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Thema: Recht in der BRDvD
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 29.04.09 12:58 « |
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Goldi:
Wer
kann zum Thema Wehr- und Ersatzdienst etwas sagen bezw. wer hat hier
Erfahrung. Mein Sohn ist 19 J. alt und ich denke da wird bald die
Einladung zur Musterung anstehen.
Was kann man hier tun?
Schon mal gefragt worden
http://f3.webmart.de/f.cfm?id=3215265&r=threadview&t=3341320&m=16126566#16126566
Allerdings ist jeder Ratschlag nur so gut, wie der Betroffene ihn
umzusetzen vermag.
WER will genau WAS (Du oder Sohn) ? - WIE weit mag man gehen ... ?
Nicht anfangen, was ich nicht zu Ende bringen kann.
Die HLKO (übergeordnetes Völkerrecht gem. Art. 25 GG) sagt: "Du darfst
nicht"!
Nur interessiert es das Kreiswehrersatzamt herzlich wenig. Und nu ... !?
Mag man auf Verwaltungsgerichts-Ebene "klagen". Vielleicht über Jahre
ein Verfahren "durchziehen" ?! - Hierbei wird es allerdings kein
"Recht" geben, bestenfalls einen Schwebezustand. Dieser ist dann immer
im "Hintergrund". Viele Menschen können und wollen damit nicht leben
sondern eine gewisse "Klarheit" oder "Sicherheit" haben, die es
allerdings in der BRD auch nicht gibt; noch nie gegeben hat. - Aber
eine Illusion ist schon etwas feines.
Hier:
DER Sohn selbst muss
a) wissen
b) wollen
c) können
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Weiß, will, kann er ?
Zuletzt bearbeitet: 29.04.09 13:24 von Krascher
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Der_Dipl_Ing
Beiträge: 161
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» 06.05.09 21:42 « |
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Hypo Real Estate: Vor der Insolvenz?
Sendeanstalt und Sendedatum: BR, Dienstag, 5. Mai 2009 im Ersten
Schlechte Nachrichten aus der Unsöldstraße, dem Firmensitz des schwer
angeschlagenen Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate in München.
Heute meldet die Bank erneut hohe Verluste: 406 Millionen Euro im
ersten Quartal. Das Problem: Jetzt hat die Bank eigentlich zu wenig
Eigenkapital, um weiter Geschäfte zu betreiben.
Denn das Gesetz für Kreditwesen, kurz KWG, schreibt eine sogenannte
Kernkapitalquote vor, von mindestens 4 Prozent. Jetzt wurde bekannt:
Die HRE weist aber nur eine Quote von 3,5 Prozent aus. Für
Finanzmarktexperten wie Professor Christoph Kaserer eine Nachricht mit
Sprengkraft.
"HRE hat jetzt die Katze aus dem Sack gelassen. Man hat die gesetzlich
vorgeschriebene Kernkapitalquote von mindestens vier Prozent
unterschritten, und das schon per Ende des Jahres 2008. Das ist aus
meiner Sicht äußerst verwunderlich, dass das Aufsichtsamt nicht bereits
reagiert hat." Droht jetzt ein Moratorium, sprich: Die Vorstufe der
Pleite?
Rückblick: Berlin, 16. März. Jochen Sanio, Präsident der Bankenaufsicht
BAFIN, spricht zur dramatischen Lage bei der HRE vor dem
Finanzausschuss des Bundestages. Der FDP Bundestagsabgeordnete Volker
Wissing war dabei: Er erinnert sich an die unmissverständlichen
Ausführungen der Bankenaufsicht: "Herr Sanio sagte, dass bei einer
Kernkapitalquote unter 4 Prozent kein Ermessen mehr bestehe. Und die
BAFIN sofort in ein Moratorium übergehen müsse, er sagte die HRE sei
damit in der Vorinsolvenz."
Präsident Jochen Sanio zum Fall einer Unterschreitung der Quote damals
wörtlich, Zitat: "Das wäre dann ... die Stunde der BAFIN, die Minute
der BAFIN; denn dann wird es zeitlich eng. ... das Ermessen schrumpft
auf Null, § 46 a KWG greift, und der ist mit dem Wort Moratorium
überschrieben." Im Klartext: Die BAFIN hätte die Bank spätestens heute,
mit Bekanntgabe der neuen Zahlen, schließen müssen.
