Thema abonnieren · Thema bewerten |
Autor |
Thema: Recht in der BRDvD
Bewertung:
|
|
vonRoit
Beiträge: 2421
|
» 14.07.09 17:19 « |
|
Die Tran - Tüte "Besatzerfeind" gab sich
noch einmal unter anderem Alias jhkjhkj, die "Ehre" unser Forum zu
reflektieren.
Voller Triumpf musste er uns noch einmal eine bzw. mehrere Endeckungen
kund geben:
1. Wir wären eingebildet,
2. wir wären grosskotzig,
3. wir wären arrogant und selbstgefällig,
4. hätten uns disqualifiziert weil wir folgenden Umstand nicht wissen
würden und dadurch so etwas wie Idioten wären.
Unterschrift der Richter hätte es nie gegeben, weil 1877 das Gesetz X
dies wohl absichtlich vergessen hätte,( was so ziemlich an die Realtät
kommt), doch einen anderen als von ihm genannten Zweck inne hat bzw.
hatte.
In der Fortführung wäre ein Überbleibsel der § 317 ZPO (
Urteilsausstellung und - und ausfertigung.
Und hier haben wir diese Tran - Tüte schon wieder beim Wickel.
§ 315 ZPO Abs. 1 (Unterschrift des Richters)
Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mit gewirkt
haben zu unterschreiben.
So steht dies klar und deutlich in der ZPO der BRdvD, Zöller, großer
Kommentar 2005.
Weiterhin ist dieser Voll - Kreaton doch tatsächlich so frech zu
behaupten das dies nirgendwo steht, doch es steht in der ZPO als Norm.
Willi und Kunpane wollen Euch immer wieder verunsichern und lassen
dabei die dümmsten und verblödigensten Possen los.
Doch auch der § 49 BeurkundG wurde ins Feld geführt, wobei der große
Kommentar in Ermangelung von wirklichen Wissen, auch diesen BRdvD
Schranzen zu fehlen scheint.
Dort wird klar und deutlich erwähnt wer beurkendet.
Beurkundungen obliegen Notaren, Richtern und Beamte in ähnlicher
Funktion bzw. Funktionen.
Weiterhin kamm sofort die schwachsinnige Behauptung; vor 1877 gab es
keinerlei Beglaubigung, weil keiner lesen konnte, bzw. nur sehr wenige
lesen konnten, was auch völliger Schwachsinn ist und überhaupt nicht
der Realität, daher der Wahrheit entspricht.
Natürlich gab es viele Menschen im 15. Jahrhd. die nicht schreiben und
lesen konnten, doch seit dieser Zeit wurden es immer mehr, die es
konnten.
Doch dies hat überhaupt nichts mit den Kopierern des 12 - 15. Jahrhd.
zu tun , wie dieser Trottel behauptet.
Doch nun zur Realtät ohne Geschichtsverfälschungen und das Verbringen
von Tatsachen des 12 - 15. Jahrhunderts ins 18. bzw. 19. Jahrhundert.
Halbe Wahrheiten werden auch zur Lüge, wenn (M)an - Frau die wirklichen
Gegebenheiten nicht kennt. Dies ist keine Dummheit, sondern
Unwissenheit, die aus einen Mangel an Geschichtsbildung hervor geht,
was (M)an - Frau nicht unbedingt als Geburtsfehler werten sollte, denn
was ich nie gelernt habe, kann ich auch nicht wissen.
Der Vater der Verlogenheit behauptet doch tatsächlich vor 1877 hätte es
nie Beurkundungen gegeben.
Dies ist falsch,
denn richtig ist;
vor 1877 gab es noch den Pfalzgrafen und dieser wurde bewusst von
einigen Herrschaften abgeschafft, und somit wie diese glauben, für
immer entmachtet.
Genau dies ist 1877 im Deutschen Reich passiert, mit ungeheuren Folgen
für Alle.
Der Pfalzgraf war nach dem Kaiser die wichtigste Person im Reich, (der
höheste Beamte also),dessen Urteil und Spruch, sich sogar der Kaiser zu
beugen hatte.
Er war der oberste Richter im Reich, hatte alle Streitigkeiten und
Hader des Adels bis zu den Herzögen und Grafen zu richten und zu
schlichten, ebenso für das Bürgertum und das gemeine Volk, wie wir es
zwecks Unterscheidung einmal benennen wollen.
