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Thema: Recht in der BRDvD
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ull

Beiträge: 111

» 24.11.08 16:24 «              Beitrag melden


ich hoffe es paßt hier rein :

das neue BKA Gesetz wurde ja wohl vom bundesrat gekippt.

Der 4-Räder-(T)Errorist Sch(r)äuble will nun das GG ändern, damit Stimmenthaltungen im bundesrat nicht als nein gezählt werden.

Der Typ ist doch echt wahnsinnig. Wenn schon ein geisteskranker Rollstuhlfahrer ein ganzes Volk unterdrückt, was kann dann erst das BKA?
dem sollte jemand spzialreifen an den rolli montieren, damit er schneller in den Rhein reinrollt und sich ganz langsam zu tode säuft - oder in die spree oder landwehrkanal, egal welches wasser, hauptsache er krepiert.

einiges dazu steht in tageszeitungen und h i e r - klick

Der_Dipl_Ing

Beiträge: 161

» 28.11.08 11:40 «              Beitrag melden


Was sagt Tante Käthe dazu?
Schreiben vom Landgericht:

"Die Beklagte wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß § 78 ZPO vor dem Landgericht eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

Der Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Anmerkung von mir: auch MRK!) geht im übrigen fehl, da es sich hier nicht um eine Anklage wegen einer strafbaren Handlung handelt, sondern um ein Zivilverfahren.

Unverständlich ist, warum die Beklagte daran zweifelt, dass Beschlüsse und Verfügungen, deren Originale sich in der Gerichtsakte befinden, unterzeichnet sind."


Baude

Beiträge: 39

» 29.11.08 18:13 «              Beitrag melden


Beschluss
im Zwangsversteigerungsverfahren d. im Grundbuch des Amtsgerichtes Dippoldiswalde

von Kurort Hartha Blatt: 1295
auf den Namen Heike Baude und Volkhart Baude
eingetragenen Grundstück Flst. 59a der Gemarkung Hintergersdorf mit 2.860 qm
hier: Gläubiger
Ostsächsische Sparkasse Dresden Güntzplatz 5, 01307 Dresden AZ: 3861/13/Baude
Das Gesuch des Beteiligten Volkart Baude vom 11.11.2008 auf Ablehnung der Rechtspflegerin Höfgen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es offensichtlich missbräuchlich ist.
l.
Seit Beginn des Verfahrens am 06.12.2005 hat der Beteiligte mit mehreren Anträgen versucht, die Zwangsversteigerung der ihm zu Vz Miteigentumsanteil zustehenden Immobilie zu verhindern oder zu verzögern. Die Anträge wurden alle als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 03.09.2008 hat der Beteiligte die Rechtspflegerin abgelehnt mit der Begründung, für das Zwangsversteigerungsverfahren sei der Richter und nicht die Rechtspflegerin zuständig. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 18.08.2008 - rechtskräftig seit dem 08.10.2008 - als unzulässig zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 256 d.A.) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.11.2008 lehnt der Beteiligte mit Verweis auf deren Unzuständigkeit die Rechtspflegerin erneut ab.
II-
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Bereits mit Beschluss vom 18.09.2008 hat das Gericht rechtskräftig über die von dem Beteiligten vorgebrachten Einwendungen entschieden.
Das erneute Ablehnungsgesuch erfolgte ebenfalls ohne Angabe von in der Person der Rechtspflegerin liegenden Ablehnungsgründen i.S.d. § 10 RPflG, 42 ZPO. Der Antragsteller macht lediglich wiederum, entgegen der gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 1 i RPflG, geltend, die Rechtspflegerin sei für das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zuständig, sondern der Richter.
Eine dienstliche Äußerung der Rechtspflegerin nach § 10 RPflG, § 44 Abs. 3 ZPO war demnach entbehrlich.