Plusminus fragt bei der Bankenaufsicht BAFIN nach. Gilt das Wort von
Präsident Jochen Sanio noch? Bis zur Sendung war das Amt zu keiner
Stellungnahme bereit. Fakt ist: Nur mit gigantischen Finanzspritzen
konnte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück die drohende Pleite bisher
abwenden. Doch genau deshalb droht jetzt weiteres Unheil, aus Brüssel.
Denn die Genehmigung für die Bürgschaften des Bundes hat
Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes an strenge Voraussetzungen
geknüpft. Am 12.12.2008 übermittelt sie der Bundesregierung schriftlich
die Bedingungen für Garantien und Bürgschaften. Darin heißt es: "Die
deutschen Behörden sichern zu, dass nur Kreditinstitute mit einer
Kernkapitalquote von 7 Prozent eine Garantie- und Risikoübernahme ...
in Anspruch nehmen können."
Hätten die staatlichen Milliarden-Garantien an die HRE also nicht
erfolgen dürfen? Die Voraussetzungen dafür hat die Bank bis heute nicht
erfüllt. Auf jeden Fall droht eine Prüfung aus Brüssel, meint der
Bundestagsabgeordnete und Mitglied des Finanzausschusses Gerhard Schick
von Bündnis 90/Die Grünen: "Wir sind in einer Zwickmühle in die uns
Finanzminister Steinbrück hinein manövriert hat. Auf der einen Seite
die Vorgaben der Europäischen Kommission und auf der anderen die
Vorgaben, die wir aus Deutschland haben. Und die Blockade von Flowers
und anderen Aktionären, die nicht bereit sind, das schon sehr
großzügige Angebot anzunehmen. Und in diese Situation sind wir
gekommen, weil Finanzminister Steinbrück sich bisher geweigert die
Kontrolle bei den Banken, die gerettet werden auch wirklich zu
übernehmen."
Sollte es Peer Steinbrück nicht gelingen, schnell die Mehrheit der
HRE-Aktien zu erlangen und droht ein langwieriger Rechtsstreit mit
Großaktionär Flowers, dann könnte es zum Schlimmsten kommen, fürchtet
Christoph Kasere: "Die gefährliche Situation, in die man sich hier
hinein manövriert hat, besteht darin, dass man unter Umständen
gezwungen sein wird, bevor Enteignungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen
greifen, eine Insolvenz anzumelden und das hätte verheerende
Auswirkungen auf die Kapitalmärkte."
Fazit: Ganz egal, wie der Fall HRE ausgeht, Gesetze scheinen für diese
Bank nicht mehr zu gelten. Nur für die Bürger, und die müssen am Ende
alles bezahlen.
Bericht: Arndt Wittenberg/Sabina Wolf
Fazit:
Gesetze gelten nie für Bankster, Politiker
und Schwarzkittel!!!
Legal, illegal, scheißegal!!!
Zeit, dass diese Brut endlich unter geht!
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Wende
Beiträge: 39
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» 08.05.09 21:07 « |
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Gedanken zum Thema Verfassung und Menschenrechte:
Der zivilisatorische Vorteil, den sich Menschen in Staaten dadurch
erhoffen, dass sie einen Teil ihrer Freiheit gegen staatlich verbürgte
Sicherheit eintauschen, wird dadurch relativiert, dass ausgerechnet die
Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols gesellschaftliche
„Urängste“ der Menschen wecken, indem sie sich diesen gegenüber
willkürlich oder kriminell verhalten. Betroffen von kriminellem
Verhalten sind oft Personen mit geringer "Beschwerdemacht" (ärmere
Schichten, Ausländer usw.).
Um eine wirklich befreiende Wirkung des Monopols physischer
Gewaltsamkeit zu erreichen, ist dieses so zu organisieren, dass es vom
Bürger auch noch kontrolliert und beeinflusst werden kann. Das
Gewaltmonopol muss daher in ein demokratisches Willensbildungs- und
Entscheidungsverfahren eingebettet sein.
