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Thema: Recht in der BRDvD
Bewertung:
Eugen

Beiträge: 35

» 14.07.09 14:19 «              Beitrag melden


@ gerwin

Neues BBG seit 05.02.2009
§ 63 (früher 56)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbg_2009/gesamt.pdf




"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist,
sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
Charles de Montesquieu, franz. Schriftst., 1689-1755
vonRoit

Beiträge: 2421

» 14.07.09 17:19 «              Beitrag melden


Die Tran - Tüte "Besatzerfeind" gab sich noch einmal unter anderem Alias jhkjhkj, die "Ehre" unser Forum zu reflektieren.
Voller Triumpf musste er uns noch einmal eine bzw. mehrere Endeckungen kund geben:
1. Wir wären eingebildet,
2. wir wären grosskotzig,
3. wir wären arrogant und selbstgefällig,
4. hätten uns disqualifiziert weil wir folgenden Umstand nicht wissen würden und dadurch so etwas wie Idioten wären.
Unterschrift der Richter hätte es nie gegeben, weil 1877 das Gesetz X dies wohl absichtlich vergessen hätte,( was so ziemlich an die Realtät kommt), doch einen anderen als von ihm genannten Zweck inne hat bzw. hatte.
In der Fortführung wäre ein Überbleibsel der § 317 ZPO ( Urteilsausstellung und - und ausfertigung.

Und hier haben wir diese Tran - Tüte schon wieder beim Wickel.
§ 315 ZPO Abs. 1 (Unterschrift des Richters)
Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mit gewirkt haben zu unterschreiben.

So steht dies klar und deutlich in der ZPO der BRdvD, Zöller, großer Kommentar 2005.

Weiterhin ist dieser Voll - Kreaton doch tatsächlich so frech zu behaupten das dies nirgendwo steht, doch es steht in der ZPO als Norm.

Willi und Kunpane wollen Euch immer wieder verunsichern und lassen dabei die dümmsten und verblödigensten Possen los.

Doch auch der § 49 BeurkundG wurde ins Feld geführt, wobei der große Kommentar in Ermangelung von wirklichen Wissen, auch diesen BRdvD Schranzen zu fehlen scheint.
Dort wird klar und deutlich erwähnt wer beurkendet.

Beurkundungen obliegen Notaren, Richtern und Beamte in ähnlicher Funktion bzw. Funktionen.

Weiterhin kamm sofort die schwachsinnige Behauptung; vor 1877 gab es keinerlei Beglaubigung, weil keiner lesen konnte, bzw. nur sehr wenige lesen konnten, was auch völliger Schwachsinn ist und überhaupt nicht der Realität, daher der Wahrheit entspricht.
Natürlich gab es viele Menschen im 15. Jahrhd. die nicht schreiben und lesen konnten, doch seit dieser Zeit wurden es immer mehr, die es konnten.
Doch dies hat überhaupt nichts mit den Kopierern des 12 - 15. Jahrhd. zu tun , wie dieser Trottel behauptet.

Doch nun zur Realtät ohne Geschichtsverfälschungen und das Verbringen von Tatsachen des 12 - 15. Jahrhunderts ins 18. bzw. 19. Jahrhundert.

Halbe Wahrheiten werden auch zur Lüge, wenn (M)an - Frau die wirklichen Gegebenheiten nicht kennt. Dies ist keine Dummheit, sondern Unwissenheit, die aus einen Mangel an Geschichtsbildung hervor geht, was (M)an - Frau nicht unbedingt als Geburtsfehler werten sollte, denn was ich nie gelernt habe, kann ich auch nicht wissen.

Der Vater der Verlogenheit behauptet doch tatsächlich vor 1877 hätte es nie Beurkundungen gegeben.

Dies ist falsch,
denn richtig ist;

vor 1877 gab es noch den Pfalzgrafen und dieser wurde bewusst von einigen Herrschaften abgeschafft, und somit wie diese glauben, für immer entmachtet.

Genau dies ist 1877 im Deutschen Reich passiert, mit ungeheuren Folgen für Alle.

