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Thema: Erlebnisse im Gerichtssaal
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Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 17.01.08 09:15 «              Beitrag melden


Mein erster „Fall“ – gleich ein dicker Brocken zum „leichten Einstieg“: ein STRAFPROZESS!

Vorgeschichte: 1. Verhandlungstermin im Oktober, der Angeklagte (von dreien) schickt ein ärztliches Attest an das Gericht, da reiseuntauglich und erscheint auch nicht zur Verhandlung. Neuer Termin Do 13.12.07. Am Mo 10.12.07 erscheint die Polizei mit nem Haftbefehl, nur durch gutes Zureden und Zusicherung, dass er auf jeden Fall kommt durfte er wieder nach Hause gehen.
Entscheidung am 12.12.07, dass ich soll ihn vertreten soll. Fax ans Gericht, dass kein Pflichtverteidiger erwünscht wird, da selbst durch Rechtsbeistand vertreten – und damit waren sie leider vorgewarnt, denn ein Rechtsanwalt hätte sich vorher bei Gericht melden müssen.
Schlaflose Nacht, totale Vorbereitung, Hosen voll , und um 4:30 Uhr (mitten in der Nacht) 500km Fahrt nach Dudenstadt bei Göttingen.
Wegen der Kürze der Zeit niemand da von der IPD um den Rücken zu stärken, aber ich hatte ja meinen „Roten Faden“, 100x trocken geübt, wie es ablaufen wird (sollte!).
OK, dann gings los, Staatsanwalt und zwei Rechtsanwälte zugegen. Richter kam rein und erließ Beschluss (hey, so steht es aber nicht in meinem „Roten Faden“), dass das Verfahren gegen die Hauptangeklagte wegen schwerer Krankheit eingestellt ist. Hmmm, ist das Verfahren damit schon eröffnet, ich war mir unsicher, aber dann wurde festgestellt, wer anwesend ist.
Ich übergab meine Mandatsvollmacht, dann erging Beschluss, dass ich zugelassen sei, zusätzlich zum Pflichtverteidiger (vom Gericht bestellt).
OK, nun war ich dran: „Kennen müssen – nach §43 ZPO“ – Richter Pietzek (RP): „Ich bin Strafrichter Pietzek“ aber weitere Namen wollte er nicht preisgeben. Rechtsanwalt 1 („unserer“): „Wir sind hier in einem Strafprozess, da gilt keine ZPO“ – Ich: „doch die gilt, da wir noch immer in der Vorverhandlung sind! Also. §43 ZPO Kennen müssen!“ – RP: „Hier gibt es keine Vorverhandlung, wir sind nicht in Baden-Württemberg!“ bevor ich ihm antworten konnte und fragen konnte nach welcher Rechtnorm das so wäre, stand der Staatsanwalt auf und verlas die Anklageschrift, ich war jetzt wirklich sehr verunsichert, denn damit hatte ja die Verhandlung begonnen, oder? – ich weiß, ich hätte jetzt das Standing haben müssen einzuschreiten und das Wort wieder an mich zu ziehen, wollte keinen Fehler begehen, es ging immerhin um eine mögliche Haftstrafe für meinen Mandanten, ich wurde von denen einfach überrannt (Richter, Staatsanwalt und 2 Rechtsanwälte, das war sogar für mich zuviel) deshalb blieb ich ruhig (sorry E.), meine Chance wird schon wieder kommen . OK, die Verhandlung wurde weitergeführt, Einlassung des Angeklagten, Zeugenbefragung. Hier konnte ich wenigstens meinem Mandanten helfen, mir stellte sich die Frage, wieso er überhaupt angeklagt war. In der Pause Telefonat mit K.; ich sollte es laufen lassen, unsere Chance kommt noch. Zwei weitere Verhandlungstermine wurden festgelegt.
Gefrustet und traurig fuhren wir nach Hause, ich hatte es mir anders vorgestellt!

Zuhause Abstimmung mit K. und Wiederherstellung meiner Zuversicht (M., ich danke dir dafür)!
Gute Vorbereitung für den 2. Verhandlungstag am 27.12.07 – konnte gut schlafen – gutes Vorzeichen.