Meine Ergänzungsvorschläge zum Staatsaufbau und zu einer Verfassung
wären folgende:
Zu Art 1 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine Überprüfung,
ob von staatlichen Organen die Würde der menschlichen Persönlichkeit
geachtet wird sowie für eine Erfassung von Missachtung der
Menschenwürde und für Publikationen von Menschenrechtsverletzungen
zuständig.
Über Entschädigungen und Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen
haben Volksvertretungen zu entscheiden, die zur Hälfte aus
Regierungsorganisationen und zur Hälfte aus
Nichtregierungsorganisationen bestehen.
Zu Art. 14 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine Überprüfung,
ob von staatlichen Organen sowie von der Finanzwirtschaft das Eigentum
gewährleistet werden sowie für eine Erfassung von verdeckter Enteignung
und für Publikationen dazu zuständig.
Über Entschädigungen und Verfolgung von rechtswidrigen Enteignungen
haben Volksvertretungen zu entscheiden, die zur Hälfte aus
Regierungsorganisationen und zur Hälfte aus
Nichtregierungsorganisationen bestehen.
Zu Art. 97 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine Überprüfung,
ob sich Richter dem Gesetz unterwerfen sowie für eine Erfassung und
Publikation von Justizwillkür zuständig.
Zu Art. 101 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine
Überprüfung, ob Ausnahmegerichte bestehen sowie für eine Erfassung und
Publikation von Justizwillkür zuständig.
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Diddi
Beiträge: 35
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» 14.05.09 09:49 « |
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Hallo,
es ist mal wieder offenkundig, wenn Bürger offenkundig kritische
Meinungen gegen Schornsteinfeger- und Justizunrecht offen aussprechen,
werden sie von diesem Unrechtsystem psychatriert.
Landgericht Detmold
Datum: 30.04.2009
Geschaftsnummer:4 Ns-31 JS 486107-147108
In der Strafsache gegen Musiala wegen Beleidigung
Ladung zum
Hauptverhandlungstermin am
Mittwoch, 10.06.2009 11:30 Uhr Sitzungssaal 165 1. Etage
im Gerichtsgebäude bzw. an folgendem Ort:
Paulinenstr. 46, 32756 Detmold
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wiese,
auf Anordnung des Gerichts werden Sie als Verteidigerin des Angeklagten
zu dem oben genannten Termin geladen.
Zu der Verhandlung wird der Sachverständige Dr. Sanner geladen.
In diesem Termin soll der Sachverständige Dr. Sanner zur frage der
Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§§ 20,21 StGB) sowie zur Frage einer
Unterbringung des Angeklagten (§§63, 64 StGB) erstatten.
Nachfolgende Akten werden zum Hauptverhandlungstermin beigezogen:
-StA Detmold 41 Js 749108
-StA Detmold 31 Js 251108
-StA Bielefeld 53 Js 5357107
-AG Detmold 4 Ds 41 Js 791107
-AG Detmold 2 Ds 31 Js 455108 - AK: 858108
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 163101
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 615104
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 287106
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 649103
Am Eingang des Gerichts finden Einlass- und Sicherheitskontrollen
statt, an denenSie sich gegebenenfalls durch Vorlage eines gültigen
Ausweispapiers (Personalausweis, Reisepass oder gleichgestellter
Identitätsnachweis) ausweisen
müssen. Zur Vermeidung von Wartezeiten verzichten Sie bitte auf das
Mitführen gefährlicher Gegenstände (Taschenmesser, Scheren etc.) und
von Mobiltelefonen mit Fotofunktion (Fotohandys), da diese an der
Einlasskontrolle abzugeben sind.
Hochachtungsvoll
Preßler
Justizbeschäftigte - automatisiert erstellt, ohne Unterschrift gülltig
Anmerkung:
Anhang was die § nach StGB bedeuten
Wer offen seine Meinung sagt, wird von diesem System
psychiatrisiert !!!!!!!
