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Thema: Recht in der BRDvD
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Swawa
Beiträge: 231
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» 27.06.09 14:40 « |
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In der Bußgeldsache gegen Sie,
beabsichtigt das Gericht, über Ihren zulässigen Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid der Stadt... vom ... ohne Hauptverhandlung durch
Beschluss zu entscheiden. (§ 72 Abs. 1. OWIG ), falls Sie und der
Staatsanwalt nicht widersprechen. Sie werden gebeten innerhalb von 2
Wochen gegen diese Schreiben Widerspruch zu erheben. Und das Kenne ich
noch gar nicht: Sie werden weiter darauf hingewiesen, dass ein im
schriftlichen Verfahren ergehender Beschluss nur dann mit der
Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn eine Geldbuße von mehr als 250,-
Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet wird, die nicht
vermögensrechtlicher Art ist oder deren Wert auf mehr als 250,-Euro
festgesetzt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn es geboten ist, die
Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
der einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen
Versagen des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Das ist ja mal wieder so eine Sache. Wenn man also die 250,- Euronen an
Bußgeld nicht eingefahren hat, dann ist nichts mit Rechtsbeschwerde.
Nun weiß man ja wie man die Sache trotz alledem anfechtet. Eines ist
erreicht worden nach den vielen Briefwechsel, sie sind vorsichtig
geworden. Gruß swawa
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 27.06.09 14:40 « |
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Swawa:
Hallo liebe Mitstreiter.
Meine Owi.- Sachen sind euch ja bekannt. Ich habe das Urteiel nicht
anerkannt und dem entsprechend geantrwortet. Rechtsbeschwerde bis zum
OLG-Schleswig-Holstein, natürlich verworfen. Zurück von mir ans OLG-
das ich dieses Verwerfliche nicht anerkenne, schon gar nicht wen es
nicht gesetzeskonform zugestellt und nicht vom Richter unterschrieben.
Nun kam der GV. den habe ich erst einmal den Wind aus den Segeln
genommen, ebenso wie die Landeskasse in Kiel, direkt an den
Vorgesetzten. Dann haben sie alles wieder der Stadt zugeschickt, außer
die Gerichtskosten, die Strafgelder erneut einzuziehen. Natürlich
wieder erfolglos. Die wohl wieder ans AG-geschrieben oder so und nun
kommt folgendes Ding.
Teil 2. folgt gleich.
Rechtsberschwerde beim OLG mit erneutem Sachvortrag.
Der Kasse vortragen, das Rechtsmittel gegen die Kosten eingelegt sind.
Der GVZ darf bekanntlich ohne zusätzlichen Beschluss durch einen
gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG nicht an der Türe klingeln oder
gar das Grundstück betreten, BVerfGE 1 BvR 994/76.
Diszi & Strafanzeige/Strafantrag gegen die Hausfriedensbrüchler. -
Natürlich wird auch das eingestellt, aber man wird vorsichtiger; das
dient ja in erster Linie der Dokumentation, wenn die Rechtsicherheit
wieder hergestellt ist in Deutschland.
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 27.06.09 14:47 « |
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Swawa:
In der Bußgeldsache gegen Sie,
beabsichtigt das Gericht, über Ihren zulässigen Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid der Stadt... vom ... ohne Hauptverhandlung durch
Beschluss zu entscheiden. (§ 72 Abs. 1. OWIG ), falls Sie und der
Staatsanwalt nicht widersprechen. Sie werden gebeten innerhalb von 2
Wochen gegen diese Schreiben Widerspruch zu erheben. Und das Kenne ich
noch gar nicht: Sie werden weiter darauf hingewiesen, dass ein im
schriftlichen Verfahren ergehender Beschluss nur dann mit der
Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn eine Geldbuße von mehr als 250,-
Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet wird, die nicht
vermögensrechtlicher Art ist oder deren Wert auf mehr als 250,-Euro
festgesetzt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn es geboten ist, die
Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
der einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen
Versagen des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Das ist ja mal wieder so eine Sache. Wenn man also die 250,- Euronen an
Bußgeld nicht eingefahren hat, dann ist nichts mit Rechtsbeschwerde.
Nun weiß man ja wie man die Sache trotz alledem anfechtet. Eines ist
erreicht worden nach den vielen Briefwechsel, sie sind vorsichtig
geworden. Gruß swawa
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Verfahren - wie in
jedem anderen auch - offenkundig.
Einmal die "Tatbestände" des rechtlichen Gehörs nachlesen.
Nach dem gr. Kommentar zum Bonner GG, v.Mangoldt, Klein, Starck, Art.
103 (1) GG Rn ... muss nach
Rn 31 persönlich zugestellt werden (gegen Unterschrift)
Rn 33 akteneinsicht jederzeit möglich, insbesonder auch ohne BRD-Anwalt.
Rn 29 Tatbestand:
1. Recht auf Information
2. Recht auf Stellungnahme
3. Recht auf Beachtung
Was du schreibst, muß beachtet werden. Urteile & Beschlüsse müssen
sich auf Normen beziehen, was in der gerichtlichen Begründung mit
angegeben werden muss ! Denn nur auf der Basis von Normen darf ein ges.
Ri. nach Art. 101 GG in deine Rechte eingreifen.
Das Recht auf Eigentum bsw. ist gewährleistet, die Wohnung ist
unverletzlich.
Nur mittels Zitiergebot ( Art. 19 (1) GG ) könnte nach strengen
Kriterien hier eingegriffen werden.
Die zust. Richter immer wieder auf ihre Vorlagepflicht nach Art. 100 GG
hinweisen. Auch dieses ist
schon ein Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG. ... Normen
sind doch was feines.
Generell rügen, dass mit der "imaginären € 250 Grenze" die Rechtsmittel
beschnitten werden sollen. Auf Basis welcher NORMEN ist dieses möglich.
Du bittest um dezidierte Begründund des Gerichtes.
Zuletzt bearbeitet: 27.06.09 14:51 von Krascher
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 01.07.09 03:08 « |
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heinrich:
einer geht noch - heute gelber briefumschlag mit zustellzeit 12.00 uhr.
der inhalt? die schriftliche absage des heute um 9.30 uhr
stattfindenden gerichtstermins.
das nun schon zum wiederholten mal, kann man dagegen etwas sinnvolles
tun
Immer schriftlich rügen.
Gab es wirt. Ausfälle diesbezüglich ? - Geltend machen.
Sinnvolles/Möglichkeiten dafür/dagegen gibt es viele/s, allerdings
nicht hier "übers" Forum. [auch nicht per PN ] - Nur für Mitglieder auf
Seminaren !
Zuletzt bearbeitet: 01.07.09 03:10 von Krascher
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