Der Pfalzgraf war nach dem Kaiser die wichtigste Person im Reich, (der höheste Beamte also),dessen Urteil und Spruch, sich sogar der Kaiser zu beugen hatte.

Er war der oberste Richter im Reich, hatte alle Streitigkeiten und Hader des Adels bis zu den Herzögen und Grafen zu richten und zu schlichten, ebenso für das Bürgertum und das gemeine Volk, wie wir es zwecks Unterscheidung einmal benennen wollen.

Erst einmal, was ist ein Pfalzgraf und wie kommt es dazu einer zu werden, oder zu sein.
Wo genau kommt diese Bezeichnung her?

Der Pfalzgraf als Titel und später als Erb-Titel und Rang wurde durch den ersten Staufer - Kaiser im 11. Jahrhd. eingeführt.

Dieser Titel verlieh den Träger im Reiche eine uneingeschränkte Macht, weil dieser Titel-Träger quasi auch den Kaiser und dessen Willen ,in Abwesendheit des Kaisers , vertratt.

Seine Aufgaben waren:

1. Oberster Richter im ganzen Reich,
2. die Verleihung von Wappen und Adelstitel,
3. die Ernennung und Genehmigungen von Hochschulen, Stiften und Universitäten, auch der Präsidenten und Hochschullehrer, bzw. Professoren und so weiter und so fort,
4. die Beurkundungnen all dieser Tätigkeiten in Kaisers Namen und Siegel,
5. die Übertragung von Eigentum, von Lehen, Gütern, Dörfern, ja ganzer Landstriche im Namen des Kaisers, sowie die Beurkundungen dieser Tätigkeiten.

Am Ende des 12. Jahrhd. wurde dieser Titel, der nur zur Lebenszeit galt und mit dem Tode des Trägers erlosch, durch den Kaiser abgeschafft.

Warum dies so war, könnt Ihr Euch sicher denken, die Schwarzkittel missbrauchten als Träger diese große Machfülle ausgiebig, indem diese zuerst die ganze Verwandschaft und danach ihre Parteigänger begünstigten und die Korruption mal wieder ihre Blüten und Umtriebe hervorbrachte.

Erst 1380 Jahrhd. wurde dann dieser Titel wieder eingeführt in aller Herrlichkeit und diesmal sogar als Erb-Titel.

Doch diesmal gab es Regularien und klar umrissene Kompetenzen.

Es oblag schon damals, von 11. Jahrhd. an, das alles in Dokumenten nachgewiesen wurde, auch wer , wann, wo und ob er überhaupt berechtigt war.......
Es wurden ganze Archive angelegt, die das Eigentum eines Bürgers, eines Adligen oder auch Stift-Herren, Kanonikers oder eines Fürsten klar und deutlich umrissen und verbrieften.

Aus Zeitmangel, werde ich die Geschichte einmal abkürzen.
Beurkundungen waren schon immer des Richters Angelegenheit, mindestens seit 11 Jhrh. in deutschen Ländern, bzw. in Reichsländern, es oblag den Kirchenfürsten und den sogenannten Unter-Richtern der Pflazgrafschaft, ganz nach Bezeichnung und "Dienstgrad" welche aber eine Richterschaft voraussetzten.

Das es aus verschiedenen Epochen keinerlei Beurkundungen gibt, lag ganz einfach daran, das man zeitweise darauf verzichtet hatte, in Ermangelung so genannter Juristen vor ort, somit begnügte man sich mit Zeugenbekundungen im Nachhinein um z.B. eine Erbfolge nachträglich zu verbriefen, vor einem Richter natürlich.

Beispiel:

In einem Dorf verstarb der Gutsherr (Landadelige), doch um die Erbschaft an zu treten mussten die Nachbarn,sowie alle die den Erben als Sohn des Gutsherren kannten, dies bezeugen.
Ja, wir kennen diesen Mann als Sohn des Gutsherren und bezeugen dies vor dem Gericht!
Somit ging Titel und Gut an den Sohn.
Verbrieft durch den Pfalzgrafen , oder einen seiner Bevollmächtigten Richter.
Aus dieser Spezi wurden dann der sogenannte Notarius geboren und ab 1877 wurden es dann aus Ermangelung Ihres wirklichen Diensherren, Notare.
So, und nun geht einmal nachdenken, was dieser Gossen-Penner Euch da erzählen will!


