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Thema: Recht in der BRDvD
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Swawa

Beiträge: 231

» 27.06.09 14:05 «              Beitrag melden


Hallo liebe Mitstreiter.

Meine Owi.- Sachen sind euch ja bekannt. Ich habe das Urteiel nicht anerkannt und dem entsprechend geantrwortet. Rechtsbeschwerde bis zum OLG-Schleswig-Holstein, natürlich verworfen. Zurück von mir ans OLG- das ich dieses Verwerfliche nicht anerkenne, schon gar nicht wen es nicht gesetzeskonform zugestellt und nicht vom Richter unterschrieben. Nun kam der GV. den habe ich erst einmal den Wind aus den Segeln genommen, ebenso wie die Landeskasse in Kiel, direkt an den Vorgesetzten. Dann haben sie alles wieder der Stadt zugeschickt, außer die Gerichtskosten, die Strafgelder erneut einzuziehen. Natürlich wieder erfolglos. Die wohl wieder ans AG-geschrieben oder so und nun kommt folgendes Ding.

Teil 2. folgt gleich.


Swawa

Beiträge: 231

» 27.06.09 14:40 «              Beitrag melden


In der Bußgeldsache gegen Sie,
beabsichtigt das Gericht, über Ihren zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt... vom ... ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden. (§ 72 Abs. 1. OWIG ), falls Sie und der Staatsanwalt nicht widersprechen. Sie werden gebeten innerhalb von 2 Wochen gegen diese Schreiben Widerspruch zu erheben. Und das Kenne ich noch gar nicht: Sie werden weiter darauf hingewiesen, dass ein im schriftlichen Verfahren ergehender Beschluss nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn eine Geldbuße von mehr als 250,- Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet wird, die nicht vermögensrechtlicher Art ist oder deren Wert auf mehr als 250,-Euro festgesetzt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagen des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Das ist ja mal wieder so eine Sache. Wenn man also die 250,- Euronen an Bußgeld nicht eingefahren hat, dann ist nichts mit Rechtsbeschwerde. Nun weiß man ja wie man die Sache trotz alledem anfechtet. Eines ist erreicht worden nach den vielen Briefwechsel, sie sind vorsichtig geworden. Gruß swawa


Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 27.06.09 14:40 «              Beitrag melden


Swawa:
Hallo liebe Mitstreiter.

Meine Owi.- Sachen sind euch ja bekannt. Ich habe das Urteiel nicht anerkannt und dem entsprechend geantrwortet. Rechtsbeschwerde bis zum OLG-Schleswig-Holstein, natürlich verworfen. Zurück von mir ans OLG- das ich dieses Verwerfliche nicht anerkenne, schon gar nicht wen es nicht gesetzeskonform zugestellt und nicht vom Richter unterschrieben. Nun kam der GV. den habe ich erst einmal den Wind aus den Segeln genommen, ebenso wie die Landeskasse in Kiel, direkt an den Vorgesetzten. Dann haben sie alles wieder der Stadt zugeschickt, außer die Gerichtskosten, die Strafgelder erneut einzuziehen. Natürlich wieder erfolglos. Die wohl wieder ans AG-geschrieben oder so und nun kommt folgendes Ding.

Teil 2. folgt gleich.


Rechtsberschwerde beim OLG mit erneutem Sachvortrag.
Der Kasse vortragen, das Rechtsmittel gegen die Kosten eingelegt sind. Der GVZ darf bekanntlich ohne zusätzlichen Beschluss durch einen gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG nicht an der Türe klingeln oder gar das Grundstück betreten, BVerfGE 1 BvR 994/76.

Diszi & Strafanzeige/Strafantrag gegen die Hausfriedensbrüchler. - Natürlich wird auch das eingestellt, aber man wird vorsichtiger; das dient ja in erster Linie der Dokumentation, wenn die Rechtsicherheit wieder hergestellt ist in Deutschland.

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 27.06.09 14:47 «              Beitrag melden


Swawa:
In der Bußgeldsache gegen Sie,
beabsichtigt das Gericht, über Ihren zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt... vom ... ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden. (§ 72 Abs. 1. OWIG ), falls Sie und der Staatsanwalt nicht widersprechen. Sie werden gebeten innerhalb von 2 Wochen gegen diese Schreiben Widerspruch zu erheben. Und das Kenne ich noch gar nicht: Sie werden weiter darauf hingewiesen, dass ein im schriftlichen Verfahren ergehender Beschluss nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn eine Geldbuße von mehr als 250,- Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet wird, die nicht vermögensrechtlicher Art ist oder deren Wert auf mehr als 250,-Euro festgesetzt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagen des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Das ist ja mal wieder so eine Sache. Wenn man also die 250,- Euronen an Bußgeld nicht eingefahren hat, dann ist nichts mit Rechtsbeschwerde. Nun weiß man ja wie man die Sache trotz alledem anfechtet. Eines ist erreicht worden nach den vielen Briefwechsel, sie sind vorsichtig geworden. Gruß swawa


Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Verfahren - wie in jedem anderen auch - offenkundig.

Einmal die "Tatbestände" des rechtlichen Gehörs nachlesen.