2. Verhandlungstag: Ich: „bevor wir beginnen, Rüge: mein Name steht nicht auf der Laderolle bei Verteidiger!“ – Richter Plietzek (RP): „Wir werden Sie das nächste Mal aufführen!“ – Ich: „Antrag 1 – mündlich zu Protokoll – möchte jeweils eine Kopie der Tagesprotokolle – Gegenstand des Verfahrens – sofortiger Be-schluss!“ – RP: „das brauchen Sie nicht als Antrag, das können wir auch so vereinbaren“ – Ich: „Nein, ich will einen Beschluss – Gegenstand des Verfahrens – sofortiger Beschluss“ – hin und her 2-3 Minuten – RP: „Dann unterbreche ich für 15 Min, mal sehen, ob ich was finde, um den Antrag abzulehnen!“ – Grinsend verließen wir den Raum, es lief wie geplant, der Richter kochte langsam.
Dann Beschluss: „Abgelehnt nach bla … bla … bla“ – Ich: „sofortige Beschwerde ……Begründung!“ – ich weiter: „Antrag Nr. 2 …“ Richter Plietzek ignoriert dies einfach und ruft den 1. Zeugen auf! Zeuge kam auch gleich rein. Ich: „Stopp, soweit sind wir noch nicht, ich muss erst meine Anträge stellen – Antrag Nr. 2, schriftlich zu Protokoll, Ich beantrage …“ – RP viel mir ins Wort: „Ich entziehe Ihnen das Wort“ – „Das dürfen und können Sie nicht!“– „Doch ich kann!“ „Sie verletzen das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG“ „Herr Rechtsbeistand, ich habe Ihnen das Wort entzogen, seien Sie ruhig, setzen Sie sich hin!“ – „Sofortige Beschwerde, mündlich zu Protokoll! …“ Die Protokollführerin wollte aber nichts mehr protokollieren – RP: „Wenn Sie nicht sofort ruhig sind, dann werden Sie des Saales verwiesen!“ – Staatsanwalt: „Vielleicht können wir den Rechtsbeistand per Beschluss wieder ablehnen?!“ – ich: „Sie halten sich hier raus, Sie können mich nicht ablehnen, denn nach RberG bin ich der einzige, der überhaupt eine Zulassung hier hat!“ – RP: „Sie verlassen sofort den Saal!“ – „Das ist Willkür!“ –„Mir egal wie Sie das nennen – ich rufe jetzt den Wachmann!“ Hmmm, jetzt – spätestens (bitte nicht schlagen, ich lerne ja noch!) – hätte ich das Zauberwort sprechen müssen „Sie sind abgelehnt“, aber er hatte mir das Wort entzogen und nichts mehr wurde protokolliert – ich kann die Ablehnung ja noch schriftlich im Geschäftszimmer aussprechen! Meinem Mandanten gab ich dann den vorbereite-ten Zettel, dass er den Richter wegen Entzugs seines Rechtbeistands (wie mit K. vereinbart) ablehnt. Unter Protest verließ ich den Saal.
Wie ich später erfuhr, unterband der Richter die Vorlesung der Ablehnung durch den Angeklagten und konfiszierte das Schriftstück und setzte die Verhandlung fort – mehrere Zeugen wurden noch vernommen und irgendwann wurde die Verhandlung beendet und vertagt.

Fortsetzung folgt



Zuletzt bearbeitet: 18.01.08 04:11 von Krascher
Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 17.01.08 10:53 «              Beitrag melden


Fortsetzung ...