Gruß V.Baude


vonRoit

Beiträge: 2405

» 29.11.08 19:33 «              Beitrag melden


Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 30. 3. 2006 - 2 C 42. 04 (Lexetius.com/2006,1303)
1
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Groepper, Dr. Bayer und Dr. Heitz für Recht erkannt:
2
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
3
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
4
Gründe: I Die Klägerin ist im gehobenen Justizdienst des beklagten Landes bei einem Amtsgericht als Rechtspflegerin in der Vormundschaftsabteilung tätig. Zum 1. Mai 1999 wurde dort durch Dienstvereinbarung zwischen dem Direktor des Amtsgerichts und dem örtlichen Personalrat die gleitende Arbeitszeit eingeführt.
5
Daraufhin beantragte die Klägerin, sie als Rechtspflegerin von der Anwendung der Dienstvereinbarung zu befreien; die Reglementierung der Arbeitszeit sowie die Dienstzeitkontrolle stellten einen unzulässigen Eingriff in ihre gesetzlich verankerte sachliche Unabhängigkeit dar und behinderten sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben im Bereich des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts.
6
Diesen Antrag lehnte der Direktor des Amtsgerichts ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage sei nur als Feststellungsklage mit dem Ziel zulässig, die Nichtigkeit der Dienstvereinbarung festzustellen, soweit sie die Klägerin in ihren Geltungsbereich einbeziehe. Der Beklagte dürfe nicht einseitig durch Verwaltungsakt von dieser Dienstvereinbarung abweichen.
8
Die Klage sei aber nicht begründet. Die Klägerin sei an die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit gebunden. Als Beamtin werde sie von dem persönlichen Geltungsbereich der Vorschrift erfasst, die für eine Ausnahme oder "Befreiung" von Beschäftigten wie der Klägerin keine Grundlage biete. Die Dienstvereinbarung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam; sie stimme mit den Regelungen des gesetzlichen Arbeitszeitrechts überein. Unbeschadet ihrer Funktion als Rechtspflegerin sei die Klägerin Beamtin des gehobenen Justizdienstes und werde als solche von den allgemeinen Arbeitszeitregelungen erfasst. Zwar ermöglichten diese die Anordnung, einzelne Beamte oder Gruppen von Beamten von Regelungen über die gleitende Arbeitszeit auszunehmen, allerdings fehlten insoweit Ermessensdirektiven des höherrangigen Rechts, die eine Einbeziehung der Rechtspfleger in eine solche Ausnahme geböten. Das Verfassungsrecht enthalte keine derartigen Direktiven; statusrechtlich und auch im Sinne des Verfassungsrechts seien Rechtspfleger keine Richter. Es bestehe deshalb kein Anlass, die für Richter aus der Verfassung abgeleiteten Folgerungen deckungsgleich auf Rechtspfleger zu übertragen. Auch das Rechtspflegergesetz bestimme nicht, dass Rechtspfleger von der Einhaltung der Dienstzeiten zu befreien seien. Das Gesetz sehe zwar die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers vor, enthalte aber nichts Eindeutiges über die Bindung an Dienstzeiten. Die sachliche Unabhängigkeit enthalte als Kernbestandteil die Weisungsfreiheit des Rechtspflegers, die jedoch nicht zwangsläufig mit der Freistellung von Dienstzeiten verknüpft sei; dies sei auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm nicht abzuleiten. Rechtspfleger seien stärker in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Gerichts eingebunden als Richter. Soweit die Einhaltung der allgemeinen Dienstzeiten zu Schwierigkeiten bei der Erfüllung der dem Rechtspfleger zugewiesenen Aufgaben führe, seien diese im Rahmen der Gerichtsorganisation ebenso unbürokratisch zu lösen, wie dies auch bei anderen Beamten möglich sei, die aus dienstlichen Gründen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten zur Verfügung stehen müssten.
9
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beantragt, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2004 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitvorschriften für sie als Rechtspflegerin nicht anwendbar sind.
10
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das angefochtene Urteil.
12
II Die Änderung des Feststellungsantrags im Revisionsverfahren stellt keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar. Denn damit ist weder eine Änderung des Rechtsschutzziels noch des Sach- und Streitstands verbunden (vgl. Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101. 81 - BVerwGE 66, 75 [78] und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12. 92 - Buchholz 421. 0 Prüfungswesen Nr. 320). Mit dem zunächst gestellten Antrag, die


Zuletzt bearbeitet: 29.11.08 19:35 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2405