Zuletzt bearbeitet: 25.07.09 15:09 von Administrator
Gerwin

Beiträge: 4

» 15.07.09 12:29 «              Beitrag melden


@Eugen

Vielen Dank.
Auf die Idee, dass die die §§ einfach so verschieben, bin ich nicht gekommen.
Aber ist auch eine nette Massnahmen, um unliebsame Links ins Leere laufen zu lassen.

Gerwin

joku

Beiträge: 144

» 18.07.09 15:35 «              Beitrag melden


@tknaack,

zum Beispiel ist für mich ein Erfolg, dass

1. eine in der Vorverhandlung nach ZPO § 42 abgelehnte
Richterin Protokollfälschung begeht, das Protokoll 10 Tage
nach Verhandlung erstellt und reinschreibt: Der Betroffene
verließ bevor er sich zur Sache einlassen konnte
unentschuldigt den Sitzungssaal.

2. Als abgelehnte Richterin ein Urteil spricht.

3. Dieses Verfahren offensichtlich und beweisbar unter einem
nichtigen Geschäftsverteilungsplan stattgefunden hat.
Zeugen dafür sind vorhanden.etc, etc.

Jede Handlung, die die Schwarzkittel vornehmen, die außerhalb der Rechtsnormen liegen, also Rechtsbeugung oder Umdeutung von Unrecht zu Recht beinhalten, ist ein Erfolg, der geahndet werden wird, wenn in diesem Land wieder Rechtstaatlichkeit eingekehrt sein wird, weil diese Straftaten im Amt nicht verjähren.

Herzliche Grüße

joku


joku

Beiträge: 144

» 26.07.09 16:55 «              Beitrag melden


Hallo alle miteinander,

immer wieder liest man beim Stöbern im Internet in Schriftstücken, dass auf eine "internationale Fristenregelung von 21 Tagen" Bezug genommen wird. Damit wir uns richtig verstehen - mit Schwangerschaften habe ich nichts am Hut.

Nun die Fragen:
- ist das in irgendeinem internationalem Gesetz geregelt?
- welche Wirkungen können bei Nichtbeachtung dieser Frist
eintreten?
- oder gibt es die gar nicht, denn ich konnte nichts finden.

Kennt sich jemand damit aus?

Herzliche Grüße an alle

joku


sweetsina

Beiträge: 102

karimiboy
» 27.07.09 09:24 «              Beitrag melden


Hallo Joku, ich schließe mich Deiner Frage an, denn ich habe das auch schon sehr oft gelesen und gehört und auch nirgends geschrieben gesehen.

vonRoit

Beiträge: 2421

» 27.07.09 12:23 «              Beitrag melden


Die Frage kann schnell beantwortet werden!

Das ist eine Regelung unter Staaten, nicht die von gemeinen Bürgern.
Die HLKO sieht Fristen dieser Art vor, doch nicht das normale Rechtssystem, egal wo auch immer.
Fristen müssen angemessen sein und dürfen keinerlei Absicht von Rechtsmissbrauch durch Übereile erkennen lassen.

Dies ist ein Beispiel.

Ein rechtskundiger Jurist braucht nicht die Zeit eines Laien und somit muss der Laie dem entsprechend auch eine längere Frist zur Wahrnehmung seiner Interessen haben und nicht umgekehrt.

Die Frage wäre also; wie lange haben die Juristen Fristen für sich selbst eingeräumt?

Was ist also angemessen für Euch als Laien?

In den USA zum Beispiel, spricht man den Zeitraum einer Frist nach Zeitaufwand und Arbeitsaufwand,mit dem Richter ab.

Hierbei spielt die Qualifikation eines Klägers oder eines Verklagten eine Rolle, sonst wäre die Verteidigung behindert.

Was war früher in diesem Land für eine Fristenregelung?

Mindestens 4. Wochen, bei Bedarf mehr!