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe
bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49
Abs. 1 gemildert werden.
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§
20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet
das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,
wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm
infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen
einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf
ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,
weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur,
wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die
Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine
erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der
Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren
Hang zurückgehen.
Gruss Diddi
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vonRoit
Beiträge: 2405
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» 14.05.09 15:02 « |
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Antrag zur Sache und zum Gegenstand des
laufenden Verfahrens:
Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2 ZPO, sowie als auch, daher
als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:
Das;
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht
nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt,
Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt;
BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil
v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom
21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW
2005, 2991ff., 2994.
Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren und ist zu
Protokolll zu nehmen, sowie entsprechend dieses Wortlautest zu
protokollieren.
Daher, weiterer Sachvortrag mangels Rechtswegesgarantie und wegen
aufoyktroierter Rechtswegsperre geht bei weiterer Verletzung des
rechtlichen Gehörs, direkt an das BVerfG.
Zuletzt bearbeitet: 14.05.09 15:07 von Administrator
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ToLe
Beiträge: 88
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» 18.05.09 13:33 « |
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Recht bereinigt - das Dickicht wird weiter gelichtet
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat ein weiteres Gesetz zur
Rechtsbereinigung auf den Weg gebracht, durch das rund 100 überflüssige
und veraltete Gesetze und Verordnungen aus dem Bundesrecht gestrichen
werden. Vor allem Recht aus der Zeit vor Gründung des Grundgesetzes und
in erheblichem Umfang vereinigungsbedingtes Überleitungsrecht aus dem
Einigungsvertrag ist davon betroffen.
"Weniger ist manchmal mehr - das gilt auch für unsere Gesetze und
Verordnungen. Der umfangreiche Bestand des Bundesrechts enthält immer
noch eine Vielzahl von veralteten Vorschriften und solchen, die keine
praktische Wirkung mehr entfalten. Diese Vorschriften belasten das
geltende Bundesrecht nicht nur zahlenmäßig. Sie beeinträchtigen auch
die Funktion des geltenden Rechts, das klar und zuverlässig darüber
Auskunft geben muss, welche Vorschriften heute maßgeblich sind. Es ist
eine ständige Aufgabe, den wachsenden Normenbestand möglichst
übersichtlich zu halten. Daher ist es wichtig, unsere Rechtsordnung
regelmäßig von überflüssigen und nicht mehr zeitgemäßen Gesetzen zu
befreien", sagte Zypries.
Der Entwurf hält an dem bewährten und erfolgreichen Konzept des
Bundesjustizministeriums fest, wonach alle Bundesministerien
systematisch den Normenbestand ihres Zuständigkeitsbereichs nach
Vorschriften durchforsten, die überholt sind oder praktisch keine
Wirkung mehr entfalten. Der Entwurf setzt die fortlaufende und
umfassende Bereinigung von Bundesrecht durch die Bundesregierung fort
und knüpft an die beachtliche Bereinigungsbilanz dieser Wahlperiode an.
Bislang wurden bereits 11 Rechtsbereinigungsgesetze verkündet, mit
denen 1 040 Gesetze und Verordnungen ersatzlos aufgehoben, das
Besatzungsrecht vollständig und das vereinigungsbedingte Übergangsrecht
zu großen Teilen bereinigt worden sind. Allein dadurch ist innerhalb
der 16. Legislaturperiode der Bestand des Bundesrechts trotz
vielfältiger neuer Rechtssetzung um 16 Prozent von über 5.200 auf knapp
4.400 Gesetze und Verordnungen gesunken.
Dokumente zur Aufhebung / Änderung
RefE Rechtsbereinigung Bundesrecht
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Diddi
Beiträge: 35
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» 19.05.09 17:31 « |
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Hallo,
wiedermal ein Beweis der WILLKÜR
Illegale Hartz IV Hausbesuche: Peinliche Pannen
Illegale Hartz IV Hausbesuche in Osnabrück und Peinliche Panne bei der
Staatsanwaltschaft Osnabrück?
