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Thema: Recht in der BRDvD
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Peter
Beiträge: 31
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» 10.07.09 08:54 « |
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Kollision des Schornsteinfegergesetzes mit dem Grundgesetz
Das antiquierte Schornsteinfegergesetz besagt in §1 Abs.1, dass "Die
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu
lassen". Das bedeutet, Kehren oder Überprüfen. Entweder oder, nicht
beides. Da sei mal vorausgeschickt.
Damit dieser SchfG §1 die Gewalt hat, Art.13 des GG einzuschränken,
sind hohe Voraussetzungen gefordert. Denn in Art.13 Abs.7 ist
Bedingung, dass "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (...) vorgenommen
werden". Dies war noch in den Zeiten der Fall, als die damals üblichen
Feuerungen unkontrollierte Mengen an brennbarem Ruß entließen, der sich
durch eine aus der Feuerung austretende Flamme entzünden konnte.
Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass die heute überwiegend
betriebenen Feuerungen nicht im entferntesten die durch Art.13 GG Abs.7
beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage sind. Die noch
zugelassenen Öl- und Gas-Überdruckkessel erzeugen keine nennenswerten
Russmengen mehr. Aus ihnen tritt auch keine zündende Flamme mehr aus.
Beide Fakten heben den Zwang zur Anwendung des SchfG §1 in Häusern mit
modernen Feuerungsstätten auf. Wer die Anwendung des SchfG §1 dennoch
vorschreibt, begeht einen eklatanten Verstoss gegen das Grundgesetz.
Diese Tatsache müsste jedem Beamten geläufig sein, der sich ernsthaft
mit der Materie befasst!
Wohl darf das SchfG §1 noch in Häusern angewandt werden, in denen
Feuerungen betrieben werden, die den Voraussetzungen des Art.13 GG
Abs.7 entsprechen. Dies sind mit festen Brennstoffen beschickte
Feuerungen.
Epilog
Demgemäss verstoßen Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörden gegen das
Grundgesetz, wenn sie bei jedem Betreiber einer Kleinfeuerungsanlage
Kehren oder Überprüfen von Abgaskanälen erzwingen.
Es ist jedem Betreiber freigestellt, ein Kehren oder Überprüfen von
Kamin oder Rauchrohr zu verweigern.
Der verordnete Zwang der Behörden ist ein grober Verstoß gegen das
Grundgesetz!
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Krascher
Beiträge: 1120
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» 10.07.09 11:49 « |
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Versteht keiner das Gelesene ... ?
Peter:]Kollision des
Schornsteinfegergesetzes mit dem Grundgesetz
Das antiquierte Schornsteinfegergesetz besagt in §1 Abs.1, dass "Die
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu
lassen". Das bedeutet, Kehren oder Überprüfen. Entweder oder, nicht
beides. Da sei mal vorausgeschickt.
a) ich lese und
b) nicht antiquiert sondern illegales NS-Recht, bereits 2x erloschen
c) über 4 Tausend Klicks ! Was hast du gelesen ... ?
Damit dieser SchfG §1 die
Gewalt hat, Art.13 des GG einzuschränken, sind hohe Voraussetzungen
gefordert.
Nach welchem "Recht" ersetzt der
Schornsteinfeger (Sch.) den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ? -
Er hat keine "Gewalt".
Er glaubt seine Tätigkeit auf Basis eines erloschenen Nazi-Gesetzes
ausüben zu dürfen.
Das Sch.-Gesetz war ein Geschenk von Hitler an die GESTAPO !
Das haben wir hier oft genug geschrieben ! Warum wird das nicht
gelesen, sondern hier munter drauf los "theoretisiert" ?
Denn in Art.13 Abs.7 ist
Bedingung, dass "Eingriffe
und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines
Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (...) vorgenommen werden". Dies war noch in den
Zeiten der Fall, als die damals üblichen Feuerungen unkontrollierte
Mengen an brennbarem Ruß entließen, der sich durch eine aus der
Feuerung austretende Flamme entzünden konnte.
Was geht denn hier ab ? - DAS WAR NOCH NIE
DER FALL !!!
Ob ich jetzt eine Feuerstelle oder einen Kamin habe, spielt keine
Rolle: das GEsetz ist illegal und nichtig und mit Tode Hitlers
erloschen und durch das 1. Alliierte Kontrollratsgesetz Abs.1, Buchst.
l erloschen !
Der technische Fortschritt
hat dazu geführt, dass
die heute überwiegend betriebenen Feuerungen nicht im entferntesten die
durch Art.13 GG Abs.7 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen in der
Lage sind. Die noch zugelassenen Öl- und Gas-Überdruckkessel erzeugen
keine nennenswerten Russmengen mehr. Aus ihnen tritt auch keine
zündende Flamme mehr aus. Beide Fakten heben den Zwang zur Anwendung
des SchfG §1 in Häusern mit modernen Feuerungsstätten auf. Wer die
Anwendung des SchfG §1 dennoch vorschreibt, begeht einen eklatanten
Verstoss gegen das Grundgesetz. Diese Tatsache müsste jedem Beamten
geläufig sein, der sich ernsthaft mit der Materie befasst!
Mal sehen, ob die Metapher verstanden wird:
"Früher hattet ihr nur diese Sisal-Stricke, aufhängen war verboten.
Jetzt aber gibt es diese neuen, leichten und sehr reißfesten
Chemie-Fasern, wie sie auch bei Profi-Bergsteigern genutzt werden.
Durch diesen Fortschritt darf die Todesstrafe mittels hängens wieder
angewandt werden ...."
___________________________________________
Wohl darf das SchfG §1 noch
in Häusern angewandt
werden, in denen Feuerungen betrieben werden, die den Voraussetzungen
des Art.13 GG Abs.7 entsprechen. Dies sind mit festen Brennstoffen
beschickte Feuerungen.
Und im HImmel ist Jahrmarkt. - Erschreckend,
wer hier was alles NICHT versteht.
Epilog
Demgemäss verstoßen Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörden gegen das
Grundgesetz, wenn sie bei jedem Betreiber einer Kleinfeuerungsanlage
Kehren oder Überprüfen von Abgaskanälen erzwingen.
NEIN !!! - SIE VERSTOSSEN I M M E R GEGEN
DAS ERLOSCHENE GG !!
Es ist jedem Betreiber
freigestellt, ein Kehren oder Überprüfen von Kamin oder Rauchrohr zu
verweigern.
Der verordnete Zwang der Behörden ist ein grober Verstoß gegen das
Grundgesetz!
Es ist ein Strang über dieses Thema vorhanden. Ruhig mal weitere 4
Tausend sinnvolle Klicks verwenden.
Audiatur et altera pars
Zuletzt bearbeitet: 10.07.09 11:52 von Krascher
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