Die Verkürzung von Fristen ist eine Waffe des Rechtsmissbrauchs durch die Juristen, was offenkundig ist, sonst würde (M)an es nicht machen.



Zuletzt bearbeitet: 27.07.09 12:33 von Administrator
Swawa

Beiträge: 244

» 30.07.09 21:22 «              Beitrag melden


Hallo Freunde!,

wie Euch bekannt ist habe ich meine OWI Sache bis zum BGH weiterleiten lassen. Im ersten Antwortschreiben vom BGH wurde vermerkt, dass ein Einspruch beim OLG nicht möglich ist und ich 4 Wochen Zeit hätte den Einspruch zu überdenken.Habe ich auch und den Bescheid widersprochen, weil die Staatsanwältin den Bescheid von einer Justizbeamtin unterschreiben ließ. Nun kommt vom BGH ein Beschluss am 15. Juli, dass meine 3 OWI von der Staatsanwaltschaft Schlesw. Holstein, Lübeck und OLG Schlesw. Holstein seine Richtigkeit haben, weil ich diese mit meiner Beschwerde nicht anfechten kann. Die Kosten habe ich zu tragen. Hier wird offensichtlich und ohne Skrupel die Nichteinhaltung der gesetzlichen Normen der AG und OLG gedeckt. In diesem Sinne auch die nicht gesetzlichen Richter, nicht gesetzeskonforme Zustellung, Unterschriften der Urteile von Justizbeamte usw.
Nun wird es ganz hart. Den Beschluss den ich vom BGH bekommen habe, ist von einer Justizbeamtin ( Urkundsbeamtin) unterschrieben worden und der Beschluss in einem einfachen Brief. Unter diesen Beschluss stehen noch drei weitere Namen.
Rissing - van Saan, Appl, Schmitt. Ich weiß bloß nicht was das für Leute sind, ob Richter, Staatsanwälte, Klofrauen usw. Alle drei haben auch nicht unterschrieben, nicht zu sehen und keine Titel oder sonstige Bezeichnung. Auch vom BGH kommen Dinger, die mit gesetzlichen Normen nichts am Hut haben. Das kann doch alles nicht mehr wahr sein. Frage: Kann ich gegen diesen Beschluss vom BGH gegen angehen. gruß swawa


Diddi

Beiträge: 49

» 05.08.09 20:33 «              Beitrag melden


Hallo,

ich möchte auf eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag hinweisen:

Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der BRD

Für die Vereinigung „Die Deutschen“ und in eigenem Namen wird beantragt, durch ein Gutachten gemäß Art. 65 ff IGH-Statut festzustellen, daß die BRD (Bundesrepublik Deutschland) rechtlich nicht existiert

I. Zur Klagebefugnis
Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 u.a. - wiederum die Kernfrage ausgewichen, ob das „Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland“ jemals gültig zustande kam. Wäre dies bejaht worden, hätte unausweichlich geprüft werden müssen, ob diese Quasi-Verfassung trotz der in Art. 146 GG kodifizierten
Maxime noch immer gilt.

Das der Entscheidung vom 30.06.2009 zugrunde liegende Existenz-Problem hätte die vordringliche Beurteilung zur richterlichen Pflicht gemacht, ob das vom Parlamentarischen Rat (vorzüglich) erarbeitete Konzept nur von den damaligen deutschen Ländern in eine Bundesverfassung umgesetzt werden konnte, obwohl die Länder nach ihren Verfassungen hierzu nicht legitimiert waren und das Volk nicht abstimmen durfte.

Spätestens mit der Wiedervereinigung war selbst nach der Präambel und nach Art. 146 GG die allerhöchste Zeit gekommen, das Grundgesetz (dessen Gültigkeit einmal annehmend)
durch eine „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossene“ Verfassung abzulösen. Auch dies wurde zwecks Machtverteidigung verhindert. Näheres hierzu ist in meinem
Buch „Die BRD ist kein Staat“ (ISBN 978-3-00-025586-1) nachzulesen.

Selbst das GG sieht in Art. 20 Abs. 2 vor: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Wahlen und Abstimmungen gehen nach diesereindeutigen Rangfolge den Tätigkeiten der Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz vor; unter den „Organen“ werden Bundestag und Bundesrat nicht einmal namentlich erwähnt.