» 29.11.08 19:35 «              Beitrag melden


Nichtigkeit der Dienstvereinbarung festzustellen, kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen, weil sie bei Nichtigkeit der Dienstvereinbarung an die sich aus der Arbeitszeitverordnung ergebenden allgemeinen täglichen Dienstzeiten gebunden wäre.
13
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht.
14
Sowohl die Dienstvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Personalrat als auch § 7 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987, S. 15), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. 2003, S. 814) - AZVO - sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von der Pflicht freigestellt zu werden, die in der Dienstvereinbarung und in der genannten Verordnung festgelegten Dienststunden einzuhalten.
15
1. Wie sich aus § 1 Abs. 1 und 2 AZVO ergibt, unterfällt die Klägerin als Beamtin des gehobenen Justizdienstes den allgemein für Beamte geltenden Vorschriften. Diese sehen in § 7 AZVO vor, dass sie - nach Maßgabe der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit - ihren Dienst zu festen Zeiten zu verrichten hat.
16
2. Aus § 9 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2030) und späterer Änderungen - RPflG - ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtspfleger sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die Bestimmung modifiziert nicht die landesrechtlichen Arbeitszeitvorschriften.
17
Zu Unrecht leitet die Klägerin aus dem in § 9 RPflG verwendeten Begriff der sachlichen Unabhängigkeit die Freiheit von der Pflicht her, Dienststunden einzuhalten. Es gibt keinen Rechtssatz, dass sachliche Unabhängigkeit notwendigerweise und ohne Rücksicht auf Status und Funktion des Betroffenen mit dieser Freiheit verbunden ist. Der Gesetzgeber kann sie hiermit verbinden, wenn ihm dies im Hinblick auf die übertragene Aufgabe zweckmäßig erscheint, muss es aber nicht.
18
§ 9 RPflG bestimmt, dass der Rechtspfleger bei der Erledigung der gemäß § 3 RPflG übertragenen Geschäfte keinen Weisungen unterliegt und insoweit von der für Beamte geltenden Gehorsamspflicht (vgl. § 58 Satz 2 LBG; § 37 Satz 2 und 3 BRRG) entbunden ist. Weder eine Weisung im Einzelfall noch eine all- 12 gemeine Dienstvorschrift dürfen dem Rechtspfleger vorschreiben, auf welche Weise er seine rechtsanwendende Tätigkeit auszuüben und welche Entscheidungen er zu treffen hat.
19
Dagegen folgt aus der Verwendung des Begriffs der sachlichen Unabhängigkeit in § 9 RPflG nicht, dass Rechtspfleger von den allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelungen freigestellt sind. Ein solcher Bedeutungsgehalt des Begriffs liegt schon deshalb fern, weil dem Bundesgesetzgeber zu einer derartigen Festlegung die Kompetenz fehlt. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist Sache der Länder, soweit dem Bund nicht die ausschließliche (Art. 73 Nr. 8 GG), die konkurrierende (Art. 74a Abs. 1 GG) oder die Rahmengesetzgebung (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG) zusteht. Auf die Regelung der Arbeitszeit der Beamten erstreckt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht. Ihm kann daher mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, er habe gleichwohl eine derartige gesetzliche Regelung treffen wollen.
20
Eine Pflicht, Rechtspfleger von den allgemein für Beamte geltenden Dienststundenregelungen auszunehmen, lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck oder dem Gesamtzusammenhang des Rechtspflegergesetzes entnehmen: Die bis zur Novellierung im Jahr 1998 geltende Vorgängerregelung des § 9 RPflG i. d. F. vom 5. November 1969 (BGBl I S. 2065) sah vor, dass der Rechtspfleger bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen ist und selbständig entscheidet, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Dies wurde allgemein als gesetzliche Festlegung der inhaltlichen Weisungsfreiheit des Rechtspflegers bei Erledigung der Rechtspflegeraufgaben, nicht aber als Freistellung von Arbeitszeitregelungen verstanden (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvL 2/ 80 - BVerfGE 56, 110 [127]; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1991 - BVerwG 2 B 19. 91 - DokBer B 1991, 170; Dallmayer/ Eickmann, RPflG, 1996, § 9 Rn. 5, 13 m. w. N.). Es bestand keine Absicht, die Beschränkung der Selbständigkeit auf inhaltliche Weisungsfreiheit durch die Neufassung des § 9 RPflG im Jahr 1998 zu erweitern. Durch die Verwendung des Begriffs der sachlichen Unabhängigkeit sollte der Inhalt des § 9 RPflG nicht geändert werden; die Änderung sollte vielmehr rein sprachlicher Natur sein (vgl. BTDrucks 13/ 10244 S. 7 ff.).
21
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das geltende Arbeitszeitrecht die Möglichkeit eröffnet, dienstlichen Bedürfnissen nach einer Erfüllung der Dienstpflichten zu abweichenden Dienstzeiten sachgemäß zu entsprechen (vgl. § 7 Abs. 2 AZVO). Mit diesen Möglichkeiten bleibt die Klägerin aber innerhalb des für alle Beamten geltenden allgemeinen Arbeitszeitrechts.
22
3. Höherrangiges Bundesrecht zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 9 RPflG. Art. 97 GG, den die Klägerin in diesem Zusammenhang hierfür unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1990 - RiZ 2/ 90 (DRiZ 1991, 61 = NJW 1991, 1103) in Anspruch nimmt, spricht nicht von sachlicher Unabhängigkeit, sondern von richterlicher Unabhängigkeit, die die sachliche und die persönliche Unabhängigkeit des Richters umfasst und nicht nur die Art und Weise seiner Aufgabenerledigung regelt, sondern konstitutiv seinen Status definiert.
23
Der Status des Rechtspflegers ist von dem des Richters deutlich unterschieden. Der Rechtspfleger ist Beamter des gehobenen Dienstes;