Erst einmal, was ist ein Pfalzgraf und wie kommt es dazu einer zu
werden, oder zu sein.
Wo genau kommt diese Bezeichnung her?
Der Pfalzgraf als Titel und später als Erb-Titel und Rang wurde durch
den ersten Staufer - Kaiser im 11. Jahrhd. eingeführt.
Dieser Titel verlieh den Träger im Reiche eine uneingeschränkte Macht,
weil dieser Titel-Träger quasi auch den Kaiser und dessen Willen ,in
Abwesendheit des Kaisers , vertratt.
Seine Aufgaben waren:
1. Oberster Richter im ganzen Reich,
2. die Verleihung von Wappen und Adelstitel,
3. die Ernennung und Genehmigungen von Hochschulen, Stiften und
Universitäten, auch der Präsidenten und Hochschullehrer, bzw.
Professoren und so weiter und so fort,
4. die Beurkundungnen all dieser Tätigkeiten in Kaisers Namen und
Siegel,
5. die Übertragung von Eigentum, von Lehen, Gütern, Dörfern, ja ganzer
Landstriche im Namen des Kaisers, sowie die Beurkundungen dieser
Tätigkeiten.
Am Ende des 12. Jahrhd. wurde dieser Titel, der nur zur Lebenszeit galt
und mit dem Tode des Trägers erlosch, durch den Kaiser abgeschafft.
Warum dies so war, könnt Ihr Euch sicher denken, die Schwarzkittel
missbrauchten als Träger diese große Machfülle ausgiebig, indem diese
zuerst die ganze Verwandschaft und danach ihre Parteigänger
begünstigten und die Korruption mal wieder ihre Blüten und Umtriebe
hervorbrachte.
Erst 1380 Jahrhd. wurde dann dieser Titel wieder eingeführt in aller
Herrlichkeit und diesmal sogar als Erb-Titel.
Doch diesmal gab es Regularien und klar umrissene Kompetenzen.
Es oblag schon damals, von 11. Jahrhd. an, das alles in Dokumenten
nachgewiesen wurde, auch wer , wann, wo und ob er überhaupt berechtigt
war.......
Es wurden ganze Archive angelegt, die das Eigentum eines Bürgers, eines
Adligen oder auch Stift-Herren, Kanonikers oder eines Fürsten klar und
deutlich umrissen und verbrieften.
Aus Zeitmangel, werde ich die Geschichte einmal abkürzen.
Beurkundungen waren schon immer des Richters Angelegenheit, mindestens
seit 11 Jhrh. in deutschen Ländern, bzw. in Reichsländern, es oblag den
Kirchenfürsten und den sogenannten Unter-Richtern der Pflazgrafschaft,
ganz nach Bezeichnung und "Dienstgrad" welche aber eine Richterschaft
voraussetzten.
Das es aus verschiedenen Epochen keinerlei Beurkundungen gibt, lag ganz
einfach daran, das man zeitweise darauf verzichtet hatte, in
Ermangelung so genannter Juristen vor ort, somit begnügte man sich mit
Zeugenbekundungen im Nachhinein um z.B. eine Erbfolge nachträglich zu
verbriefen, vor einem Richter natürlich.
Beispiel:
In einem Dorf verstarb der Gutsherr (Landadelige), doch um die
Erbschaft an zu treten mussten die Nachbarn,sowie alle die den Erben
als Sohn des Gutsherren kannten, dies bezeugen.
Ja, wir kennen diesen Mann als Sohn des Gutsherren und bezeugen dies
vor dem Gericht!
Somit ging Titel und Gut an den Sohn.
Verbrieft durch den Pfalzgrafen , oder einen seiner Bevollmächtigten
Richter.
Aus dieser Spezi wurden dann der sogenannte Notarius geboren und ab
1877 wurden es dann aus Ermangelung Ihres wirklichen Diensherren,
Notare.
So, und nun geht einmal nachdenken, was dieser Gossen-Penner Euch da
erzählen will!
Zuletzt bearbeitet: 25.07.09 15:09 von Administrator
|
|
|
joku
Beiträge: 144
|
» 18.07.09 15:35
« |
|
@tknaack,
zum Beispiel ist für mich ein Erfolg, dass
1. eine in der Vorverhandlung nach ZPO § 42 abgelehnte
Richterin Protokollfälschung begeht, das Protokoll 10 Tage
nach Verhandlung erstellt und reinschreibt: Der Betroffene
verließ bevor er sich zur Sache einlassen konnte
unentschuldigt den Sitzungssaal.
