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Thema: Recht in der BRDvD
Bewertung:
Goldi

Beiträge: 24

» 29.04.09 12:38 «              Beitrag melden


Wer kann zum Thema Wehr- und Ersatzdienst etwas sagen bezw. wer hat hier Erfahrung. Mein Sohn ist 19 J. alt und ich denke da wird bald die Einladung zur Musterung anstehen.

Was kann man hier tun?

Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 29.04.09 12:58 «              Beitrag melden


Goldi:
Wer kann zum Thema Wehr- und Ersatzdienst etwas sagen bezw. wer hat hier Erfahrung. Mein Sohn ist 19 J. alt und ich denke da wird bald die Einladung zur Musterung anstehen.

Was kann man hier tun?


Schon mal gefragt worden

http://f3.webmart.de/f.cfm?id=3215265&r=threadview&t=3341320&m=16126566#16126566

Allerdings ist jeder Ratschlag nur so gut, wie der Betroffene ihn umzusetzen vermag.

WER will genau WAS (Du oder Sohn) ? - WIE weit mag man gehen ... ? Nicht anfangen, was ich nicht zu Ende bringen kann.

Die HLKO (übergeordnetes Völkerrecht gem. Art. 25 GG) sagt: "Du darfst nicht"!
Nur interessiert es das Kreiswehrersatzamt herzlich wenig. Und nu ... !?

Mag man auf Verwaltungsgerichts-Ebene "klagen". Vielleicht über Jahre ein Verfahren "durchziehen" ?! - Hierbei wird es allerdings kein "Recht" geben, bestenfalls einen Schwebezustand. Dieser ist dann immer im "Hintergrund". Viele Menschen können und wollen damit nicht leben sondern eine gewisse "Klarheit" oder "Sicherheit" haben, die es allerdings in der BRD auch nicht gibt; noch nie gegeben hat. - Aber eine Illusion ist schon etwas feines.

Hier:
DER Sohn selbst muss

a) wissen
b) wollen
c) können
_______________________________________

Weiß, will, kann er ?


Zuletzt bearbeitet: 29.04.09 13:24 von Krascher
Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 06.05.09 21:42 «              Beitrag melden


Hypo Real Estate: Vor der Insolvenz?

Sendeanstalt und Sendedatum: BR, Dienstag, 5. Mai 2009 im Ersten

Schlechte Nachrichten aus der Unsöldstraße, dem Firmensitz des schwer angeschlagenen Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate in München. Heute meldet die Bank erneut hohe Verluste: 406 Millionen Euro im ersten Quartal. Das Problem: Jetzt hat die Bank eigentlich zu wenig Eigenkapital, um weiter Geschäfte zu betreiben.

Denn das Gesetz für Kreditwesen, kurz KWG, schreibt eine sogenannte Kernkapitalquote vor, von mindestens 4 Prozent. Jetzt wurde bekannt: Die HRE weist aber nur eine Quote von 3,5 Prozent aus. Für Finanzmarktexperten wie Professor Christoph Kaserer eine Nachricht mit Sprengkraft.

"HRE hat jetzt die Katze aus dem Sack gelassen. Man hat die gesetzlich vorgeschriebene Kernkapitalquote von mindestens vier Prozent unterschritten, und das schon per Ende des Jahres 2008. Das ist aus meiner Sicht äußerst verwunderlich, dass das Aufsichtsamt nicht bereits reagiert hat." Droht jetzt ein Moratorium, sprich: Die Vorstufe der Pleite?

Rückblick: Berlin, 16. März. Jochen Sanio, Präsident der Bankenaufsicht BAFIN, spricht zur dramatischen Lage bei der HRE vor dem Finanzausschuss des Bundestages. Der FDP Bundestagsabgeordnete Volker Wissing war dabei: Er erinnert sich an die unmissverständlichen Ausführungen der Bankenaufsicht: "Herr Sanio sagte, dass bei einer Kernkapitalquote unter 4 Prozent kein Ermessen mehr bestehe. Und die BAFIN sofort in ein Moratorium übergehen müsse, er sagte die HRE sei damit in der Vorinsolvenz."

Präsident Jochen Sanio zum Fall einer Unterschreitung der Quote damals wörtlich, Zitat: "Das wäre dann ... die Stunde der BAFIN, die Minute der BAFIN; denn dann wird es zeitlich eng. ... das Ermessen schrumpft auf Null, § 46 a KWG greift, und der ist mit dem Wort Moratorium überschrieben." Im Klartext: Die BAFIN hätte die Bank spätestens heute, mit Bekanntgabe der neuen Zahlen, schließen müssen.