Gleichwohl verkehren die Verfassungsrichter die von den fachkundigen Vätern des Grundgesetzes unmißverständlich festgelegte Rangordnung ins Gegenteil und bevorzugen die Organe
Bundestag und Bundesrat wie selbstverständlich anstelle der Willensbekundung unmittelbar durch das Staatsvolk.

Fortsetzung folgt.



Diddi

Beiträge: 49

» 05.08.09 20:39 «              Beitrag melden


Mit dieser Mißdeutungs-Weise umschiffen die Richter die geradezu peinliche Tatsache, daß das Volk über seine ureigenste endgültige Verfassung bisher zu keinem Zeitpunkt befinden konnte, daß dadurch der Bundestag alle Macht an sich riß und Wähler bei den Wahlen nur Blanko-Kreuzchen machen dürfen.

Auch nach dem Urteil vom 30. 06. 2009 soll der Wähler (und Steuerzahler) weggesperrt bleiben. Denn obwohl die übergroße Mehrheit des Volkes gegen den „Lissaboner Vertrag“ ist, soll er wiederum nur von den Organen Bundestag und Bundesrat angenommen und dem anderswilligen Volk zwangsweise übergestülpt werden. Ist das wirkliche Verfassungsgerichtsbarkeit?

Im Karlsruher Spruch werden wiederholt die Art. 23 und 79 GG zitiert, die die Übertragung von Hoheitsrechten auf überstaatliche Organe auch durch GG-Änderungen vorsehen. Das ist ebenfalls wenig überzeugend. Denn Art. 23 wurde erst später um 6 Absätze erweitert, damit die EU verwirklicht werden kann. Diese Aufblähung erfolgte aber wiederum am Volke vorbei – eben nur durch Abgeordnete, deren Sachkunde selbst in Einzelheiten auch hier anzweifelbar sein könnte.

Verheerend ist der Spruch vom 30. 06. 2009 vor allem deswegen, weil er die Nachbesserung des „Begleitgesetzes“ wiederum allein dem Bundestag und Bundesrat überträgt – und damit
das Ja oder Nein zum „Lissaboner Vertrag“. Hierdurch wird nicht nur das Wahlvolk gedemütigt und von der Willensbildung ausgeschlossen. Vielmehr wird dadurch konkludent (indirekt)
so nebenbei bestätigt, daß wichtige – auch völkerrechtswidrige - Handlungen rechtlich in Ordnung sein sollen, eben weil sie auch ohne Mitwirkung des Volkes von dessen Gouvernanten-Organen vorgenommen wurden.

Wenn dem Inhaber aller Staatsgewalt jede Mitgestaltung in elementaren Angelegenheiten seines Heimatlandes vorenthalten wird, kann es nur eine Frage der Zeit sein, bis erneut der
Ruf erschallt: „W i r sind das Volk!“ und Rechenschaft gefordert wird.

Die Deutschen. Wir Deutschen

Der EU-Beitritt ohne Volksbefragung ist also mit GG-Wahrern nicht aufzuhalten und später auch nicht rückgängig zu machen. Deswegen muß ein anderer Weg beschritten werden.

a) Dabei ist angreifende Gewalt auszuschließen. Denn Art. 20 IV GG ist nicht greifend, weil diese Bestimmung Teil des Grundgesetzes ist, das keine Gültigkeit aufweist. Daß abwehrende Gewalt nach den Regeln der Notwehr, Nothilfe oder des Notstands anwendbar ist, kann keinem Zweifel obliegen. Wird beispielsweise eine rechtmäßige Demo von Chaoten
heimgesucht, ist die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit geboten – und zwar auch nachhaltig.

b) Die gewaltfreie Problemlösung wird erschwert durch die allgegenwärtige Macht der gelenkten Medien und der hinter ihnen stehenden Kräfte. Ein Gegengewicht liegt in der
Stärkung der deutschgestimmten Presse und vor allem der Nutzung des Computernetzwerks auch in grenzüberschreitender Weise.

