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Thema: Recht in der BRDvD
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Adlerin
Beiträge: 159
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» 16.08.09 00:35 « |
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LG Stuttgart zum Urteil des EGMR vom 08.o6.
2006 Az.: 75529/01)
Ergänzend sei noch
erwähnt, dass die Bundesrepublik auch zweifelsohne nicht nur ein Staat,
sondern ein Rechtsstaat ist.
Zu dem in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des EGMR vom 08. Juni
2006 (das es ebenfalls tatsächlich gibt, Az.: 75529/01) ist lediglich
in aller Kürze anzumerken: Der Gerichtshof hat mitnichten
festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer
Rechtsstaat ist.
Er hat lediglich dargelegt, dass es zum damaligen Zeitpunkt in unserer
Rechtsordnung keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange
Verfahrensdauer gab. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass es sich
bei der EMRK - deren Gerichthof der EGMR ist - um einen von Regierungen
europäischer Staaten (vgl. Präambel der Charta) geschlossenen
völkerrechtlichen Vertrag handelt. Die Charta und sämtliche ihr
angeschlossenen Staaten gehen mithin selbst von der Staatlichkeit der
Bundesrepublik Deutschland aus.
Das Bemühen der Betroffenen, einerseits nun der Bundesrepublik
Deutschland die Staatsqualität abzusprechen, andererseits dann aber
ihre Organe, Gerichte und Behörden auf die Einhaltung der
Konventionsrechte verpflichten zu wollen, zeigt beispielhaft das Fehlen
fast jeglicher Logik in ihrer Argumentation.
Grüßle
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Adlerin
Beiträge: 159
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» 23.08.09 22:08 « |
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Ag zitiert Gültigkeit der RStVO
AG Köln v. 14.09.1984: Keine Haftung des Taxi-Halters und -Fahrers
gegenüber dem die Tür des Taxis öffnenden Fahrgast
Das AG Köln VersR 1985, 398 (Urt. v. 14.09.1984 - 266 C 191/84) hat
entschieden, daß bei unvorsichtigem Öffnen einer Taxitür der Taxihalter
und -fahrer gegenüber dem Fahrgast nicht haften:
Zum Sachverhalt: Der Bekl. wurde am 30.12.1983 von der Taxe der Kl. vom
K.Ring zur V.-Straße gefahren. Während sein Begleiter S. mit dem Fahrer
K. abrechnete, öffnete der Bekl. die linke Tür, die mit dem Mofa des Y.
kollidierte. Dabei wurde auch das Fahrzeug der Kl. beschädigt. Die Kl.
behauptete, der Bekl. habe die Tür plötzlich aufgerissen, und nahm ihn
deshalb in Höhe von 1486 DM auf Schadenersatz in Anspruch.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Bekl. haftet der Kl. als Halterin sowohl aus unerlaubter
Handlung (§§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 303 StGB) wie auch aus der positiven
Verletzung der vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem
Beförderungsvertrag, die Taxe der Kl. nicht zu beschädigen (§ 631 BGB).
Demgegenüber kann der Bekl. keine Einwände daraus herleiten, daß der
Fahrer nicht auf dem Bürgersteig geparkt, ihm nicht die Tür geöffnet
oder ihn nicht auf die Gefährlichkeit des Türöffnens hingewiesen hat.
Zwar hat die ältere
Rechtsprechung eine Pflicht des
Fahrers angenommen, den Beifahrer oder Fahrgast über die Gefährlichkeit
des Türöffnens zu belehren (OLG Celle DAR 51, 13 zu § 7 KFG; BayObLG
VRS 21, 58 = JR 61, 187 mit zustimmender Anm. von Hartung JR 61, 188,
der die Haftung des Fahrers für den Beifahrer sogar aus
"vorangegangenem Tun" herleiten wollte). Diese Rechtsprechung hat
jedoch die Haftung des Fahrers aus § 7 des Kraftfahrtgesetzes vom
3.5.1909 (RGBl S. 437) wie aus § 7 Abs. 3 StVO a. F. (vom 13.11.1937
RGBl I 1179) abgeleitet, wonach der Fahrer eines Fahrzeugs "zur
gehörigen Vorsicht in der Leitung und Bedienung" verpflichtet war.
Weil nach damaliger Ansicht das Öffnen der Tür zur "Bedienung "des
Fahrzeugs gehörte, trug der Fahrzeugführer auch für das Öffnen der Tür
durch den Beifahrer die Verantwortung. Das mochte seine Berechtigung
haben in einer Zeit, in der ein Pkw-Besitz noch etwas Ungewöhnliches
war, so daß für einen Beifahrer Regelkenntnis nicht vorausgesetzt
werden konnte. So betrug der Pkw-Bestand in der Bundesrepublik 1950 nur
0,598 Mio. und 1960 4,49 Mio. Pkw (vgl. BMV Verkehr in Zahlen). Heute
hingegen ist er auf 24,58 Mio. Pkw, also auf das 41fache angewachsen.