Plusminus fragt bei der Bankenaufsicht BAFIN nach. Gilt das Wort von Präsident Jochen Sanio noch? Bis zur Sendung war das Amt zu keiner Stellungnahme bereit. Fakt ist: Nur mit gigantischen Finanzspritzen konnte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück die drohende Pleite bisher abwenden. Doch genau deshalb droht jetzt weiteres Unheil, aus Brüssel.

Denn die Genehmigung für die Bürgschaften des Bundes hat Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes an strenge Voraussetzungen geknüpft. Am 12.12.2008 übermittelt sie der Bundesregierung schriftlich die Bedingungen für Garantien und Bürgschaften. Darin heißt es: "Die deutschen Behörden sichern zu, dass nur Kreditinstitute mit einer Kernkapitalquote von 7 Prozent eine Garantie- und Risikoübernahme ... in Anspruch nehmen können."

Hätten die staatlichen Milliarden-Garantien an die HRE also nicht erfolgen dürfen? Die Voraussetzungen dafür hat die Bank bis heute nicht erfüllt. Auf jeden Fall droht eine Prüfung aus Brüssel, meint der Bundestagsabgeordnete und Mitglied des Finanzausschusses Gerhard Schick von Bündnis 90/Die Grünen: "Wir sind in einer Zwickmühle in die uns Finanzminister Steinbrück hinein manövriert hat. Auf der einen Seite die Vorgaben der Europäischen Kommission und auf der anderen die Vorgaben, die wir aus Deutschland haben. Und die Blockade von Flowers und anderen Aktionären, die nicht bereit sind, das schon sehr großzügige Angebot anzunehmen. Und in diese Situation sind wir gekommen, weil Finanzminister Steinbrück sich bisher geweigert die Kontrolle bei den Banken, die gerettet werden auch wirklich zu übernehmen."

Sollte es Peer Steinbrück nicht gelingen, schnell die Mehrheit der HRE-Aktien zu erlangen und droht ein langwieriger Rechtsstreit mit Großaktionär Flowers, dann könnte es zum Schlimmsten kommen, fürchtet Christoph Kasere: "Die gefährliche Situation, in die man sich hier hinein manövriert hat, besteht darin, dass man unter Umständen gezwungen sein wird, bevor Enteignungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen greifen, eine Insolvenz anzumelden und das hätte verheerende Auswirkungen auf die Kapitalmärkte."

Fazit: Ganz egal, wie der Fall HRE ausgeht, Gesetze scheinen für diese Bank nicht mehr zu gelten. Nur für die Bürger, und die müssen am Ende alles bezahlen.


Bericht: Arndt Wittenberg/Sabina Wolf

Fazit:
Gesetze gelten nie für Bankster, Politiker und Schwarzkittel!!!
Legal, illegal, scheißegal!!!
Zeit, dass diese Brut endlich unter geht!


Wende

Beiträge: 39

» 08.05.09 21:07 «              Beitrag melden


Gedanken zum Thema Verfassung und Menschenrechte:

Der zivilisatorische Vorteil, den sich Menschen in Staaten dadurch erhoffen, dass sie einen Teil ihrer Freiheit gegen staatlich verbürgte Sicherheit eintauschen, wird dadurch relativiert, dass ausgerechnet die Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols gesellschaftliche „Urängste“ der Menschen wecken, indem sie sich diesen gegenüber willkürlich oder kriminell verhalten. Betroffen von kriminellem Verhalten sind oft Personen mit geringer "Beschwerdemacht" (ärmere Schichten, Ausländer usw.).
Um eine wirklich befreiende Wirkung des Monopols physischer Gewaltsamkeit zu erreichen, ist dieses so zu organisieren, dass es vom Bürger auch noch kontrolliert und beeinflusst werden kann. Das Gewaltmonopol muss daher in ein demokratisches Willensbildungs- und Entscheidungsverfahren eingebettet sein.