Ich wartete im Gerichtsgebäude auf meinen Mandanten und den mitgebrachten Zeugen um die Ablehnung des Richters zu protokollieren. Plötzlich kamen zwei „Grüne“ und wollten meine Personalen haben. „Erst zeigen sie beide Mal ihre Dienstausweise!“ – Keine dabei, also notierte ich mir die Namen der Polizisten.
„Was wollen sie von mir?“ – „Wir müssen Ihre Handakten beschlagnahmen!“ – „Hmmm, wo haben sie den entsprechenden Beschluss? Unterschrieben im Original von einem gesetzlichen Richter?“ – „Wir haben keinen!“ – „OK, dann auf Wiedersehen!“ – Jetzt holten die beiden den Straf-Richter Plietzek! Dieser verlang-te die Übergabe der Handakten. „Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Willkür?“ – „Die Frau Gerichtspräsidentin hat dies entschieden, der schriftliche Beschluss wird nachgereicht!“ – „OK, dann warten wir, bis er vorliegt!“ Aber nun wurden mir alle meine Unterlagen vom Polizisten aus meiner Mappe geklaut - und dem Richter übergeben, der trug diese in den Gerichtssaal und gab sie dem Staatsanwalt. Ich: „Halt, das ist Diebstahl, geben Sie sofort meine Unterlagen heraus, es sind auch private Unterlagen dabei! – hergeben, aber sofort!“ – RP: „Wenn Sie nicht sofort ruhig sind, dann werden Sie das noch bereuen!“ – „Ich will meine Unterlagen sofort!“ – „Wenn Sie nicht augenblicklich ruhig sind, werde ich Sie verhaften lassen!“ – Wow, der war aber in Rage, ich wusste, der macht Ernst! – Also las der Staatsanwalt – Blatt für Blatt – die Unterlagen durch, gab mir meine Privatunterlagen zurück, das, was ER unter Privatunterlagen verstand. Übrigens, ich hatte meine ganzen Mitschriebe vom Rechts-Philosophie-Seminar dabei, einen Teil gab er mir zurück, den Teil mit den Anträgen (wie lehne ich einen Richter ab), den wollte er unbedingt haben, die waren mehr als interessant für ihn . Alles wurde in einen braunen Umschlag gesteckt, zugeklebt und versiegelt. Das Beschlagnahmeprotokoll unter Protest (schriftlich) von mir gegengezeichnet, dann wünschte ich den „Herren“ noch einen angenehmen Tag und verschwand.

Ein Disziplinarverfahren und eine Strafanzeig/Strafantrag gegen die beiden werde ich noch einreichen, auch noch gegen die Gerichtspräsidentin und die Polizisten.

So, das war mein erster Fall, nicht ganz so verlaufen, wie wir uns das alle erhofft hatten, aber ich bin lernfähig!

Übrigens, das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde eingestellt! - Sehr interessant!!!

Danke an alle, die mich moralisch unterstützt hatten
Jürgen

Nachtrag:
Heute erhielt ich ein Einschreiben mit Rückschein, alle meine Unterlagen wurden mir zurück geschickt - mit einem - nicht unterschriebenen - "Beschluss", dass der Beschluss gegen mich zu ermitteln aufgehoben wurde . Es fehlte lediglich die Begründung, dass dies nach eingehendem und genaustem Studium der Akten/Recht-Philosophie-Seminar erfolgte.

Eigentlich schade, sollte mir doch mal überlegen, ob ich gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde einlegen sollte ...



Zuletzt bearbeitet: 21.12.08 21:41 von Der_Dipl_Ing
vonRoit

Beiträge: 2405

» 19.01.08 14:48 «              Beitrag melden


Wird auch mal Zeit das Du erwachsen wirst Ing. !
Du bist ab Heute befördert worden, brauchst also nicht mehr zurück in die Krabbel - Gruppe !


Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 21.01.08 13:29 «              Beitrag melden


Danke Chef, zuviel der Ehre ...
Ich bemühe mich ..... freu mich jetzt schon auf die nächste Konfrontation mit den Schwarzkitteln

Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 23.01.08 19:42 «              Beitrag melden


Zwangsversteigerung beim Amtsgericht Calw!

Rechtsbeistand Dr. Matuschin, Unterstützung durch mich und 6 Zeugen anwesend.

