

Zipfelklatscher
» 03.03.08 13:14 «              Beitrag melden


AG Balingen - Syndikat gegen Recht

nun der 2. Verhandlungstag wegen meiner OWI.
Vor nun mehr knapp 30 Zuschauern kam überraschenderweise ein ganz anderer Vorsitzender zur Verhandlung. Ein junger Kerl der arrogant angestakt kam um einen kleinen Wicht zu frühstücken.

Auch er blickte überrascht, nachdem ich gerügt, hatte, daß mein gesetzlicher Richter entzogen worden sei und mein rechtliches Gehör verletzt war. Meine Anträge lehnte er allerdings alle nur sehr kurz und einfach - ohne Begründung ab. - Ich war damals eben auch noch etwas grüner, bin aber nachgereift. - Sofortige Besschwerden habe ich teilweise nicht gemacht. Meine Anträge waren: Volle Besetzung des Gerichts, da nach dem ersten Verhandlungstag ein gefälschtes Protokoll in den Akten war. Verlesung des Protokolls des ersten Verhandlungstages - dies tat er ausnahmsweise. Antrag auf Verlesung eines Protokolles von Zeugen angefertigt - verweigert. Antrag Verlesung richterlicher Ermittlungsakte - verweigert. Antrag nach § 139 was gegen diese rechtswidrigen Beschlüsse zu tun ist - verweigert mit dem Hinweis, am Ende gäbe es Aufklärung über Rechtsbehelfe, tsts. Dann Ablehnung nach § 42 wegen Mimik und Gestik, sowie Vorgefasstheit, usw.
Jetzt wurde das richtig klasse. Er verlies nun ca. zum dritten Mal den Gerichtssaal. Nach ca. 30 - 40 Minuten kamen zwei neue Schwarzkittel, zu verschiedenen Türen des Saals hereingestürmt und sahen mich an: - jetzt wirst Du sterben. Grins.
Der Aufforderung mich zu erheben, entgegnete ich, wenn die "neue Vorsitzende" mir sagen könne wo das steht, stehe ich auf. Jetzt rannten die zwei wieder zu den Türen raus, zu denen sie reingekommen waren. - Nach einiger Zeit der Suche (Aufstehparagraph) kamen die zwei wieder rein, setzten sich sofort hin und die Dicke sagte zu mir es stünde in § 177 GVG, ich dürfe aber sitzen bleiben. - Die anwesenden Senatoren des RSN haben sofort nachgeschaut und gegrinst. Ich wertete diese Aussage als Verstoß gegen § 123 BGB.
Nun verlas sie eine "Stellungnahme," des abgelehnten Vorsitzenden und forderte mich ebenfalls auf Stellung zu nehmen. Nach meinem Vortrag verlas Sie dann einen Beschluß, den sie schon vorher gefertigt hatte und beschied der erste Vogel sei nicht befangen und wieder Richter. Jetzt wollte sie fluchtartig den Saal verlassen und es wurde bühnenreif. Beim Verlassen des Saals fragte ich noch laut ob sie gesetzliche Richterin nach 101 GG sei, worauf sie sagte sie sei Richterin am AG, Kraft. Unter der Tür konnte ich noch fragen ob sie auch einen Vornamen habe - die Antwort lautete: Nein! Ich war verblüfft, denn entweder hat sie einen Scheiß Vornamen oder sie hat mich belogen.
Darauf kam der erste wieder um nach § 44 auch noch abgelehnt zu werden, wonach ich den Saal verließ.
Nach einem weiteren Beschluß der Gerichtspräsidentin (nicht Frau Kraft) sollte er aber dann doch wieder eingesetzt sein und der 3. Verhandlungstag am Rosenmontag angesetzt werden. 2 Tage zuvor wurde ich abgeladen und hörte seither in diesem Fall nichts mehr. - War aber nur eine Vorbereitung zu größerer Schweinerei - Fortsetzung folgt

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 03.03.08 14:34 «              Beitrag melden


Hallo.

Dolles Schauspiel
Während einer "Verhandlung" können nicht div. Schwarzkittel den Saal "stürmen" um die Ablehnung aufzuheben.

Bereits jetzt wäre der ges. Richter entzogen ! Denn: welcher sog. "Richter" entscheidet jetzt über die Ablehnung ?

Wie schon richtig gebracht: es ist auch kein ges. Richter nach Art.101 GG

Nach der Ablehnung nach § 42 ZPO kann man aufstehen und gehen ! Der Schwarzkittel bleibt nach § 4 ZPO abgelehnt.



Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 10.03.08 16:49 «              Beitrag melden


AG Freiburg - Führerscheinentzug .. die zweite

Frau Dotore erließ Abwesenheits-Urteil, nachdem wir nach ihrer Ablehnung nach §§42 u. 44 ZPO gegangen waren!
Sie hatte gut rabuliert (§74 II 1 OWiG und gem. Göhler OWiG, §74 RN 7), jedoch bekam sie gleich wieder eine Rechtsbeschwerde verbraten:

1. Zustellung und Form des Urteils entsprechen nicht den Rechtsnormen
2. Anträge wurden nicht gewürdigt
3. fehlender Geschäftsverteilungsplan nach §21e GVG
4. dadurch kein gesetzlicher Richter
5. "Urteil" ohne Rechtsgrundlage, da OWiG erloschen
6. Frau Dotore ist und bleibt abgelehnt und darf deshalb keine Urteile mehr erlassen

Und letztlich die Info, dass jeder juristische Laie weiß, dass Ausnahmegerichte verboten sind und deshalb niemand vor einem solchen zu verweilen hat!

Mal sehen, was Frau Dotore sich wieder einfallen läßt!

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