Meine Ergänzungsvorschläge zum Staatsaufbau und zu einer Verfassung wären folgende:

Zu Art 1 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine Überprüfung, ob von staatlichen Organen die Würde der menschlichen Persönlichkeit geachtet wird sowie für eine Erfassung von Missachtung der Menschenwürde und für Publikationen von Menschenrechtsverletzungen zuständig.
Über Entschädigungen und Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen haben Volksvertretungen zu entscheiden, die zur Hälfte aus Regierungsorganisationen und zur Hälfte aus Nichtregierungsorganisationen bestehen.
Zu Art. 14 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine Überprüfung, ob von staatlichen Organen sowie von der Finanzwirtschaft das Eigentum gewährleistet werden sowie für eine Erfassung von verdeckter Enteignung und für Publikationen dazu zuständig.
Über Entschädigungen und Verfolgung von rechtswidrigen Enteignungen haben Volksvertretungen zu entscheiden, die zur Hälfte aus Regierungsorganisationen und zur Hälfte aus Nichtregierungsorganisationen bestehen.
Zu Art. 97 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine Überprüfung, ob sich Richter dem Gesetz unterwerfen sowie für eine Erfassung und Publikation von Justizwillkür zuständig.
Zu Art. 101 GG: Nichtregierungsorganisationen sind für eine Überprüfung, ob Ausnahmegerichte bestehen sowie für eine Erfassung und Publikation von Justizwillkür zuständig.

Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 13.05.09 16:58 «              Beitrag melden


"Beschluss" zum RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz)

Landgericht Koblenz entschied:

"Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel des vormaligen Verfahrens bevollmächtigten des Schuldners ist unzulässsig, da ihm die Beschwerdebefugnis fehlt.

Beschwert durch die angefochtene Entscheidung ist lediglich der Schuldner. Der Beteiligte zu 3. ist auch nicht mehr dessen Verfahrensbevollmächtigter. Dieser wurde durch unannfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts vom 26. November 2008 als Bevollmächtigter rechtskräftig zurückgewiesen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Auch das seit dem 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstegesetz (RDG) besagt nichts anderes. Denn das RDG führt zum einen keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein; d. h. wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein und als Rechtsanwalt zugelassen sein. Zudem gilt das RDG nur für den auußergerichtlichen Bereich und nicht für die Verfahrensvertretung vor Gericht; die Vertreetungsbefugnis vor Gericht wird vom RDG insoweit nicht im Sinne des RDG freigegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beteiligten zu 3. nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen." das ist aber gemein!

Was sagt "Tante Käthe" zu dieser Auslegung/Sicht des RDG?

vonRoit

Beiträge: 2405

» 13.05.09 17:09 «              Beitrag melden


Tante Käthe blickt da ganz tief in die dunkle Juristen-Seele und antwortet generell in dieser Form:

Grundsätzlich gilt natürlich auch die ZPO für Strafprozesse, weil sich Rechtsnormen nicht widersprechen dürfen! Man sagt aber zur Abwehr der furchtbaren BRdvD-Juristen-Rebulistik, dann besser immer, dass man sein Recht auch entsprechend ZPO beansprucht und sowie als auch nach dem Grundgesetz , soweit es zur Rechtsauslegung herangezogen werden darf und muss!

Tante Käthe lässt sich da überhaupt nicht verulken, basta!


Diddi

Beiträge: 35

» 14.05.09 09:49 «              Beitrag melden


Hallo,

es ist mal wieder offenkundig, wenn Bürger offenkundig kritische Meinungen gegen Schornsteinfeger- und Justizunrecht offen aussprechen, werden sie von diesem Unrechtsystem psychatriert.

Landgericht Detmold

Datum: 30.04.2009


Geschaftsnummer:4 Ns-31 JS 486107-147108

In der Strafsache gegen Musiala wegen Beleidigung

Ladung zum
Hauptverhandlungstermin am
Mittwoch, 10.06.2009 11:30 Uhr Sitzungssaal 165 1. Etage
im Gerichtsgebäude bzw. an folgendem Ort:
Paulinenstr. 46, 32756 Detmold

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wiese,

auf Anordnung des Gerichts werden Sie als Verteidigerin des Angeklagten zu dem oben genannten Termin geladen.

Zu der Verhandlung wird der Sachverständige Dr. Sanner geladen.

In diesem Termin soll der Sachverständige Dr. Sanner zur frage der Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§§ 20,21 StGB) sowie zur Frage einer Unterbringung des Angeklagten (§§63, 64 StGB) erstatten.