Peinliche Panne bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück. Eine Anzeige
gegen Mitarbeiter des "Landkreis Osnabrück - Bereich SGB-II", wegen
diverser Straftatbestände aufgrund eines "illegalen" Hausbesuches, ist
nach Angaben einer Klägerin merkwürdigerweise verschwunden.
Anläßlich eines Besuches der Anzeigenstellerin bei der
Staatsanwaltschaft Osnabrück am 20 April 2009 stellte sich heraus, dass
die Anzeige in sämtlichen Abteilungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück
nicht auffindbar war. Somit konnten neue Sachverhalte sowie weitere
mögliche Straftatbestände zu der Anzeige nicht entgegengenommen werden.
Die Anzeigenstellerin musste unverrichtete Dinge wieder abreisen. Eine
erneute Zusendung der Anzeige durch die zuständige Polizeidienststelle
blieb bis jetzt erfolglos. Die Anzeige sei angeblich immer noch nicht
eingegangen.
Hintergrund:
Am 30. März 2009 wurde gegen mehrere Mitarbeiter einer "SGB-II
Außenstelle des Landkreis Osnabrück" von einer ALG-II Hilfeempfängerin
aus 49577 Ankum Anzeige wegen des Verdachts diverser Straftatbestände
erstattet.
Der "Ermittlungsdienst" hatte - ohne die Leistungsempfängerin hierüber
in irgendeiner Form zu informieren, zu befragen oder z. B. wegen eines
möglichen Leistungsmißbrauchs konkret anzuschuldigen - unbeteiligte
Dritte befragt/ausgefragt/genötigt und somit schützenswerte Sozialdaten
an Unbeteiligte preisgegeben. Laut Dienstanweisung der BA
(Bundesagentur für Arbeit) darf der "Außendienst" erst tätig werden,
wenn gegen einen Hilfeempfänger begründete und belegbare
Verdachtsmomente wegen Leistungsmißbrauchs vorliegen. Das Vorgehen des
"Ermittlungsdienst" war somit illegal. Es liegen möglicherweise mehrere
Straftatbestände vor.
Die "Ermittlungsergebnisse" entpuppten sich nach Angaben der
Betroffenen zudem als frei erfundene, falsche Behauptungen, so das hier
möglicherweise auch Betrug bzw. schwerer Betrug vorliegt.
Diese "nachweislich" falschen Ermittlungsergebnisse waren jedoch
"entscheidungserheblich" in einem "Einstweiligen Rechtschutzverfahren"
vor dem Sozialgericht bei dem es um die
Wohnungsbeschaffungs-/Umzugskosten und Kosten, die mit dem
Wohnungswechsel der Anzeigenstellerin in direkter Verbindung standen.
Obwohl der zuständigen Richterin des Sozialgerichtes bekannt war, dass
die Ermittlungsergebnisse möglicherweise nicht den Tatsachen
entsprechen und diesbezüglich Anzeige wegen diverser Straftatbestände
erstattet wurde, wurde mit diesen "Ermittlungsergebnissen" der
ablehnende Beschluss begründet.
Da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, gilt
natürlich vorerst die Unschuldsvermutung. Man kann sich jedoch des
Eindrucks nicht erwehren, dass hier Dinge vertuscht werden sollen.
Solche Vorfälle sollten an die Öffentlichkeit. Presseanfragen können
über die Redaktion gestellt werden.
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Diddi
Beiträge: 35
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» 19.05.09 17:33 « |
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Fortsetzung
Hartz IV: Illegale Hausbesuche - Staatsanwaltschaft Osnabrück lehnt
Strafverfolgung gegen Mitarbeiter des SGB-II Amts "Maßnahme kAöR" ab.
Hintergrund - Eine Anzeige wegen illegaler Hausbesuche war bei der
"Staatsanwaltschaft Osnabrück" unauffindbar verschwunden (siehe
Artikel).
Nach erneuter Zusendung der Anzeige durch die Polizeidienststelle 49577
Ankum, bemühte sich die Antragstellerin telefonisch - nachdem die
Anzeige nun endlich vorlag - einen Gesprächstermin beim zuständigen
Staatsanwalt zu bekommen. In dem Termin sollten weitere mögliche
Straftatbestände (auch Beweise mit Zeugen) zu Protokoll gegeben werden.