c) Sieben namhafte Personen schlossen ein Bündnis mit der Bezeichnung „Die Deutschen“, intern „Wir Deutschen“, und werden alsbald diesen Zusammenschluß in das öffentliche
Register eintragen lassen. Sie sind allein abstimmungsberechtigt (so daß Unterwanderungen verhindert werden). Zweck des Zusammenschlusses ist allein die Erhaltung, Gestaltung und Förderung des Deutschtums in allen Bereichen und die Verteidigung des Ansehens Deutschlands in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. - Scheidet ein Bündnis-Mitglied aus, wird ein neues aus dem Kreis der Deutschgesinnten berufen.

Fortsetzung folgt

Diddi

Beiträge: 49

» 05.08.09 20:44 «              Beitrag melden


Dieser Antrag – eine aufbegehrende Klage

Verliert ein Steuermann die Übersicht und läßt sein Schiff den gefährlichen Schären zutreiben,
dann ist jedes Besatzungsmitglied nach ehernem Naturrecht gefordert und verpflichtet,
den Untergang abzuwenden. Dies gilt auch für unser Land, dem das Ende seiner althergebrachten
und gewachsenen Existenz droht. Wie ich geschildert habe, sind alle Mittel zur Abwendung
des Unheils erschöpft. Deswegen wandte ich mich mit meiner Eingabe vom
20.11.2007 an das Sekretariat der Vereinten Nationen in New York mit der Bitte, ein Gutachten
des Internationalen Gerichtshofes in Haag (Den Haag / Niederlande) zu veranlassen, das
die Mitgliedsfähigkeit der BRD in der UN bestätigt oder verneint, zumal damit auch die
Parteifähigkeit zusammenhängt. Gutachten kann der Haager Gerichtshof über jede Rechtsfrage
abgeben, wenn ein Mitgliedsland oder auch das UN-Sekretariat das beantragen. – Bis
zur Klarstellung solle der Internationale Gerichtshof eine kommisarische Übergangslösung
empfehlen, der den gegenwärtigen Unrechts-Zustand beende und dem Willen des Volkes
Durchbruch verleihe (Näheres auch hierzu: Sojka „Die BRD ist kein Staat“ Seiten 53ff). –
Denn, so meine ich, es ist eine verpflichtende Schuldigkeit des UN-Generalsekretärs, begründeten
Zweifeln hinsichtlich der Mitgliedsfähigkeit eines Unterzeichners nachzugehen, und hier zeigt das IGH-Statut nach Art. 66 (Gutachten) den geeigneten Weg auf. Der Generalsekretär
ließ indessen nichts vernehmen; auch diese Möglichkeit ist erfolglos geblieben. Außer dem Sekretariat kann jeder UN-Mitgliedstaat den Gerichtshof in Haag um ein Gutachten
bitten. Weil aber nicht anzunehmen ist, daß ein – der BRD nicht gut gesinntes – Land den Antrag stellen würde, sollte in dieser Richtung nur dann weiter gearbeitet werden, wenn
durch besondere Beziehungen entsprechender Einfluß ausgeübt werden kann.

II. Die Notwendigkeit

Deswegen bleibt wohl nur der Ausweg, aus unseres Volkes Mitte die Urklage zu erheben.

Die sieben Bündnismitglieder der Vereinigung mit dem Namen „Die Deutschen“ rufen unmittelbar
den Haager Gerichtshof an, „damit“, wie es in der Präambel der Allgemeinen Menschenrechts-
Erklärung der Vereinten-Nationen (UN) heißt, „der Mensch nicht zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird“.
In der Eingabe werden die Ungültigkeit des Grundgesetzes und damit die Nichtexistenz der
BRD geltend gemacht und die in meinem genannten Buch belegte Ausschöpfung aller staatlichen
und überstaatlichen Instanzen hervorgehoben. Es wird darauf hingewiesen, daß die
unmittelbare Anrufung des Internationalen Gerichtshofes unverzichtbar ist, um festgestellt zu bekommen, ob alle Deutschen staatenlos sind, obwohl das Deutsche Reich fortbesteht und Art. 15 der AllgMenschenRErkl gewährleistet: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatszugehörigkeit“. Abrundend wird der hervorragende Staatsrechtler Carlo Schmid zitiert, der in
seiner Rede am 8.9.1948 vor dem Parlamentarischen Rat die Bundesrepublik als „Staatsfragment“ und das Grundgesetz ausdrücklich als Provisorium und nicht als Verfassung bezeichnet und festgestellt hat, daß Deutschland 1945 rechtlich nicht untergegangen ist.