2. Als abgelehnte Richterin ein Urteil spricht.
3. Dieses Verfahren offensichtlich und beweisbar unter einem
nichtigen Geschäftsverteilungsplan stattgefunden hat.
Zeugen dafür sind vorhanden.etc, etc.
Jede Handlung, die die Schwarzkittel vornehmen, die außerhalb der
Rechtsnormen liegen, also Rechtsbeugung oder Umdeutung von Unrecht zu
Recht beinhalten, ist ein Erfolg, der geahndet werden wird, wenn in
diesem Land wieder Rechtstaatlichkeit eingekehrt sein wird, weil diese
Straftaten im Amt nicht verjähren.
Herzliche Grüße
joku
|
|
|
|
|
Swawa
Beiträge: 244
|
» 30.07.09 21:22 « |
|
Hallo Freunde!,
wie Euch bekannt ist habe ich meine OWI Sache bis zum BGH weiterleiten
lassen. Im ersten Antwortschreiben vom BGH wurde vermerkt, dass ein
Einspruch beim OLG nicht möglich ist und ich 4 Wochen Zeit hätte den
Einspruch zu überdenken.Habe ich auch und den Bescheid widersprochen,
weil die Staatsanwältin den Bescheid von einer Justizbeamtin
unterschreiben ließ. Nun kommt vom BGH ein Beschluss am 15. Juli, dass
meine 3 OWI von der Staatsanwaltschaft Schlesw. Holstein, Lübeck und
OLG Schlesw. Holstein seine Richtigkeit haben, weil ich diese mit
meiner Beschwerde nicht anfechten kann. Die Kosten habe ich zu tragen.
Hier wird offensichtlich und ohne Skrupel die Nichteinhaltung der
gesetzlichen Normen der AG und OLG gedeckt. In diesem Sinne auch die
nicht gesetzlichen Richter, nicht gesetzeskonforme Zustellung,
Unterschriften der Urteile von Justizbeamte usw.
Nun wird es ganz hart. Den Beschluss den ich vom BGH bekommen habe, ist
von einer Justizbeamtin ( Urkundsbeamtin) unterschrieben worden und der
Beschluss in einem einfachen Brief. Unter diesen Beschluss stehen noch
drei weitere Namen.
Rissing - van Saan, Appl, Schmitt. Ich weiß bloß nicht was das für
Leute sind, ob Richter, Staatsanwälte, Klofrauen usw. Alle drei haben
auch nicht unterschrieben, nicht zu sehen und keine Titel oder sonstige
Bezeichnung. Auch vom BGH kommen Dinger, die mit gesetzlichen Normen
nichts am Hut haben. Das kann doch alles nicht mehr wahr sein. Frage:
Kann ich gegen diesen Beschluss vom BGH gegen angehen. gruß swawa
|
|
Diddi
Beiträge: 49
|
» 05.08.09 20:33 « |
|
Hallo,
ich möchte auf eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den
Haag hinweisen:
Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens
der BRD
Für die Vereinigung „Die Deutschen“ und in eigenem Namen wird
beantragt, durch ein Gutachten gemäß Art. 65 ff IGH-Statut
festzustellen, daß die BRD (Bundesrepublik Deutschland) rechtlich nicht
existiert
I. Zur Klagebefugnis
Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 30.06.2009 – 2
BvE 2/08 u.a. - wiederum die Kernfrage ausgewichen, ob das „Grundgesetz
für die Bundesrepublik
Deutschland“ jemals gültig zustande kam. Wäre dies bejaht worden, hätte
unausweichlich geprüft werden müssen, ob diese Quasi-Verfassung trotz
der in Art. 146 GG kodifizierten
Maxime noch immer gilt.
Das der Entscheidung vom 30.06.2009 zugrunde liegende Existenz-Problem
hätte die vordringliche Beurteilung zur richterlichen Pflicht gemacht,
ob das vom Parlamentarischen Rat (vorzüglich) erarbeitete Konzept nur
von den damaligen deutschen Ländern in eine Bundesverfassung umgesetzt
werden konnte, obwohl die Länder nach ihren Verfassungen hierzu nicht
legitimiert waren und das Volk nicht abstimmen durfte.