Die Rechtspflegerin Martini eröffnete die Sitzung, Mutuschin wollte selbstverständlich wissen, wer anwesend sei(§43 ZPO), Antwort der Rechtspflegerin: "Sie dürfen Ihre Anträge später stellen!" - Komisch, wir wollten ja nur wissen, wer anwesend ist.
Plötzlich war es der Rechtspflegerin zu bunt und lehnte Matuschin als Rechtsbeistand ab, nach §157 ZPO!
Tumult im Gerichtssaal ... "ich bleib hier bei meiner Mandantin!" ... "Sie verlassen sofort den Gerichtssaal!" Hin und her, dann ließ Frau Rechtsbrecherin den Herrn Direktor Hensch holen .. hui hatten wir jetzt Angst
Dieser befragte Frau Rechtspflegerin .. schon wieder ein schwerer Rechtsbruch, Herr Direktor, tztztztz, dies nennt man Entzug des gesetzlichen Richters (obwohl ja gar keiner da war!
Erst unter Androhung von Gewalt verließ Matuschin den Saal, die Mandantin las noch die Ablehnung der Frau Rechtsbrecherin nach §42 ZPO ab, diese ignorierte jedoch alles und wir (incl. Mandantin) folgten Matuschin.
Nun gings zum Protokollieren, denkste, jedes geschäftszimmer weigerte sich ein Protokoll aufzunehmen, dann wurde sogar der Herr Direktor geholt, der erklärte uns, dass wir in "seinem" Amtsgericht keine Erlaubnis hätten ein Rechtsprotokoll aufnehmen zu lassen.
Weiterhin machte er von seinem Hausrecht gebrauch und forderte Matuschin auf das Gerichtsgebäude sofort zu verlassen. Nach dessen Weigerung wurde die Polizei gerufen - es erschien ein 6-köpfiges (!) Einsatzkommando, nachdem die aber sahen, dass der einzige Querulant der Herr Direktor selbst war, sind nur noch 2 Polizisten geblieben.
Wir erklärten die Vorkommnisse und begleiteten diese dann zur Polizeiwache um eine Strafanzeige gegen den Herrn Direktor Hensch zu stellen und polizeilich festhalten zu lassen, dass die Mandantin pünktlich zur ZV anwesend war.

Eine Rechtsbeschwerde wird jetzt schriftlich eingereicht und Frau Rechtsbrecherin wird auch noch mit einer saftigen Strafanzeige rechnen müssen!

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 24.01.08 02:37 «              Beitrag melden


Der § 157 ZPO ist im Moment das "Lieblingskind" der Rechtspfleger, in Verbindung mit Wachpersonal rufen.

vonRoit

Beiträge: 2405

» 24.01.08 15:53 «              Beitrag melden


Möglicherweise wäre nun auch der Antrag in der Vorverhandlung fällig unter dem Motto:

1. sofortige Einstellung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorbefaßtheit im Verfahren ,
2. sofortige Einstellung des Verfahrens nach § 149 ZPO wegen der Involviertheit von Straftaten durch die Beteiligten im Verfahren, ohne die dieses Verfahren erst garnicht möglich geworden wäre.
3. sofortige Einstellung des Verfahrens zur Prüfung nach Artikel 100 Grundgesetz, und Weitergabe an das BGH, da weder die " Rechtspflege " noch sonst ein Jurist scheinbar in der Lage ist gesetzeskonform zu agieren, bzw. zu entscheiden.

vonRoit

Beiträge: 2405

» 25.01.08 10:17 «              Beitrag melden


§ 157 ZPO Ablehnung weil ein Jemand nicht qualifiziert ist, womit der Gegenantrag auf die Qualifikation eines Rechtspflegers zu erfolgen hat.
Was ist ein Rechtspfleger ?
Ein Rechtspfleger geht auf eine Rechtspflegerfachschule und bekommt beigebracht wie man Gerichtskosten berechnet und auch eine Rechnung stellt.
Was für eine juristische Qualifikation hat der Vogel den nun ?
Keine !
Ein Nichtjurist lehnt einen Nichtjuristen ab weil dieser kein Jurist ist , da der erkannte Straftäter als Nichtjurist entarnt und somit als Straftäter ( Amtsanmaßung nach § 132 StGB ), erkannt ist und somit gar nicht über Annahme oder Ablehnung entscheiden kann !
Hier können wir nun mit dem Antrag der Offenkundigkeit arbeiten !


Bulli

Beiträge: 104

» 25.01.08 17:12 «              Beitrag melden


§ 157
Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten

(1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der Verhandlung zu vermeiden.

(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.