Nachfolgende Akten werden zum Hauptverhandlungstermin beigezogen:
-StA Detmold 41 Js 749108
-StA Detmold 31 Js 251108
-StA Bielefeld 53 Js 5357107
-AG Detmold 4 Ds 41 Js 791107
-AG Detmold 2 Ds 31 Js 455108 - AK: 858108
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 163101
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 615104
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 287106
-LG Detmold 4 Ns 31 Js 649103

Am Eingang des Gerichts finden Einlass- und Sicherheitskontrollen statt, an denenSie sich gegebenenfalls durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers (Personalausweis, Reisepass oder gleichgestellter Identitätsnachweis) ausweisen
müssen. Zur Vermeidung von Wartezeiten verzichten Sie bitte auf das Mitführen gefährlicher Gegenstände (Taschenmesser, Scheren etc.) und von Mobiltelefonen mit Fotofunktion (Fotohandys), da diese an der Einlasskontrolle abzugeben sind.

Hochachtungsvoll
Preßler
Justizbeschäftigte - automatisiert erstellt, ohne Unterschrift gülltig

Anmerkung:

Anhang was die § nach StGB bedeuten
Wer offen seine Meinung sagt, wird von diesem System
psychiatrisiert !!!!!!!

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Gruss Diddi



vonRoit

Beiträge: 2405

» 14.05.09 15:02 «              Beitrag melden


Antrag zur Sache und zum Gegenstand des laufenden Verfahrens:

Es ist offenkundig nach § 291 Abs. 1 und 2 ZPO, sowie als auch, daher als Tatsache mittels Norm in den BRdvD - "Gesetzen" verbrieft:

Das;

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.

Dies gilt ebenso im Zivil oder auch Strafverfahren und ist zu Protokolll zu nehmen, sowie entsprechend dieses Wortlautest zu protokollieren.

Daher, weiterer Sachvortrag mangels Rechtswegesgarantie und wegen aufoyktroierter Rechtswegsperre geht bei weiterer Verletzung des rechtlichen Gehörs, direkt an das BVerfG.



Zuletzt bearbeitet: 14.05.09 15:07 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2405

» 14.05.09 15:12 «              Beitrag melden


Und noch etwas:

Eine Ratte weis sehr genau wann es um ihren Hals geht, wird also alles tun, um dies zu verhindern!

Das ist so mit der Rattenmentalität!


ToLe

Beiträge: 88

» 18.05.09 13:33 «              Beitrag melden


Recht bereinigt - das Dickicht wird weiter gelichtet
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat ein weiteres Gesetz zur Rechtsbereinigung auf den Weg gebracht, durch das rund 100 überflüssige und veraltete Gesetze und Verordnungen aus dem Bundesrecht gestrichen werden. Vor allem Recht aus der Zeit vor Gründung des Grundgesetzes und in erheblichem Umfang vereinigungsbedingtes Überleitungsrecht aus dem Einigungsvertrag ist davon betroffen.

"Weniger ist manchmal mehr - das gilt auch für unsere Gesetze und Verordnungen. Der umfangreiche Bestand des Bundesrechts enthält immer noch eine Vielzahl von veralteten Vorschriften und solchen, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Diese Vorschriften belasten das geltende Bundesrecht nicht nur zahlenmäßig. Sie beeinträchtigen auch die Funktion des geltenden Rechts, das klar und zuverlässig darüber Auskunft geben muss, welche Vorschriften heute maßgeblich sind. Es ist eine ständige Aufgabe, den wachsenden Normenbestand möglichst übersichtlich zu halten. Daher ist es wichtig, unsere Rechtsordnung regelmäßig von überflüssigen und nicht mehr zeitgemäßen Gesetzen zu befreien", sagte Zypries.

Der Entwurf hält an dem bewährten und erfolgreichen Konzept des Bundesjustizministeriums fest, wonach alle Bundesministerien systematisch den Normenbestand ihres Zuständigkeitsbereichs nach Vorschriften durchforsten, die überholt sind oder praktisch keine Wirkung mehr entfalten. Der Entwurf setzt die fortlaufende und umfassende Bereinigung von Bundesrecht durch die Bundesregierung fort und knüpft an die beachtliche Bereinigungsbilanz dieser Wahlperiode an. Bislang wurden bereits 11 Rechtsbereinigungsgesetze verkündet, mit denen 1 040 Gesetze und Verordnungen ersatzlos aufgehoben, das Besatzungsrecht vollständig und das vereinigungsbedingte Übergangsrecht zu großen Teilen bereinigt worden sind. Allein dadurch ist innerhalb der 16. Legislaturperiode der Bestand des Bundesrechts trotz vielfältiger neuer Rechtssetzung um 16 Prozent von über 5.200 auf knapp 4.400 Gesetze und Verordnungen gesunken.