Das fortbestehende Deutsche Reich ist derzeit handlungsunfähig, und alle Deutschen sind verpflichtet, nach Kräften zu seiner vollen Entfaltung beizutragen. Und weil die gegenwärtig noch Mächtigen völkerrechtswidrig dieser Pflicht zuwider handeln (auch das Bundesverfassungsgericht
– 2 BvR 2091/99 -), müssen die Bürger(innen) selbst handeln, um den Untergang – wie bei einem fehlgesteuerten Schiff – abzuwenden.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 wäre kein verbindliches Völkerrecht, sondern lediglich eine plakative Vision, wenn die in ihr verankerten „gleichen
und unveräußerlichen Rechte“ zwar aufgezählt, aber nicht geltend gemacht und erlangt werden könnten. Sind – wie hier – alle innerstaatlichen Möglichkeiten erschöpft, bleibt auch
das UN-Sekretariat untätig und ist der EGMR in staats- und völkerrechtlichen Angelegenheiten nicht anrufbar, dann müssen die Bürger(innen) ihres nicht handlungsfähigen Landes tätig
werden und für ihre Heimat das Notwendige herbeiführen. Dies geschieht hiermit durch den Antrag um Feststellung.

Ein anderer gewaltfreier Ausweg ist nicht ersichtlich.

Die BRD wird aufgefordert, als formell noch registrierter UN-Mitgliedsstaat von sich aus den Feststellungs-Antrag zu stellen, wenn sie meint, ein völkerrechtlich bestehender Staat zu sein. Unterläßt sie einen solchen Antrag, wird der IGH das als schweigendes Anerkenntnis, als Nichtbestreiten ihrer wirklichen Existenzlosigkeit als fundierter Staat bewerten müssen.

Der Herr Gerichtsschreiber wird gebeten, neben seinen in Art. 66 IGH-Statut erwähnten Aufgaben auch etwaige weitere Auflagen, Hinweise und Empfehlungen des Gerichtshofes zu
meinen Händen zu leiten. – In Beachtung des Art. 30 AllgMenschenRErkl wird nochmals Carlo Schmid aus seiner schon erwähnten Rede zitiert: „Ein geeintes demokratisches
Deutschland, das seinen Sitz im Rate der Völker hat, wird ein besserer Garant des Friedens und der Wohlfahrt sein als ein Deutschland, das man angeschmiedet hält wie einen Kettenhund!“

Ende

Krascher

Beiträge: 1240

maahks
» 12.08.09 10:02 «              Beitrag melden


Ausnahmsweise themenfremd - aber wichtig ! Unterschriften sammeln !

http://rapidshare.de/files/48095838/UnterstuetzerunterschriftenIPDSH.pdf.html

Wir brauchen über 500 beglaubigte Unterschriften !

Die beglaubigten Unterschriften müssen bis spätestens 20.8. bei der IPD in Hamburg eingegangen sein.

Ladenbeker Furtweg 37
21033 Hamburg


Wir geben die Unterschriften am 21.8. persönlich in Kiel ab !

1. Landtagswahl der IPD in Schleswig-Holstein 2009 !

Zuletzt bearbeitet: 12.08.09 10:26 von Krascher
Wolkenschieber

Beiträge: 679

» 12.08.09 21:26 «              Beitrag melden


Unterschrift der Richter hätte es nie gegeben,


@ Meister,

siehe vgl. z. B.

BGB § 126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

ZPO § 317
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

StPO § 275
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

ZITAT:

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 07. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG FRankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH-Urteil v. 21.06.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.04.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW-RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.