Bedeutet das jetzt, daß ein IPD Mitglied keinen Rechtsbeistand mehr leisten darf ?
Rechtsanwälte sind ja bekanntlich nur ihrem Standesrecht verpflichtet und verraten i.d.R. ihre Mandanten nach belieben.
Gibt es denn keine "Rebellen" unter den Anwälten, d.h. ein ausgestiegener Anwalt der IPD Mitglied ist ?

vonRoit

Beiträge: 2405

» 25.01.08 17:26 «              Beitrag melden


Das bedeutet überhaupt nichts !
Warum ?
1. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss !
2. Antrag auf Ausschluss aus dem Verfahren , des Beschließenden, wegen mangelder Qualifikation !
3. Antrag nach § 291 ZPO , das es offenkundig ist das ein Rechtspfleger , kein Volljurist ist, sein kann, somit also auch nicht beschlussfähig , da diesem die nötige fachliche Kompetenz fehlt um die Reichweite, sowie die damit verbundenen Nachteile, bzw, Auswirkungen seines Beschlusses auf das weitere Verfahren nicht klar und deutlich zu sein scheint, bzw. ist.

Auch ist es die falsche Frage, einen Anwalt der kein Anwalt mehr ist, kann auch logischerweise kein Anwalt mehr sein, oder irre ich mich da ?
Natürlich kann ich auch alles in Frage stellen, auch unter dem Motto: wäre, hätte, könnte, was wieso, weshalb , warum, wenn dann ,vieleicht, vieleicht auch nicht und soweiter und so fort...
Ganz nach BRdvD - Manier , alles in Frage stellen und zum Weichspülen bringen !
Eine Norm kennt keinen Weichspüler oder Enthärter, da gibt es kein Weshalb, kein Wieso aber auch kein Warum !



Zuletzt bearbeitet: 27.01.08 14:18 von Administrator
Bulli

Beiträge: 104

» 25.01.08 17:37 «              Beitrag melden


Was mache ich aber wenn mir die Polizei den Rechtsbeistand einfach entzieht ?
Die schrecken ja offensichtlich nicht davor zurück ala Freisler härteste Bandagen anzuwenden.
Soll man dann als Angeklagter die "Verhandlung" zusammen mit dem IPD Rechtsbeistand verlassen oder übergibt der Rechtsbeistand seinem Mandanten dann das Verteidigungskonzept damit dieser sich nun selbst verteidigen kann ?

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 25.01.08 19:16 «              Beitrag melden


I.d.R. geht man gemeinsam. Sollte im Vorwege aber besprochen werden. Hinzu kommt, dass es keinen IPD-Rechtsbeistand gibt, sondern die IPD erteilt Hilfe zur Selbsthilfe. Wenn mal jemand neben jemanden sitzen sollte, der in der IPD Mitglied ist, so ist das ein Zufall.

Für besondere Instanzen gibt es den Rechtsnormen Schutzverein, der sogar mit dem RBerG harmoniert. Auch wenn das ein oder andere Gericht hier gerne rumzickt und die "Rechtsphilosophen" des RNSV nicht zulassen oder anerkennen möchte.

Im konkreten Fall sollten die Polizisten remonstrieren, da es offenkundig ist, wer der Straftäter und Rechtsbeuger ist. Der Schwarzkittel oder ein Rechtspfleger, der an Realitätsverlußt oder besonderer krimineller Energie "leidet".
Hier läge dann, streng nach StGB, eine bewaffnete Geiselnahme und Entführung vor. Die Polizisten fordern zwar kein Lösegeld, aber der Vorteil für die kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB, der die Polizisten offenkundig angehören, liegt in der Verteidigungsverhinderung begründet.

Da alle "Staatsbediensteten" nach Art. 20 (3) GG aber NUR (!!!) nach Recht und Gesetz handeln dürfen, kommen u.a. die Straftatbestände des Hochverrats und des Verfassungshochverrats hinzu. Nach brD-Recht sind wir schon bei 25 Jahren Knast pro Person; nach dt. Recht sieht es arger aus !