Spätestens mit der Wiedervereinigung war selbst nach der Präambel und
nach Art. 146 GG die allerhöchste Zeit gekommen, das Grundgesetz
(dessen Gültigkeit einmal annehmend)
durch eine „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossene“ Verfassung abzulösen. Auch dies wurde zwecks
Machtverteidigung verhindert. Näheres hierzu ist in meinem
Buch „Die BRD ist kein Staat“ (ISBN 978-3-00-025586-1) nachzulesen.
Selbst das GG sieht in Art. 20 Abs. 2 vor: „ Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus. Sie wird in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.“ Wahlen und Abstimmungen gehen nach diesereindeutigen
Rangfolge den Tätigkeiten der Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz vor;
unter den „Organen“ werden Bundestag und Bundesrat nicht einmal
namentlich erwähnt.
Gleichwohl verkehren die Verfassungsrichter die von den fachkundigen
Vätern des Grundgesetzes unmißverständlich festgelegte Rangordnung ins
Gegenteil und bevorzugen die Organe
Bundestag und Bundesrat wie selbstverständlich anstelle der
Willensbekundung unmittelbar durch das Staatsvolk.
Fortsetzung folgt.
|
|
Diddi
Beiträge: 49
|
» 05.08.09 20:39 « |
|
Mit
dieser Mißdeutungs-Weise umschiffen die Richter die geradezu peinliche
Tatsache, daß das Volk über seine ureigenste endgültige Verfassung
bisher zu keinem Zeitpunkt befinden konnte, daß dadurch der Bundestag
alle Macht an sich riß und Wähler bei den Wahlen nur Blanko-Kreuzchen
machen dürfen.
Auch nach dem Urteil vom 30. 06. 2009 soll der Wähler (und
Steuerzahler) weggesperrt bleiben. Denn obwohl die übergroße Mehrheit
des Volkes gegen den „Lissaboner Vertrag“ ist, soll er wiederum nur von
den Organen Bundestag und Bundesrat angenommen und dem anderswilligen
Volk zwangsweise übergestülpt werden. Ist das wirkliche
Verfassungsgerichtsbarkeit?
Im Karlsruher Spruch werden wiederholt die Art. 23 und 79 GG zitiert,
die die Übertragung von Hoheitsrechten auf überstaatliche Organe auch
durch GG-Änderungen vorsehen. Das ist ebenfalls wenig überzeugend. Denn
Art. 23 wurde erst später um 6 Absätze erweitert, damit die EU
verwirklicht werden kann. Diese Aufblähung erfolgte aber wiederum am
Volke vorbei – eben nur durch Abgeordnete, deren Sachkunde selbst in
Einzelheiten auch hier anzweifelbar sein könnte.
Verheerend ist der Spruch vom 30. 06. 2009 vor allem deswegen, weil er
die Nachbesserung des „Begleitgesetzes“ wiederum allein dem Bundestag
und Bundesrat überträgt – und damit
das Ja oder Nein zum „Lissaboner Vertrag“. Hierdurch wird nicht nur das
Wahlvolk gedemütigt und von der Willensbildung ausgeschlossen. Vielmehr
wird dadurch konkludent (indirekt)
so nebenbei bestätigt, daß wichtige – auch völkerrechtswidrige -
Handlungen rechtlich in Ordnung sein sollen, eben weil sie auch ohne
Mitwirkung des Volkes von dessen Gouvernanten-Organen vorgenommen
wurden.
Wenn dem Inhaber aller Staatsgewalt jede Mitgestaltung in elementaren
Angelegenheiten seines Heimatlandes vorenthalten wird, kann es nur eine
Frage der Zeit sein, bis erneut der
Ruf erschallt: „W i r sind das Volk!“ und Rechenschaft gefordert wird.