Dokumente zur Aufhebung / Änderung
RefE Rechtsbereinigung Bundesrecht

vonRoit

Beiträge: 2405

» 18.05.09 16:34 «              Beitrag melden


Der Link funktioniert nicht!

Jensen

Beiträge: 95

» 18.05.09 16:55 «              Beitrag melden


http://www.bmj.de/files/-/3659/RefE%20Rechtsbereinigung%20Bundesrecht.pdf

Aber jetzt !

Jensen

Erdie

Beiträge: 5

» 18.05.09 18:14 «              Beitrag melden


vonRoit:
Der Link funktioniert nicht!


funktioniert -seite (pdf) geht auf .

Diddi

Beiträge: 35

» 19.05.09 17:31 «              Beitrag melden


Hallo,

wiedermal ein Beweis der WILLKÜR

Illegale Hartz IV Hausbesuche: Peinliche Pannen

Illegale Hartz IV Hausbesuche in Osnabrück und Peinliche Panne bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück?

Peinliche Panne bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück. Eine Anzeige gegen Mitarbeiter des "Landkreis Osnabrück - Bereich SGB-II", wegen diverser Straftatbestände aufgrund eines "illegalen" Hausbesuches, ist nach Angaben einer Klägerin merkwürdigerweise verschwunden.

Anläßlich eines Besuches der Anzeigenstellerin bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück am 20 April 2009 stellte sich heraus, dass die Anzeige in sämtlichen Abteilungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück nicht auffindbar war. Somit konnten neue Sachverhalte sowie weitere mögliche Straftatbestände zu der Anzeige nicht entgegengenommen werden. Die Anzeigenstellerin musste unverrichtete Dinge wieder abreisen. Eine erneute Zusendung der Anzeige durch die zuständige Polizeidienststelle blieb bis jetzt erfolglos. Die Anzeige sei angeblich immer noch nicht eingegangen.

Hintergrund:
Am 30. März 2009 wurde gegen mehrere Mitarbeiter einer "SGB-II Außenstelle des Landkreis Osnabrück" von einer ALG-II Hilfeempfängerin aus 49577 Ankum Anzeige wegen des Verdachts diverser Straftatbestände erstattet.

Der "Ermittlungsdienst" hatte - ohne die Leistungsempfängerin hierüber in irgendeiner Form zu informieren, zu befragen oder z. B. wegen eines möglichen Leistungsmißbrauchs konkret anzuschuldigen - unbeteiligte Dritte befragt/ausgefragt/genötigt und somit schützenswerte Sozialdaten an Unbeteiligte preisgegeben. Laut Dienstanweisung der BA (Bundesagentur für Arbeit) darf der "Außendienst" erst tätig werden, wenn gegen einen Hilfeempfänger begründete und belegbare Verdachtsmomente wegen Leistungsmißbrauchs vorliegen. Das Vorgehen des "Ermittlungsdienst" war somit illegal. Es liegen möglicherweise mehrere Straftatbestände vor.

Die "Ermittlungsergebnisse" entpuppten sich nach Angaben der Betroffenen zudem als frei erfundene, falsche Behauptungen, so das hier möglicherweise auch Betrug bzw. schwerer Betrug vorliegt.

Diese "nachweislich" falschen Ermittlungsergebnisse waren jedoch "entscheidungserheblich" in einem "Einstweiligen Rechtschutzverfahren" vor dem Sozialgericht bei dem es um die Wohnungsbeschaffungs-/Umzugskosten und Kosten, die mit dem Wohnungswechsel der Anzeigenstellerin in direkter Verbindung standen. Obwohl der zuständigen Richterin des Sozialgerichtes bekannt war, dass die Ermittlungsergebnisse möglicherweise nicht den Tatsachen entsprechen und diesbezüglich Anzeige wegen diverser Straftatbestände erstattet wurde, wurde mit diesen "Ermittlungsergebnissen" der ablehnende Beschluss begründet.

Da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, gilt natürlich vorerst die Unschuldsvermutung. Man kann sich jedoch des Eindrucks nicht erwehren, dass hier Dinge vertuscht werden sollen. Solche Vorfälle sollten an die Öffentlichkeit. Presseanfragen können über die Redaktion gestellt werden.


Diddi

Beiträge: 35

» 19.05.09 17:33 «              Beitrag melden


Fortsetzung

Hartz IV: Illegale Hausbesuche - Staatsanwaltschaft Osnabrück lehnt Strafverfolgung gegen Mitarbeiter des SGB-II Amts "Maßnahme kAöR" ab.