Zuletzt bearbeitet: 29.11.08 19:38 von Administrator
vonRoit

Beiträge: 2405

» 29.11.08 19:38 «              Beitrag melden


seine Aufgabe ist eine Funktion und keine Amtsbezeichnung. Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz werden ihm nicht vom Präsidium des Gerichts zugewiesen, das seinerseits richterliche Unabhängigkeit genießt, sondern vom Präsidenten des Amtsgerichts als Behördenchef. Dieser kann die Geschäfte nach Bedarf verteilen und - anders als das Präsidium im Hinblick auf die richterlichen Geschäfte (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG) - diese Verteilung jederzeit ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 2 BvR 281/ 00 - BVerfGK 1, 55, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG 2 C 201. 61 - BVerwGE 19, 112 [116]). Der dienstrechtliche Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst nicht den Anspruch, mit Geschäften betraut zu werden, die nach dem Rechtspflegergesetz dem Rechtspfleger übertragen sind. Vielmehr steht sie nach dem organisatorischen Ermessen des Leiters des Amtsgerichts auch für andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Verfügung (§ 27 Abs. 1 RPflG). Auch wenn der Rechtspfleger ihm nach dem Rechtspflegergesetz übertragene Aufgaben erledigt, kann ihm der Gerichtspräsident Weisungen erteilen, bestimmten Geschäften - etwa Grundbuchsachen - Vorrang einzuräumen und andere Aufgaben zurückzustellen. Art. 92 und 97 GG, aus denen nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs unmittelbar von Verfassungs wegen die Freiheit der Richter von der Geltung arbeitszeitlicher Regelungen als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten ist, sind auf die Klägerin nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 57. 86 - BVerwGE 78, 211 [213 f.] m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/ 90 - a. a. O.). Die Klägerin ist als Rechtspflegerin keine Richterin, sondern Beamtin. Durch ihre Rechtspflegertätigkeit übt sie keine rechtsprechende Gewalt i. S. v. Art. 92 GG aus. Dem entspricht, dass sie nicht mit richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 und 2 GG ausgestattet ist.
24
Diese in Art. 97 GG verankerte, vom Grundgesetz selbst in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 als "richterliche Unabhängigkeit" bezeichnete Rechtsstellung knüpft daran an, dass die Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG eine eigene, von der vollziehenden Gewalt getrennte Staatsgewalt darstellt. Diese in den §§ 39 bis 42 DRiG auch einfachgesetzlich abgesicherte Unabhängigkeit fordert, dass Richter weitestgehend keine Aufgaben der vollziehenden Gewalt übernehmen und vor deren Einflussnahmen soweit als möglich abgeschirmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401, 606/ 76 - BVerfGE 55, 372 [389] m. w. N.). Die Nichtanwendung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auf den Richter ist deswegen kein subjektives Recht und kein Privileg des Richters, auf das er etwa verzichten könnte, sondern eine sachlich gebotene institutionelle Vorkehrung gegen vermeidbare Einflussnahmen der Verwaltung auf die gemäß Art. 92 Halbs. 1 GG allein den Richtern anvertraute Rechtsprechung.
25
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 € festgesetzt.