Die Deutschen. Wir Deutschen
Der EU-Beitritt ohne Volksbefragung ist also mit GG-Wahrern nicht
aufzuhalten und später auch nicht rückgängig zu machen. Deswegen muß
ein anderer Weg beschritten werden.
a) Dabei ist angreifende Gewalt auszuschließen. Denn Art. 20 IV GG ist
nicht greifend, weil diese Bestimmung Teil des Grundgesetzes ist, das
keine Gültigkeit aufweist. Daß abwehrende Gewalt nach den Regeln der
Notwehr, Nothilfe oder des Notstands anwendbar ist, kann keinem Zweifel
obliegen. Wird beispielsweise eine rechtmäßige Demo von Chaoten
heimgesucht, ist die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit
geboten – und zwar auch nachhaltig.
b) Die gewaltfreie Problemlösung wird erschwert durch die
allgegenwärtige Macht der gelenkten Medien und der hinter ihnen
stehenden Kräfte. Ein Gegengewicht liegt in der
Stärkung der deutschgestimmten Presse und vor allem der Nutzung des
Computernetzwerks auch in grenzüberschreitender Weise.
c) Sieben namhafte Personen schlossen ein Bündnis mit der Bezeichnung
„Die Deutschen“, intern „Wir Deutschen“, und werden alsbald diesen
Zusammenschluß in das öffentliche
Register eintragen lassen. Sie sind allein abstimmungsberechtigt (so
daß Unterwanderungen verhindert werden). Zweck des Zusammenschlusses
ist allein die Erhaltung, Gestaltung und Förderung des Deutschtums in
allen Bereichen und die Verteidigung des Ansehens Deutschlands in
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. - Scheidet ein Bündnis-Mitglied
aus, wird ein neues aus dem Kreis der Deutschgesinnten berufen.
Fortsetzung folgt
|
|
Diddi
Beiträge: 49
|
» 05.08.09 20:44 « |
|
Dieser Antrag – eine aufbegehrende Klage
Verliert ein Steuermann die Übersicht und läßt sein Schiff den
gefährlichen Schären zutreiben,
dann ist jedes Besatzungsmitglied nach ehernem Naturrecht gefordert und
verpflichtet,
den Untergang abzuwenden. Dies gilt auch für unser Land, dem das Ende
seiner althergebrachten
und gewachsenen Existenz droht. Wie ich geschildert habe, sind alle
Mittel zur Abwendung
des Unheils erschöpft. Deswegen wandte ich mich mit meiner Eingabe vom
20.11.2007 an das Sekretariat der Vereinten Nationen in New York mit
der Bitte, ein Gutachten
des Internationalen Gerichtshofes in Haag (Den Haag / Niederlande) zu
veranlassen, das
die Mitgliedsfähigkeit der BRD in der UN bestätigt oder verneint, zumal
damit auch die
Parteifähigkeit zusammenhängt. Gutachten kann der Haager Gerichtshof
über jede Rechtsfrage
abgeben, wenn ein Mitgliedsland oder auch das UN-Sekretariat das
beantragen. – Bis
zur Klarstellung solle der Internationale Gerichtshof eine
kommisarische Übergangslösung
empfehlen, der den gegenwärtigen Unrechts-Zustand beende und dem Willen
des Volkes
Durchbruch verleihe (Näheres auch hierzu: Sojka „Die BRD ist kein
Staat“ Seiten 53ff). –
Denn, so meine ich, es ist eine verpflichtende Schuldigkeit des
UN-Generalsekretärs, begründeten
Zweifeln hinsichtlich der Mitgliedsfähigkeit eines Unterzeichners
nachzugehen, und hier zeigt das IGH-Statut nach Art. 66 (Gutachten) den
geeigneten Weg auf. Der Generalsekretär
ließ indessen nichts vernehmen; auch diese Möglichkeit ist erfolglos
geblieben. Außer dem Sekretariat kann jeder UN-Mitgliedstaat den
Gerichtshof in Haag um ein Gutachten
bitten. Weil aber nicht anzunehmen ist, daß ein – der BRD nicht gut
gesinntes – Land den Antrag stellen würde, sollte in dieser Richtung
nur dann weiter gearbeitet werden, wenn
durch besondere Beziehungen entsprechender Einfluß ausgeübt werden kann.
II. Die Notwendigkeit
Deswegen bleibt wohl nur der Ausweg, aus unseres Volkes Mitte die
Urklage zu erheben.
Die sieben Bündnismitglieder der Vereinigung mit dem Namen „Die
Deutschen“ rufen unmittelbar
den Haager Gerichtshof an, „damit“, wie es in der Präambel der
Allgemeinen Menschenrechts-
Erklärung der Vereinten-Nationen (UN) heißt, „der Mensch nicht zum
Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird“.