Nach dem gr. Kommentar zum Bonner GG, v.Mangoldt, Klein, Starck, Art. 103 (1) GG Rn ... muss nach

Rn 31 persönlich zugestellt werden (gegen Unterschrift)
Rn 33 akteneinsicht jederzeit möglich, insbesonder auch ohne BRD-Anwalt.

Rn 29 Tatbestand:

1. Recht auf Information
2. Recht auf Stellungnahme
3. Recht auf Beachtung

Was du schreibst, muß beachtet werden. Urteile & Beschlüsse müssen sich auf Normen beziehen, was in der gerichtlichen Begründung mit angegeben werden muss ! Denn nur auf der Basis von Normen darf ein ges. Ri. nach Art. 101 GG in deine Rechte eingreifen.

Das Recht auf Eigentum bsw. ist gewährleistet, die Wohnung ist unverletzlich.

Nur mittels Zitiergebot ( Art. 19 (1) GG ) könnte nach strengen Kriterien hier eingegriffen werden.

Die zust. Richter immer wieder auf ihre Vorlagepflicht nach Art. 100 GG hinweisen. Auch dieses ist schon ein Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG. ... Normen sind doch was feines.

Generell rügen, dass mit der "imaginären € 250 Grenze" die Rechtsmittel beschnitten werden sollen. Auf Basis welcher NORMEN ist dieses möglich. Du bittest um dezidierte Begründund des Gerichtes.


Zuletzt bearbeitet: 27.06.09 14:51 von Krascher
Swawa

Beiträge: 231

» 27.06.09 15:08 «              Beitrag melden


Hallo Krascher, ich danke für deine Bemühungen und deine hilfreichen Tipps. Gruß swawa.

heinrich

Beiträge: 45

» 29.06.09 10:19 «              Beitrag melden


Bin etwas sprachlos.
Heute wurde mir per Fax die Terminänderung für den morgigen Gerichtstermin mitgeteilt.

Dreisterweise erhielt ich diese Mitteilung gesondert auch gleich für einen Mieter des Hauses - also auf seinen Namen ausgestellt, scheinbar um ihn zu informieren.

Bin ich denn als Verfahrensbeteiligter verpflichtet die Zeugen zu informieren und die Ladungen weiter zu reichen?!

Ich denke nicht, seit wann bin ich der Postbote für die Schranzen?

Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -

Zuletzt bearbeitet: 29.06.09 11:52 von Administrator
Jensen

Beiträge: 95

» 29.06.09 13:24 «              Beitrag melden


An heinrich

Mein Onkel Johann würde herausfinden, wer das Fax gesendet hat, dann eine Anzeige wegen Datenmißbrauchs stellen.
Der Datenschuztbeauftragte des entsprechenden Bundeslandes wird sich auch freuen, wenn Du ihm den Fall schilderst.

Grüße

Jensen

heinrich

Beiträge: 45

» 30.06.09 16:23 «              Beitrag melden


einer geht noch - heute gelber briefumschlag mit zustellzeit 12.00 uhr.
der inhalt? die schriftliche absage des heute um 9.30 uhr stattfindenden gerichtstermins.

das nun schon zum wiederholten mal, kann man dagegen etwas sinnvolles tun

Gruß Heinrich

Wenn Du für Dein Handeln die volle Verantwortung übernimmst, und alle Menschen es Dir gleich tun, dann braucht sich um diese Welt niemand mehr Sorgen zu machen. - Matthias Josef Wölfle -
Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 01.07.09 03:08 «              Beitrag melden


heinrich:
einer geht noch - heute gelber briefumschlag mit zustellzeit 12.00 uhr.
der inhalt? die schriftliche absage des heute um 9.30 uhr stattfindenden gerichtstermins.

das nun schon zum wiederholten mal, kann man dagegen etwas sinnvolles tun


Immer schriftlich rügen.

Gab es wirt. Ausfälle diesbezüglich ? - Geltend machen.

Sinnvolles/Möglichkeiten dafür/dagegen gibt es viele/s, allerdings nicht hier "übers" Forum. [auch nicht per PN ] - Nur für Mitglieder auf Seminaren !


Zuletzt bearbeitet: 01.07.09 03:10 von Krascher
Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 02.07.09 14:14 «              Beitrag melden


Bayern - nach über 6 Jahren Zwangsversteigerungsverfahren (mit kriminellem Zwangsverwalter -Anwalt !) ist bei einem unserer Mitglieder das Verfahren aufgehoben worden (tel. Mitteilung !).

Und trotz Verkauf der Kredite an Heuschrecken, bewohnt der Schuldner immer noch sein Objekt ! Und: es geht ihm gut !

Glückwunsch, geht doch !
- Weiter so. Verhindert Unrechtshandlungen, wo ihr nur könnt. Es sind bekanntlich mehr dazu in der Lage, als derzeit tätig ...



Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 02.07.09 14:58 «              Beitrag melden


Rabulistik am Amtsgericht Plön:

http://rapidshare.de/files/47731786/2C447aus09.pdf.html

[unten "free" drücken, 3stl. Code eingeben]

Hintergrund:

der Beklagte war eine Zeit lang für das Versicherungsunternehmen Signal Iduna als Selbständiger (HGB 84) tätig und hat sich Stornoreserven von überr € 6.000,-- "aufgebaut". Nach Unternehmenswechsel sind angeblich Stornierungen von über € 10.000,-- (!!) aufgelaufen, ohne das man den ehem. Mitarbeiter (lt. BGH notwendig, Nachweis muss von SI erfolgen) davon in Kenntnis gesetzt hat.

Man verlangt nun rd. € 4.500,-- Rückzahlung aus stornierten Verträgen ! Auf die Nachfrage, wann der MA von den Stornos in Kenntnis gesetzt worden ist: Schweigen !
Statt dessen nun eine Klage beim AG Kiel. Das hat aber keine Lust auf das Verfahren und "schiebt" an das AG Plön ab.

Gegen diese "Abschiebung" ist Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Das ist (folgt) nun die Antwort von Frau Kreutzfeld-Selinger (der 2. Nachname Jacob wäre peinlicher).
http://rapidshare.de/files/47731923/2C447aus09Antwort02072009.pdf.html


Zuletzt bearbeitet: 02.07.09 15:22 von Krascher
Swawa

Beiträge: 231

» 05.07.09 17:38 «              Beitrag melden


Hallo Mitstreiter,

In meiner 2ten OWI habe ich wie ihr Euch erinnern könnt, Rechtsbeschwerde am OLG souso eingelegt. Dieses hatte mit meiner Einwilligung die Rechtsbeschwerde bis zum BGH. weiter geleitet. Nun bekam ich vom BGH die Antwort.
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat: Bußgeldsache gegen Sie.
Als Anlage erhalten Sie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom ... übersandt.
Sie erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie auf eine Entscheidung über Ihre Beschwerde verzichten.
Richtig unterschrieben von Dr.... Am Bundesgerichtshof. Ohne Siegel und ohne Zustellungsurkunde. Ferner ist gegen den Beschluss des Schl.-Holst. OLG. vom... Akten.Nu. als unzulässig zu verwerfen.
Dann: Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des OLG grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. Ein Ausnahmefall des § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier nicht vor. Die Verwerfung, also die letzten beiden Absätze hat eine justizamtsinspektorin unterschrieben. Mal wieder eindeutig. die erste belanglose Seite mit der Entscheidung über weitere Beschwerde meiner seitz unterschreibt der Richter, dass Wichtige die Inspektorin. Die Wissen doch genau das Sie Unrecht verbreiten und einen zwingen dieses auch noch zu tun. swawa


Swawa

Beiträge: 231

» 05.07.09 17:54 «              Beitrag melden


Hallo Mitstreiter,

In meiner 2ten OWI habe ich wie ihr Euch erinnern könnt, Rechtsbeschwerde am OLG souso eingelegt. Dieses hatte mit meiner Einwilligung die Rechtsbeschwerde bis zum BGH. weiter geleitet. Nun bekam ich vom BGH die Antwort.
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat: Bußgeldsache gegen Sie.
Als Anlage erhalten Sie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom ... übersandt.
Sie erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie auf eine Entscheidung über Ihre Beschwerde verzichten.
Richtig unterschrieben von Dr.... Am Bundesgerichtshof. Ohne Siegel und ohne Zustellungsurkunde. Ferner ist gegen den Beschluss des Schl.-Holst. OLG. vom... Akten.Nu. als unzulässig zu verwerfen.
Dann: Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des OLG grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. Ein Ausnahmefall des § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier nicht vor. Die Verwerfung, also die letzten beiden Absätze hat eine justizamtsinspektorin unterschrieben. Mal wieder eindeutig. die erste belanglose Seite mit der Entscheidung über weitere Beschwerde meiner seitz unterschreibt der Richter, dass Wichtige die Inspektorin. Die Wissen doch genau das Sie Unrecht haben und einen zwingen dieses auch noch zu tun.


Adlerin

Beiträge: 102

» 06.07.09 02:38 «              Beitrag melden


Wer in Reichsgesetzen stöbern will, wird hier fündig:

http://alex.onb.ac.at/gesetze_drab_fs.htm

Grüßle

Swawa

Beiträge: 231

» 06.07.09 08:36 «              Beitrag melden


Hallo Leute,

es sieht so aus als wenn Schräubles u. Merkels Stasi-Agenten fleißig an Machen sind. Ich bekomme seit Tagen und nach zig Versuchen keine Mails mehr von Leuten von uns. Von anderen meiner Kollegen u. Freunden klappt das noch. Eine Frage der Zeit wann die Hausbesuche kommen. Dieses Verbrecher Pack bekämpft ihre eigenen Landsleute, Brüder u. Schwestern. Mit was von Mißgeburten an Menschen und Gehirn kranken haben wir es bloß zu tun. Das beste ist man Vögelt sich tot, dann hat man noch ein einigermaßen guten Abgang hier. Manchmal habe ich das Gefühl die Erde ist nichts anderes als eine Strafkolonie, anders kann das nicht angehen bei so viel bekloppten. Gruß Swawa.

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