....
Grüßle
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern
von denen, die das Böse zulassen."
Albert Einstein
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Krascher
Beiträge: 1380
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» 24.08.09 09:02 « |
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Adlerin:
Ag zitiert Gültigkeit der RStVO
AG Köln v. 14.09.1984: Keine Haftung des Taxi-Halters und -Fahrers
gegenüber dem die Tür des Taxis öffnenden Fahrgast
Das AG Köln VersR 1985, 398 (Urt. v. 14.09.1984 - 266 C 191/84) hat
entschieden, daß bei unvorsichtigem Öffnen einer Taxitür der Taxihalter
und -fahrer gegenüber dem Fahrgast nicht haften:
Zum Sachverhalt: Der Bekl. wurde am 30.12.1983 von der Taxe der Kl. vom
K.Ring zur V.-Straße gefahren. Während sein Begleiter S. mit dem Fahrer
K. abrechnete, öffnete der Bekl. die linke Tür, die mit dem Mofa des Y.
kollidierte. Dabei wurde auch das Fahrzeug der Kl. beschädigt. Die Kl.
behauptete, der Bekl. habe die Tür plötzlich aufgerissen, und nahm ihn
deshalb in Höhe von 1486 DM auf Schadenersatz in Anspruch.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Bekl. haftet der Kl. als Halterin sowohl aus unerlaubter
Handlung (§§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 303 StGB) wie auch aus der positiven
Verletzung der vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem
Beförderungsvertrag, die Taxe der Kl. nicht zu beschädigen (§ 631 BGB).
Demgegenüber kann der Bekl. keine Einwände daraus herleiten, daß der
Fahrer nicht auf dem Bürgersteig geparkt, ihm nicht die Tür geöffnet
oder ihn nicht auf die Gefährlichkeit des Türöffnens hingewiesen hat.
Zwar hat die ältere
Rechtsprechung eine Pflicht des
Fahrers angenommen, den Beifahrer oder Fahrgast über die Gefährlichkeit
des Türöffnens zu belehren (OLG Celle DAR 51, 13 zu § 7 KFG; BayObLG
VRS 21, 58 = JR 61, 187 mit zustimmender Anm. von Hartung JR 61, 188,
der die Haftung des Fahrers für den Beifahrer sogar aus
"vorangegangenem Tun" herleiten wollte). Diese Rechtsprechung hat
jedoch die Haftung des Fahrers aus § 7 des Kraftfahrtgesetzes vom
3.5.1909 (RGBl S. 437) wie aus § 7 Abs. 3 StVO a. F. (vom 13.11.1937
RGBl I 1179) abgeleitet, wonach der Fahrer eines Fahrzeugs "zur
gehörigen Vorsicht in der Leitung und Bedienung" verpflichtet war.
Weil nach damaliger Ansicht das Öffnen der Tür zur "Bedienung "des
Fahrzeugs gehörte, trug der Fahrzeugführer auch für das Öffnen der Tür
durch den Beifahrer die Verantwortung. Das mochte seine Berechtigung
haben in einer Zeit, in der ein Pkw-Besitz noch etwas Ungewöhnliches
war, so daß für einen Beifahrer Regelkenntnis nicht vorausgesetzt
werden konnte. So betrug der Pkw-Bestand in der Bundesrepublik 1950 nur
0,598 Mio. und 1960 4,49 Mio. Pkw (vgl. BMV Verkehr in Zahlen). Heute
hingegen ist er auf 24,58 Mio. Pkw, also auf das 41fache angewachsen.
....
Grüßle
Man kann die guten Dinge nicht oft genug
"zitieren / wiederholen" -
Dieses Zitat (ohne es jetzt genau geprüft zu haben - macht bitte jeder
selbst) kann nicht oft genug wiederholt werden:
Zwar hat die ältere Rechtsprechung eine
Pflicht des Fahrers
angenommen, den Beifahrer oder Fahrgast über die Gefährlichkeit des
Türöffnens zu belehren (OLG Celle DAR 51, 13 zu § 7 KFG; BayObLG VRS
21, 58 = JR 61, 187 mit zustimmender Anm. von Hartung JR 61, 188, der
die Haftung des Fahrers für den Beifahrer sogar aus "vorangegangenem
Tun" herleiten wollte). Diese Rechtsprechung hat jedoch die Haftung des
Fahrers aus § 7 des Kraftfahrtgesetzes vom 3.5.1909 (RGBl S. 437) wie
aus § 7 Abs. 3 StVO a. F. (vom 13.11.1937 RGBl I 1179) abgeleitet,
wonach der Fahrer eines Fahrzeugs "zur gehörigen Vorsicht in der
Leitung und Bedienung" verpflichtet war.
Sehr schön !
Art. 20 (2) GG - Basisdemokratie mit der IPD
!
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