In der Eingabe werden die Ungültigkeit des Grundgesetzes und damit die
Nichtexistenz der
BRD geltend gemacht und die in meinem genannten Buch belegte
Ausschöpfung aller staatlichen
und überstaatlichen Instanzen hervorgehoben. Es wird darauf
hingewiesen, daß die
unmittelbare Anrufung des Internationalen Gerichtshofes unverzichtbar
ist, um festgestellt zu bekommen, ob alle Deutschen staatenlos sind,
obwohl das Deutsche Reich fortbesteht und Art. 15 der AllgMenschenRErkl
gewährleistet: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatszugehörigkeit“.
Abrundend wird der hervorragende Staatsrechtler Carlo Schmid zitiert,
der in
seiner Rede am 8.9.1948 vor dem Parlamentarischen Rat die
Bundesrepublik als „Staatsfragment“ und das Grundgesetz ausdrücklich
als Provisorium und nicht als Verfassung bezeichnet und festgestellt
hat, daß Deutschland 1945 rechtlich nicht untergegangen ist.
Das fortbestehende Deutsche Reich ist derzeit handlungsunfähig, und
alle Deutschen sind verpflichtet, nach Kräften zu seiner vollen
Entfaltung beizutragen. Und weil die gegenwärtig noch Mächtigen
völkerrechtswidrig dieser Pflicht zuwider handeln (auch das
Bundesverfassungsgericht
– 2 BvR 2091/99 -), müssen die Bürger(innen) selbst handeln, um den
Untergang – wie bei einem fehlgesteuerten Schiff – abzuwenden.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 wäre kein
verbindliches Völkerrecht, sondern lediglich eine plakative Vision,
wenn die in ihr verankerten „gleichen
und unveräußerlichen Rechte“ zwar aufgezählt, aber nicht geltend
gemacht und erlangt werden könnten. Sind – wie hier – alle
innerstaatlichen Möglichkeiten erschöpft, bleibt auch
das UN-Sekretariat untätig und ist der EGMR in staats- und
völkerrechtlichen Angelegenheiten nicht anrufbar, dann müssen die
Bürger(innen) ihres nicht handlungsfähigen Landes tätig
werden und für ihre Heimat das Notwendige herbeiführen. Dies geschieht
hiermit durch den Antrag um Feststellung.
Ein anderer gewaltfreier Ausweg ist nicht ersichtlich.
Die BRD wird aufgefordert, als formell noch registrierter
UN-Mitgliedsstaat von sich aus den Feststellungs-Antrag zu stellen,
wenn sie meint, ein völkerrechtlich bestehender Staat zu sein.
Unterläßt sie einen solchen Antrag, wird der IGH das als schweigendes
Anerkenntnis, als Nichtbestreiten ihrer wirklichen Existenzlosigkeit
als fundierter Staat bewerten müssen.
Der Herr Gerichtsschreiber wird gebeten, neben seinen in Art. 66
IGH-Statut erwähnten Aufgaben auch etwaige weitere Auflagen, Hinweise
und Empfehlungen des Gerichtshofes zu
meinen Händen zu leiten. – In Beachtung des Art. 30 AllgMenschenRErkl
wird nochmals Carlo Schmid aus seiner schon erwähnten Rede zitiert:
„Ein geeintes demokratisches
Deutschland, das seinen Sitz im Rate der Völker hat, wird ein besserer
Garant des Friedens und der Wohlfahrt sein als ein Deutschland, das man
angeschmiedet hält wie einen Kettenhund!“
Ende
|
|
|
Wolkenschieber
Beiträge: 679
|
» 12.08.09 21:26 « |
|
Unterschrift der Richter
hätte es nie gegeben,
@ Meister,
siehe vgl. z. B.
BGB § 126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
ZPO § 317
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist,
dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt
werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils
erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn
die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
StPO § 275
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine
Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der
Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
ZITAT:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher
Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos,
bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell
noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine
Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz.
17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 07. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O
275/94 LG FRankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB,
Rz. 48; BGH-Urteil v. 21.06.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759;
OLG Düsseldorf vom 21.04.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW-RR 1993,
1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Ein Urteil welches ohne richterliche Unterschrift unter
das Verkündungsprotokoll den Parteien als Urteilsausfertigung
zugestellt wird, ist laut Brandenburgisches Oberlandesgericht ein Scheinurteil
und somit lediglich als Urteilsent-wurf zu werten, da es an einer
ordnungsgemäßen Urteilsverkündung fehlt.