Grundsätzlich: natürlich kann es für uns mal weh tun, aber das macht überhaupt nix, denn wenn man begriffen hat, dass jeder einmal "dran kommt" (=Überleitungsvertrag /Morgenthau-Plan), dann ist auch "Angst" überflüssig und nur das konsquente handeln aller auf Basis der Rechtsnorm hat eine Chance. Alles andere nicht !

Der Begklagte/Kläger kann jetzt noch eine Ablehnung - mündlich zu Protokoll - abgeben. Und danach geht´s zur Aufnahme in das Geschäftszimme, weil eh jedes Protokoll gefälscht wird.

vonRoit

Beiträge: 2405

» 27.01.08 10:07 «              Beitrag melden


ich denke das es immer wieder zu Missvertändnissen führt, unter dem Motto ," hier steht es doch ich habe recht nun müsen die aber doch Recht sprechen "!

Dafür muss sich ein Jeder erst einmal klar machen das Recht mit der Rechtsprechung in diesem Land überhaupt nichts gemeinsam hat !

1. Hier ist die Norm, das Recht und dort steht Recht geschrieben!
2. Doch da sind noch die Schwarzkittel die mit Punkt 1. rein garnichts zu tun haben, nähmlich der Umsetzung der Norm !

Die sind nähmlich in der Rechtsprechung an sich völlig überflüssig weil ihre Aufgabe ist es die Norm außer Kraft zu setzen und bei Bedarf umzudeuten !

Doch bei der völlig unnötigen Aufblähung der Gesetzestexte kann der angeblich Rechtskundige dem Laien suggerieren, es würde ohne diesem garnicht möglich Recht zu bekommen

Denkt einmal über diese Fakten nach !

Man nennt das " Melk den Job und dadurch den Mandanten ", ein perfiedes System zur Abzocke der Mitmenschen, ohne Gnade für den Aussenstehenden !

Ihr braucht das Pack überhaupt nicht, doch Adolf Hitler hat für seine Brut ( im Auftrage natürlich ), gesorgt und das Rechtsberatungsgesetz über Roland Freisler , Dr. Hallstein und weiterer Nazi - Juristen in die Welt gebracht, ein Gesetz das durch das Kontrollratsgesetz 1. Abs. 1 Buchstabe L alls rechtswidrig sowie völkerrechtswidrig und somit für ungültig erklärt , wurde bzw. ist!

Eine angebliche Justizministerin der Diktatur BRdvD hat dies Gesetz für gültig erklärt, obwohl 2 X für nichtgeltend durch

1. Adolf Hitler : Ermächtigungsgesetz § 5. von 1933
2. Alliierte : Kontrollratsgesetz 1. Abs. 1 L vom Dez. 1946, deklariert !

So, nun einmal ein Antrag auf Offenkundigkeit nach § 291 ZPO stellen !




Zuletzt bearbeitet: 27.01.08 14:20 von Administrator
Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 04.02.08 13:30 «              Beitrag melden


nutzt doch bitte diesen Teil des Forums hier und tragt EURE Erlebnisse im Gerichtssaal ein, damit wir voneinander lernen können.

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 17.02.08 13:35 «              Beitrag melden


Verwaltungsgericht in Ansbach, 13.02.08

3 "Richter", plus 2 Schöffen, ein wenig viel für ein kleines Verfahren !

Die Vorsitzende, Frau Dr. Faßnacht, konnte nicht belegen, gesetzliche Richterin nach Art. 101 GG zu sein, nachdem der Kollege - Achtung festhalten - behauptete, die ZPO gelte "hier" nicht.

Ob mit "hier" das Verwaltungsgericht, der Ort Ansbach, oder nur das Verfahren selbst gemeint war, konnte nicht mehr geklärt werden.

Nach § 43 ZPO steht im Rahmen der Vorverhandlung es jedem Beteiligten zu, die anderen Verfahrensbeteiligten zu "kennen".

Bei einer willkürlichen Weigerung muß von einer Vorteilsgewährung im Amt auszugehen sein, womit die Vorsitzende auch gleich nach § 42 ZPO abgelehnt worden ist. Sie bleibt es auch nach § 44 ZPO, bis den Schwarzkitteln in Ansbach einfällt, wo sie denn die ZPO hin verlegt haben !


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