Der zuständige Staatsanwalt lehnte einen Gesprächstermin ab.
Begründung: Es handele sich hierbei um keine verfolgungswürdigen
Straftaten (zur Erläuterung: bei den gegen Mitarbeiter der "Maßnahme
kAöR" (kommunale Anstalt öffentlichen Rechts) zur Anzeige gebrachten
Vorwürfe, handelt es sich um Illegale Hausbesuche in Verbindung mit
Datenschutzverletzungen, Verletzung der verfassungsmäßig geschützten
Persönlichkeitssphäre, Falsche Verdächtigung § 164 StGB, Üble Nachrede
§ 186 StGB, Verleumdung § 187 StGB, Rechtsbeugung im Amt § 339 StGB
bzw. Beihilfe § 27 StGB, Betrug § 263 StGB). Laut Staatsanwalt sei die
Antragstellerin nicht verletzt worden, deshalb werde sie in den
nächsten Tagen einen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens
erhalten. Es ist bemerkenswert, daß Tatverdächtige eines öffentlichen
Amts ("Maßnahme kAöR"), trotz hinreichender Beweislage bei der
"Staatsanwaltschaft Osnabrück" straffrei ausgehen sollen.
Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von
dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der
Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe
den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 StPO, Ermittlungsverfahren oder
Vorverfahren). Eventuelle Hinderungsgründe, wie z. B. daß bereits die
Aufnahme von Ermittlungen bereits unverhältnismäßig seien, wurden vom
zuständigen Staatsanwalt nicht vorgetragen. Allein eine Anhörung der
Antragstellerin und eine - relativ unaufwendige - Vernehmung zweier
Zeugen könnten die vorgeworfenen Straftaten der Mitarbeiter des SGB-II
Bereichs des LK Osnabrück "Maßnahme kAöR" beweisen. Dies soll aber
offensichtlich nicht geschehen.
Das dubiose Verschwinden der Anzeige und die schon jetzt angekündigte
Einstellung des Verfahrens - ohne vorherige ausreichende
Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung - läßt vermuten, daß die
"Staatsanwaltschaft Osnabrück" das illegale Vorgehen der "SGB-II
Behörde" des Landkreises Osnabrück deckt und offensichtlich mit allen
Mitteln zu vertuschen versucht. Anders kann man diese merkwürdige
Vorfälle nicht bewerten. Die Antagstellerin wird in dieser
Angelegenheit weitere rechtliche Schritte unternehmen. Die
Verantwortlichen sollen bestraft und zur Rechenschaft gezogen werden.
Nun scheint es also amtlich zu sein: Nach allgemein üblicher Praxis,
können Hartz IV HilfeempfängerInnen soziale Leistungen "vorsätzlich"
und ohne strafrechtliche Folgen rechtswidrig vorenthalten
(verwaltungsamtlich: "nicht begünstigt") werden, damit sich
Leistungsträger durch die Einsparungen einen finanziellen Vorteil -
eine sog. Haushaltsentlastung - verschaffen können. Nach allgemeiner
Rechtsauffassung bleibt HilfeempfängerInnen ja der Rechtsweg
(Widerspruch, Klage, Anzeige ...etc.) offen, was mittlerweile
bekanntlich zu einer Klageflut vor den Sozialgerichten führt. Nun
werden ihnen jedoch gerade auf diesem sog. Rechtsweg, in der Verfassung
(GG) festgelegte Grundrechte aberkannt. Nach Auffassung der
"Staatsanwaltschaft Osnabrück" soll es nun gleichwohl legitim sein, die
Persönlichkeitsrechte von Hilfeempfängern(innen) zu verletzen, sie
durch Falschaussagen straffrei zu betrügen, zu verleumden oder zu
nötigen - in dem Zusammenhang drängen sich einem unweigerlich
Ähnlichkeiten aus der deutschen Geschichte auf. Müssen
HilfeempfängerInnen etwa bald ein Arbeitsamts-"A" auf Ihren Jacken und
Mänteln tragen?
Gruss Diddi
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