(3 U 87/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht - vom 13.12.2006)
UND WAS MACHEN WIR IN ZUKUNFT MIT EINEM
URTEILSENTWURF?
GENAU...ES LANDET NACH ART. 20 (4)
GG IM MÜLLEIMER!!!
PS.
1.) Stellt Euch mal vor es ist Krieg und keiner geht hin. Den
Spruch kennen wir alle!
2.) Stellt Euch mal vor es ist Termin zur
FGG-Verhandlung an einem BRdvD-Gericht und kein Bürger
des Deutschen Reiches geht mehr hin, weil er zuvor
schon alle nicht gesetzlichen Richter die namentlich auf dem aktuellen
GVP des angerufenen Gerichts benannt sind, u. a. auch wegen
Besorgnis der Befangenheit, fehlender
Gesetzesgrundlage und Verletzung der Menschenrechte
abgelehnt hat.
Da haben alle ersteinmal ein starkes Ziehen
im Unterleib.
Der Weg ist das Ziel!!!
Liebe Grüße...
Für Fragen stehe ich gerne per PN zur Verfügung!
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
|
|
Frischling
Beiträge: 215
|
» 14.08.09 07:46 « |
|
Wolkenschieber:
ZITAT:
UND WAS MACHEN WIR IN ZUKUNFT MIT EINEM
URTEILSENTWURF?
GENAU...ES LANDET NACH ART. 20 (4)
GG IM MÜLLEIMER!!!
Kurze Gegenfrage:
Was denkst Du, was die BRD macht, wenn Du es in den Mülleimer schmeißt
!?
Antwort:
Es gibt einen kurzen "Prozess" und wird durchgezogen.!
Der Dumme ist der, der es in den Mülleimer geschmissen hat !
Ich würde mal sagen, das ist ein schlechter Tipp, denn Jeder sollte
immer handeln und darauf reagieren.
Gruß Frischling
Zuletzt bearbeitet: 15.08.09 10:33 von Frischling
|
|
Adlerin
Beiträge: 132
|
» 16.08.09 00:20 « |
|
Das LG Stuttgart zum Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73)
Das von der Betroffenen
zitierte Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73) gibt es
tatsächlich. Allerdings hat die Betroffene das Urteil unvollständig
zitiert (bzw. eine unvollständige Zitierung übernommen, die
diesbezüglichen Ausführungen scheinen durchgängig vorformuliert zu
sein). Richtig heißt es: "Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des
Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches
Reich" ( ... )."
Das
Bundesverfassungsgericht spricht also selbstredend der Bundesrepublik
Deutschland keine Staatsqualität ab.
Die Kammer verweist insoweit wegen weiterer Einzelheiten auf (und regt
zur Lektüre an): AG Duisburg, Beschluss vom 26. Januar 2006, 46 K
361/04 = NJW 06, 3577 f.
Es scheint, daß das Textbausteine sind!
Ich habe also unvollständig zitiert (?):
Das
Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom
31.07.1973 fest: "Es wird daran festgehalten, daß das Deutsche Reich
den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation
noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die
Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor
Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation
nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen
Reiches." (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266
(277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363) Diese
Feststellung wird u.a. durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gera
vom 20.12.2004 (1 K 625/04), in dem es heißt, daß das Deutsche Reich
staatsrechtlich nicht untergegangenen ist und durch das Urteil des
Amtsgerichtes Gera vom 13.06.2005 (140 Js 9651/05 12 Owi), in dem es
heißt „Es ist dem Betroffenen zuzugeben, daß das Deutsche Reich durch
den Zusammenbruch 1945 nicht untergegangen und die BRD nicht
Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ist...“ bestätigt.
Die BRdvD kann deshalb keine Reichsgesetze ändern!
bzw.
Das
Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem
Urteil (BverfGE vom 31.07.1973 - Ak. 2 BvF 1/73) den Fortbestand des
Deutschen Reiches und der Landkreis DEMMIN bestätigte mit Schreiben vom
01.03.2006 - Akz: 33.30.20, dass es eine Staatsangehörigkeit der
Bundesrepublik Deutschland nicht gibt.
Grüßle
|
|
Thema abonnieren · Thema bewerten |
|