Ein Urteil welches ohne richterliche Unterschrift unter das Verkündungsprotokoll den Parteien als Urteilsausfertigung zugestellt wird, ist laut Brandenburgisches Oberlandesgericht ein Scheinurteil und somit lediglich als Urteilsent-wurf zu werten, da es an einer ordnungsgemäßen Urteilsverkündung fehlt.
(3 U 87/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht - vom 13.12.2006)

UND WAS MACHEN WIR IN ZUKUNFT MIT EINEM URTEILSENTWURF?

GENAU...ES LANDET NACH ART. 20 (4) GG IM MÜLLEIMER!!!



PS.

1.) Stellt Euch mal vor es ist Krieg und keiner geht hin. Den Spruch kennen wir alle!

2.) Stellt Euch mal vor es ist Termin zur FGG-Verhandlung an einem BRdvD-Gericht und kein Bürger des Deutschen Reiches geht mehr hin, weil er zuvor schon alle nicht gesetzlichen Richter die namentlich auf dem aktuellen GVP des angerufenen Gerichts benannt sind, u. a. auch wegen Besorgnis der Befangenheit, fehlender Gesetzesgrundlage und Verletzung der Menschenrechte abgelehnt hat.

Da haben alle ersteinmal ein starkes Ziehen im Unterleib.

Der Weg ist das Ziel!!!

Liebe Grüße...



Für Fragen stehe ich gerne per PN zur Verfügung!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: Wo Recht zu Unrecht wird,
: wird Art. 20 (4) GG zur Pflicht.
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Frischling

Beiträge: 215

» 14.08.09 07:46 «              Beitrag melden


Wolkenschieber:

ZITAT:

UND WAS MACHEN WIR IN ZUKUNFT MIT EINEM URTEILSENTWURF?

GENAU...ES LANDET NACH ART. 20 (4) GG IM MÜLLEIMER!!!




Kurze Gegenfrage:

Was denkst Du, was die BRD macht, wenn Du es in den Mülleimer schmeißt !?

Antwort:

Es gibt einen kurzen "Prozess" und wird durchgezogen.!

Der Dumme ist der, der es in den Mülleimer geschmissen hat !

Ich würde mal sagen, das ist ein schlechter Tipp, denn Jeder sollte immer handeln und darauf reagieren.

Gruß Frischling




Zuletzt bearbeitet: 15.08.09 10:33 von Frischling
Adlerin

Beiträge: 132

» 16.08.09 00:20 «              Beitrag melden


Das LG Stuttgart zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73)

Das von der Betroffenen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73) gibt es tatsächlich. Allerdings hat die Betroffene das Urteil unvollständig zitiert (bzw. eine unvollständige Zitierung übernommen, die diesbezüglichen Ausführungen scheinen durchgängig vorformuliert zu sein). Richtig heißt es: "Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" ( ... )."
Das Bundesverfassungsgericht spricht also selbstredend der Bundesrepublik Deutschland keine Staatsqualität ab.
Die Kammer verweist insoweit wegen weiterer Einzelheiten auf (und regt zur Lektüre an): AG Duisburg, Beschluss vom 26. Januar 2006, 46 K 361/04 = NJW 06, 3577 f.


Es scheint, daß das Textbausteine sind!

Ich habe also unvollständig zitiert (?):

Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 31.07.1973 fest: "Es wird daran festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches." (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363) Diese Feststellung wird u.a. durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gera vom 20.12.2004 (1 K 625/04), in dem es heißt, daß das Deutsche Reich staatsrechtlich nicht untergegangenen ist und durch das Urteil des Amtsgerichtes Gera vom 13.06.2005 (140 Js 9651/05 12 Owi), in dem es heißt „Es ist dem Betroffenen zuzugeben, daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch 1945 nicht untergegangen und die BRD nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ist...“ bestätigt.

Die BRdvD kann deshalb keine Reichsgesetze ändern!


bzw.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem Urteil (BverfGE vom 31.07.1973 - Ak. 2 BvF 1/73) den Fortbestand des Deutschen Reiches und der Landkreis DEMMIN bestätigte mit Schreiben vom 01.03.2006 - Akz: 33.30.20, dass es eine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt.


Grüßle

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