Wir stellen also fest:
1. Der Rechtspfleger ist kein Richter.
2. Der Rechtspfleger ist Beamter im gehobenem Dienst.
3. Seine Stellung unterscheidet sich entschieden von der des Richters.
4. Auch kann er dadurch keinerlei richterliche Aufgaben wahrnehmen.
5. Ist der Rechtspfleger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Deutscher ?
6. Ist er abzulehnen nach § 157 ZPO ?
7. Ist das entscheidende Gericht wahrnehmungstauglich?
8. Ist es nicht offenkundig nach § 291 ZPO das der Rechtspfleger kein Jurist ist und somit keinerlei Aufgaben eines Volljuristen wahrnehmen kann?

Nochmals:
1. Rechtsbeschwerde , Einspruch und Widerspruch

Begründung: Vortrag nach 321a ZPO, (alle Fakten nochmals zu Gegenstand des Verfahrens machen), hierzu der schriftliche Hinweis das man trotz Rechtsblindheit dem gleichen Gericht nochmals Sachvortrag hält, doch keinerleu Korrektur erwartet, weil Richter sich grundsätzlich bei Rechtsbruch nicht selbst korregieren werden.
Hierzu die Entscheidungsgründe bei weiterer Ablehnung als noch im Raume schwebend darstellen, sowie nach § 567 ZPO einen Sprungantrag zum BVerfG beantragen unter Artikel 100 GG., da das Gericht wohl nicht in der Lage ist seine Aufgaben zu erfüllen, mangels Motivation, Kenntnis der Rechtslage etc......


Zuletzt bearbeitet: 29.11.08 19:54 von Administrator
Frischling

Beiträge: 198

» 30.11.08 09:14 «              Beitrag melden


Hallo zusammen,

mein Onkel Anti-Freisler hat mir gesagt, wer einen Rechtspfleger bzw. eine Rechtspflegerin ablehnen will, sollte jedes einzelne merkwürdige Verhalten sowie jede Gesetzesmißachtung und jede parteiliche Verfahrensführung dokumentieren und dann in EINZELNEN PUNKTEN und ZIFFERN vortragen, so dass nicht nur ein Ablehnungsgrund vorliegt!

Zudem kann ich jedem nur das Buch von Dr. Egon Schneider empfehlen, am Besten kaufen oder vorerst mal ausleihen: Befangenheitsablehnung des Richters im Zivilprozess !!!

Zudem würde ich an Eurer Stelle in die Bibliothek gehen und mir für 2-3 Euro einen ZPO-Kommentar z.B. von Zöller, 26. Auflage ausleihen/bestellen.

Die neuste, 27. Auflage erscheint in diesem Monat !!!
Preis 159 Euro.

Dort wird die "einheitliche herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum" wiedergegeben, auf welche Ihr Euch somit beziehen könnt !!!

Vorsorglich sollte daher zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass eine Richter- bzw. Rechtspflegerablehnung niemals rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn dem Richter bzw. Rechtspfleger tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen ist !!!

Vgl. hierzu: OLG Frankfurt FamRZ 1993,1467


Gruß Frischling

vonRoit

Beiträge: 2405

» 30.11.08 18:59 «              Beitrag melden


von Doris340

Kann Tante Käthe mir etwas mehr darüber sagen?
Wie verhält es sich mit diesem Gesetz?
Wo könnte ich im Forum darüber etwas finden?

Da steht schon einiges hier im Forum drüber, doch nochmals zur Erinnerung.

Dieser § setzt die Kosten für unsachgemäße Rechtshandhabung, die nicht entanden wären, hätte das Gericht gesetzmäßig gehandelt, auf dieses um.
Auf Deutsch:
Gerichte die das Recht beugen, bzw. Richter und Organe der Rechtspflege haben die Kosten für ihr übles rechtsbeugerisches Verhalten zu verantworten.



Zuletzt bearbeitet: 30.11.08 19:02 von Administrator
Adlerin

Beiträge: 102

» 30.11.08 19:41 «              Beitrag melden


Hallo, könnte mir vielleicht jemand sagen, wo man die Rechtsnormen im GG findet (z.B. fehlende Legitimation als gesetzl. Ri nach 101GG Abs.1 Nr.3a Rn 58-65)?
Danke!


