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Autor
Thema: Recht in der BRDvD
Bewertung:
Krascher

Beiträge: 1120

maahks
» 06.07.09 14:04 «              Beitrag melden


Erfolg in Mecklenburg-Vorpommern:
____________________________________

Bei Landwirt E., IPD-Mitglied, weigert sich der Gerichtsvollzieher mittlerweile, seine "Arbeit" zu verrichten:

"Was ich hier machen soll, kann ich mit meinem Gewissen nicht mehr vereinbaren. Ich weigere mich künftig, das Grundstück zu betreten ! ..."

Ihr "sucht" Erfolge ? - "Ihr" stellt sie nur nicht rein !

Macht weiter. Schritt für Schritt wird das Regime blockiert. Streng nach Recht und Gesetz !


Audiatur et altera pars
Adlerin

Beiträge: 104

» 06.07.09 14:18 «              Beitrag melden


Hab letzte Nacht den Text: Große Strafkammer BGH 1996, 42, 113 gesucht. 0 Erfolg, da überall nur Beschlüsse ab 1998 gelistet sind. (Da geht es um die uneingeschränkte Gültigkeit der Sheaf-Gesetze). Hat jemand einen Tip?

Danke, Grüßle

Diddi

Beiträge: 40

» 06.07.09 17:26 «              Beitrag melden


Hallo Adlerin,

versuche es mal hier.

Hier Klicken

Gruß Diddi

Frischling

Beiträge: 203

» 06.07.09 17:48 «              Beitrag melden


Hallo Adlerin,
es hat keine 5 Minuten gedauert !


Hier ist die Entscheidung BGHSt 42, 113

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/95/gsst-2-95.php3

Weitere BGH-Entscheidungen gibt es ---> HIER !!!

Gruß Frischling


Diddi

Beiträge: 40

» 06.07.09 21:00 «              Beitrag melden


Hallo Adlerin,

diese Entscheidung zum Militärgesetz finde ich auch sehr interessant.

Der ehmalige Devisenbeschaffer der DDR Dr. Alexander Schalck-Golodkowski wurde vom LG Berlin nach dem Militärgesetz auf Bewährung.

Hier Klicken

Gruß Diddi



Adlerin

Beiträge: 104

» 07.07.09 01:25 «              Beitrag melden


@ diddi & Frischling

Danke für Eure Hinweise und den Zeitaufwand!

Grüßle


Peter

Beiträge: 31

» 10.07.09 08:54 «              Beitrag melden


Kollision des Schornsteinfegergesetzes mit dem Grundgesetz

Das antiquierte Schornsteinfegergesetz besagt in §1 Abs.1, dass "Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen". Das bedeutet, Kehren oder Überprüfen. Entweder oder, nicht beides. Da sei mal vorausgeschickt.

Damit dieser SchfG §1 die Gewalt hat, Art.13 des GG einzuschränken, sind hohe Voraussetzungen gefordert. Denn in Art.13 Abs.7 ist Bedingung, dass "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (...) vorgenommen werden". Dies war noch in den Zeiten der Fall, als die damals üblichen Feuerungen unkontrollierte Mengen an brennbarem Ruß entließen, der sich durch eine aus der Feuerung austretende Flamme entzünden konnte.

Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass die heute überwiegend betriebenen Feuerungen nicht im entferntesten die durch Art.13 GG Abs.7 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage sind. Die noch zugelassenen Öl- und Gas-Überdruckkessel erzeugen keine nennenswerten Russmengen mehr. Aus ihnen tritt auch keine zündende Flamme mehr aus. Beide Fakten heben den Zwang zur Anwendung des SchfG §1 in Häusern mit modernen Feuerungsstätten auf. Wer die Anwendung des SchfG §1 dennoch vorschreibt, begeht einen eklatanten Verstoss gegen das Grundgesetz. Diese Tatsache müsste jedem Beamten geläufig sein, der sich ernsthaft mit der Materie befasst!

Wohl darf das SchfG §1 noch in Häusern angewandt werden, in denen Feuerungen betrieben werden, die den Voraussetzungen des Art.13 GG Abs.7 entsprechen. Dies sind mit festen Brennstoffen beschickte Feuerungen.
Epilog

Demgemäss verstoßen Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörden gegen das Grundgesetz, wenn sie bei jedem Betreiber einer Kleinfeuerungsanlage Kehren oder Überprüfen von Abgaskanälen erzwingen.

Es ist jedem Betreiber freigestellt, ein Kehren oder Überprüfen von Kamin oder Rauchrohr zu verweigern.

Der verordnete Zwang der Behörden ist ein grober Verstoß gegen das Grundgesetz!


Diddi

Beiträge: 40

» 10.07.09 10:28 «              Beitrag melden


Hallo,

ich verweise auf ein interessantes Urteil des OLG Berlin/Brandenburg zu einem
Scheinurteil.

Hier Klicken

Gruss Diddi

Krascher

Beiträge: 1120

maahks
» 10.07.09 11:49 «              Beitrag melden


Versteht keiner das Gelesene ... ?

Peter:]Kollision des Schornsteinfegergesetzes mit dem Grundgesetz
Das antiquierte Schornsteinfegergesetz besagt in §1 Abs.1, dass "Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen". Das bedeutet, Kehren oder Überprüfen. Entweder oder, nicht beides. Da sei mal vorausgeschickt.

a) ich lese und
b) nicht antiquiert sondern illegales NS-Recht, bereits 2x erloschen
c) über 4 Tausend Klicks ! Was hast du gelesen ... ?