Hintergrund - Eine Anzeige wegen illegaler Hausbesuche war bei der "Staatsanwaltschaft Osnabrück" unauffindbar verschwunden (siehe Artikel).

Nach erneuter Zusendung der Anzeige durch die Polizeidienststelle 49577 Ankum, bemühte sich die Antragstellerin telefonisch - nachdem die Anzeige nun endlich vorlag - einen Gesprächstermin beim zuständigen Staatsanwalt zu bekommen. In dem Termin sollten weitere mögliche Straftatbestände (auch Beweise mit Zeugen) zu Protokoll gegeben werden. Der zuständige Staatsanwalt lehnte einen Gesprächstermin ab. Begründung: Es handele sich hierbei um keine verfolgungswürdigen Straftaten (zur Erläuterung: bei den gegen Mitarbeiter der "Maßnahme kAöR" (kommunale Anstalt öffentlichen Rechts) zur Anzeige gebrachten Vorwürfe, handelt es sich um Illegale Hausbesuche in Verbindung mit Datenschutzverletzungen, Verletzung der verfassungsmäßig geschützten Persönlichkeitssphäre, Falsche Verdächtigung § 164 StGB, Üble Nachrede § 186 StGB, Verleumdung § 187 StGB, Rechtsbeugung im Amt § 339 StGB bzw. Beihilfe § 27 StGB, Betrug § 263 StGB). Laut Staatsanwalt sei die Antragstellerin nicht verletzt worden, deshalb werde sie in den nächsten Tagen einen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens erhalten. Es ist bemerkenswert, daß Tatverdächtige eines öffentlichen Amts ("Maßnahme kAöR"), trotz hinreichender Beweislage bei der "Staatsanwaltschaft Osnabrück" straffrei ausgehen sollen.

Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 StPO, Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren). Eventuelle Hinderungsgründe, wie z. B. daß bereits die Aufnahme von Ermittlungen bereits unverhältnismäßig seien, wurden vom zuständigen Staatsanwalt nicht vorgetragen. Allein eine Anhörung der Antragstellerin und eine - relativ unaufwendige - Vernehmung zweier Zeugen könnten die vorgeworfenen Straftaten der Mitarbeiter des SGB-II Bereichs des LK Osnabrück "Maßnahme kAöR" beweisen. Dies soll aber offensichtlich nicht geschehen.

Das dubiose Verschwinden der Anzeige und die schon jetzt angekündigte Einstellung des Verfahrens - ohne vorherige ausreichende Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung - läßt vermuten, daß die "Staatsanwaltschaft Osnabrück" das illegale Vorgehen der "SGB-II Behörde" des Landkreises Osnabrück deckt und offensichtlich mit allen Mitteln zu vertuschen versucht. Anders kann man diese merkwürdige Vorfälle nicht bewerten. Die Antagstellerin wird in dieser Angelegenheit weitere rechtliche Schritte unternehmen. Die Verantwortlichen sollen bestraft und zur Rechenschaft gezogen werden.

Nun scheint es also amtlich zu sein: Nach allgemein üblicher Praxis, können Hartz IV HilfeempfängerInnen soziale Leistungen "vorsätzlich" und ohne strafrechtliche Folgen rechtswidrig vorenthalten (verwaltungsamtlich: "nicht begünstigt") werden, damit sich Leistungsträger durch die Einsparungen einen finanziellen Vorteil - eine sog. Haushaltsentlastung - verschaffen können. Nach allgemeiner Rechtsauffassung bleibt HilfeempfängerInnen ja der Rechtsweg (Widerspruch, Klage, Anzeige ...etc.) offen, was mittlerweile bekanntlich zu einer Klageflut vor den Sozialgerichten führt. Nun werden ihnen jedoch gerade auf diesem sog. Rechtsweg, in der Verfassung (GG) festgelegte Grundrechte aberkannt. Nach Auffassung der "Staatsanwaltschaft Osnabrück" soll es nun gleichwohl legitim sein, die Persönlichkeitsrechte von Hilfeempfängern(innen) zu verletzen, sie durch Falschaussagen straffrei zu betrügen, zu verleumden oder zu nötigen - in dem Zusammenhang drängen sich einem unweigerlich Ähnlichkeiten aus der deutschen Geschichte auf. Müssen HilfeempfängerInnen etwa bald ein Arbeitsamts-"A" auf Ihren Jacken und Mänteln tragen?

Gruss Diddi

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Die Straftäter Datenbank ist im Prozess und wird täglich erweitert.