Krascher

Beiträge: 1094

maahks
» 01.12.08 00:38 «              Beitrag melden


Bitte mal die Frage konkretisieren.

Eine fehlende Legitimation ist immer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs die u.U. eine Täuschung, Amtsanmaßung, Rechtsbeugung, Urkundfälschung, etc. pp, vertuschen soll.

Wer nichts zu verbergen hat, kann sich jederzeit legitimieren. Ein "gesetzlicher Richter" (sofern vorhanden) allemal !

"Kennen müssen", § 43 ZPO verlangt die Kenntnis aller am Verfahren Beteiligten (nicht Zuschauer). Die Norm f.d. 43er wäre der Art. 103 GG, das rechtl. Gehör !

Das rechtl. Gehör besteht aus den Elementen
RECHT auf:

1. Stellungnahme
2. Information
3. Beachtung

vgl. gr. Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, Vahlen-Verlag, v. Mangoldt, Klein, Starck, Art. 103(1)GG Rn 29

Verletzung des rechtl. GEhörs ist ein Automatismus f.d. Revision.

Atomina

Beiträge: 1

» 01.12.08 17:43 «              Beitrag melden


Hallo Leute,
sorry, aber bin ein absoluter Neuling.Seit einigen Wochen stehen mir die Haare zu Berge, weil mir die §§ nur so um die Ohren fliegen.Konnte in diesem für mich fantastischen,für unsere Zukunft wieder hoffend, einmaligem Forum, leider noch nicht alles durchforsten. Hätte auch mal eine kleine Anfrage.Wie verhält es sich, wenn man in einer schriftlichen Klage steht, in der Hinsicht, dass ich von einem Telefonkonzern verklagt wurde. Ich war mit einer Abrechnung desselbigen nicht einverstanden, es kam zu keiner Einigung, Vertrag wurde von denen gekündigt.Leider war es nicgt nur ein Doppelkartenvertrag, sondern noch ein anderer.Also wurden alle beide gekündigt und eine Restlaufzeit berechnet.Leider mehr als die üblichen 24 Monate, was ich wieder beanstandet habe.Die Rechtsanwälte ließen meine diesbezüglichen Fragen unter den Tisch fallen.Bis es zur Klage kam.Ich erwiderte die Klageschrift und jetzt bekam ich einen Beschluß einer Rechtspflegerin,ich soll um Gerichtskosten zu sparen das "große Einsehen"kriegen und mich schriftlich mit allem einverstanden erklären.Sie interessierte auch nicht mein Einwand,der darüber hinaus gegangenen Vertragslaufzeit.Ich soll mir nur noch zusätzlich anfallende Gerichtskosten ersparen.
Kann ich der Dame jetzt noch mit dem ges.Richter oder ähnlichem kommen, oder wäre es besser, ich warte ohne Antwort meinerseits auf das Urteil und fechte es dann an.
Was würde denn die liebe Tante Käthe dazu sagen?
Ich hoffe ich bin hier im richtigen "Strang"für solche wahrscheinlich winzige Belange, im Gegensatz was andere Menschen hier durchmachen müssen.

Liebe Grüße

vonRoit

Beiträge: 2405

» 01.12.08 22:35 «              Beitrag melden


Einsprüche, Widersprüche und Rechtsbeschwerden sind in der Vorverhandlung, Hauptverhandlung und Nachverhandlung zulässig.

Der Umstand einer Ablehnung zum Beispiel, muss dahin gegen begründet werden, das der umstand zum Zeitpunkt der Ablehnung erst bekannt wurde.

Hier könnte mangelde Aufklärung, also Verletzung der Aufklärungspflicht nach ZPO 139 greifen, meint Tantchen.

vonRoit

Beiträge: 2405

» 02.12.08 00:24 «              Beitrag melden


Der Vorsitzender der IPD hat dies schon vor 2. Jahren voraus gesagt, die BRdvD Juristen werden sich anstregen "deutsches Recht" und somit Nazi - Recht in die EU zu integrieren.
Da die EU Staaten nicht wissen was hier los ist, daher 80% Nazi - Gesetzgebung in Deutschland, werden diese auch nicht ahnen was da auf sie zu kommt.

Merkel liegt wie ein offenes Buch vor mir und nicht nur Die!