Damit dieser SchfG §1 die Gewalt hat, Art.13 des GG einzuschränken, sind hohe Voraussetzungen gefordert.


Nach welchem "Recht" ersetzt der Schornsteinfeger (Sch.) den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG ? - Er hat keine "Gewalt".
Er glaubt seine Tätigkeit auf Basis eines erloschenen Nazi-Gesetzes ausüben zu dürfen.

Das Sch.-Gesetz war ein Geschenk von Hitler an die GESTAPO !

Das haben wir hier oft genug geschrieben ! Warum wird das nicht gelesen, sondern hier munter drauf los "theoretisiert" ?


Denn in Art.13 Abs.7 ist Bedingung, dass "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (...) vorgenommen werden". Dies war noch in den Zeiten der Fall, als die damals üblichen Feuerungen unkontrollierte Mengen an brennbarem Ruß entließen, der sich durch eine aus der Feuerung austretende Flamme entzünden konnte.


Was geht denn hier ab ? - DAS WAR NOCH NIE DER FALL !!!

Ob ich jetzt eine Feuerstelle oder einen Kamin habe, spielt keine Rolle: das GEsetz ist illegal und nichtig und mit Tode Hitlers erloschen und durch das 1. Alliierte Kontrollratsgesetz Abs.1, Buchst. l erloschen !

Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass die heute überwiegend betriebenen Feuerungen nicht im entferntesten die durch Art.13 GG Abs.7 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage sind. Die noch zugelassenen Öl- und Gas-Überdruckkessel erzeugen keine nennenswerten Russmengen mehr. Aus ihnen tritt auch keine zündende Flamme mehr aus. Beide Fakten heben den Zwang zur Anwendung des SchfG §1 in Häusern mit modernen Feuerungsstätten auf. Wer die Anwendung des SchfG §1 dennoch vorschreibt, begeht einen eklatanten Verstoss gegen das Grundgesetz. Diese Tatsache müsste jedem Beamten geläufig sein, der sich ernsthaft mit der Materie befasst!


Mal sehen, ob die Metapher verstanden wird:

"Früher hattet ihr nur diese Sisal-Stricke, aufhängen war verboten. Jetzt aber gibt es diese neuen, leichten und sehr reißfesten Chemie-Fasern, wie sie auch bei Profi-Bergsteigern genutzt werden.
Durch diesen Fortschritt darf die Todesstrafe mittels hängens wieder angewandt werden ...."
___________________________________________


Wohl darf das SchfG §1 noch in Häusern angewandt werden, in denen Feuerungen betrieben werden, die den Voraussetzungen des Art.13 GG Abs.7 entsprechen. Dies sind mit festen Brennstoffen beschickte Feuerungen.


Und im HImmel ist Jahrmarkt. - Erschreckend, wer hier was alles NICHT versteht.


Epilog
Demgemäss verstoßen Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörden gegen das Grundgesetz, wenn sie bei jedem Betreiber einer Kleinfeuerungsanlage Kehren oder Überprüfen von Abgaskanälen erzwingen.


NEIN !!! - SIE VERSTOSSEN I M M E R GEGEN DAS ERLOSCHENE GG !!

Es ist jedem Betreiber freigestellt, ein Kehren oder Überprüfen von Kamin oder Rauchrohr zu verweigern.
Der verordnete Zwang der Behörden ist ein grober Verstoß gegen das Grundgesetz!


Es ist ein Strang über dieses Thema vorhanden. Ruhig mal weitere 4 Tausend sinnvolle Klicks verwenden.


Audiatur et altera pars

Zuletzt bearbeitet: 10.07.09 11:52 von Krascher
Diddi

Beiträge: 40

» 10.07.09 21:33 «              Beitrag melden


Hallo Krascher,

kann man beim Rechtsberatungsgesetz auch so argumentieren?

Gruss Diddi

vonRoit

Beiträge: 2412

» 10.07.09 21:48 «              Beitrag melden


......natürlich, beim WaffenG, beim HeilpraktG, Rechtsberatungsgesetz, Schornsteinfegergesetz und vielem mehr.
Nicht so faul sein, sondern mal nachsehen, welche Gesetze 1935 geboren wurden und somit generell nichtig sind.


Diddi

Beiträge: 40

» 12.07.09 10:23 «              Beitrag melden


Hallo,

ich habe ein Urteil des OLG Brandenburg zu einem
Scheinurteil gefunden.

Hier Klicken

Diddi

Diddi

Beiträge: 40

» 12.07.09 10:30 «              Beitrag melden


Hallo,

Danke vonRoit.

Was mit BRD-Beamte passiert, wenn sie nicht machen was der Koch will.

Hier Klicken

Gruß Diddi

Gerwin

Beiträge: 3

» 13.07.09 23:09 «              Beitrag melden


Hallo,

war gerade auf der Seite
http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__56.html
und wollte mir den genauen Wortlaut des §56BBG runter ziehen und was finde ich da?
§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der lautete doch mal ganz anders.
Wo ist denn der "alte" § 56 (1) "Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung" geblieben?

Haben da einige kalte Füße bekommen, dass dort jetzt der Text steht?

Gerwin

Peter

Beiträge: 31

» 14.07.09 11:10 «              Beitrag melden


§ 38 Richtereid

1. Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
2. Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
3. Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

lg
peter

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