„Bündnis für das deutsche Recht" gegründet

Am 27.10.2008 haben das Bundesjustizministerium, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der Deutsche Juristinnenbund sowie der Deutsche Richterbund ein „Bündnis für das deutsche Recht" geschlossen.

Das Ziel der Initiative ist es, die Stellung und das Ansehen des deutschen Rechts im Ausland zu stärken. Die fortschreitende Globalisierung hat auf internationalem Parkett auch zu einem Wettbewerb der nationalen Rechtsordnungen geführt. Aufgrund der in den meisten Rechtsordnungen bekannten Parteiautonomie können die Vertragsparteien nämlich in der Regel selbst das auf ihre Vertragsverhältnisse anwendbare Recht wählen. Den Auslöser bildete die von der englischen Law Society im November 2007 veröffentlichte Broschüre, in der für die Verwendung des englischen Rechts und der englischen Gerichte im internationalen Wirtschaftsverkehr geworben wird.

Das verabschiedete Maßnahmenpaket ist auf die Stärkung der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht und die Förderung des Rechtsstandortes Deutschland gerichtet. Unter Berücksichtigung regionaler Prioritäten soll die Außendarstellung des deutschen Rechts („vorhersehbar, bezahlbar, durchsetzbar") - u.a. durch Übersetzungen deutscher Rechtstexte - verbessert werden. Zur besseren Abstimmung der auf diesem Gebiet laufenden Projekte und Informationsaustausch soll eine Datenbank entstehen. Bereits im November 2008 ist eine mehrsprachige Broschüre über die Vorteile der deutschen Rechtsordnung „Law – made in Germany" erschienen. Die Initiative soll dazu beitragen, die im Land des Exportweltmeisters geltende Rechtsordnung ebenfalls zu einem Exportschlager werden zu lassen. Das auch für Rechtskonzepte als Qualitätsmerkmal geltende „made in Germany" soll Ländern, die aufgrund ihrer Rechtstraditionen ohnehin eine besondere Nähe zum kontinentaleuropäischen, insbesondere dem deutschen Recht, aufweisen, und Interesse an der Übernahme bestimmter Rechtsgrundsätze haben, zugänglich und noch näher gebracht werden. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bekräftigte, dass die Welt nicht am deutschen Wesen genesen solle. Vielmehr setze man beim internationalen Engagement auf Partnerschaft und Achtung von Traditionen. Das deutsche Recht sorge als Teil des kontinentaleuropäischen Kodifikationsrechts für einen fairen Interessensausgleich und eine angemessene Verteilung von Risiken. Daher brauche es im globalen Wettbewerb gegenüber dem amerikanischen und britischen Common Law weltweit nicht ins Hintertreffen zu geraten. 6

Alle im Bereich der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit Tätigen sind aufgerufen, sich dem gemeinsamen "Bündnis für das deutsche Recht" anzuschließen.



Adlerin

Beiträge: 102

» 02.12.08 00:28 «              Beitrag melden


@Krascher

Diese Rn 29 (Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, Vahlen-Verlag, v. Mangoldt, Klein, Starck, Art. 103(1)GG Rn 29) finde ich die nur in diesem Buch oder finde ich die auch woanders (Internet)?
Wenn ich weiß, was da formuliert wurde, kann ich sie besser lernen, abspeichern und anwenden.
Danke, freundliche Grüße.



vonRoit

Beiträge: 2405

» 03.12.08 21:22 «              Beitrag melden


Gesetzestexte als Großer Kommentar gibt es niemals im Internet, diese kosten viel Geld und sind sehr umfangreich.
Wer soll das alles hier niederschreiben?

Nochmals:
Lehrgänge, Lehrgänge und nochmals Lehrgänge für Mitglieder, sonst überhaupt NICHTS, weder hier noch anderswo.

Juristen- um - die - Ecke - Deutsch kann man hier nicht wiedegeben, darüber wurde hier schon ausgiebig philosophiert.

Das ist auch keine Lehrveranstaltung, sondern es sind Erlebnisberichte über Rechtsbeugungen in einem faschsitischen System mit dem Namen BRdvD.

Solle jemand aus den Kommentierungen hier, meinen etwas ableiten zu können und damit etwa auch auftreten zu können, wo auch immer, begibt sich selbst auf das Glatteis und hat dies alleine zu verantworten.



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Die Straftäter Datenbank ist im Prozess und wird täglich erweitert.