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Thema: Recht in der BRDvD
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Baude
Beiträge: 39
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» 29.11.08 18:13 « |
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Beschluss
im Zwangsversteigerungsverfahren d. im Grundbuch des Amtsgerichtes
Dippoldiswalde
von Kurort Hartha Blatt: 1295
auf den Namen Heike Baude und Volkhart Baude
eingetragenen Grundstück Flst. 59a der Gemarkung Hintergersdorf mit
2.860 qm
hier: Gläubiger
Ostsächsische Sparkasse Dresden Güntzplatz 5, 01307 Dresden AZ:
3861/13/Baude
Das Gesuch des Beteiligten Volkart Baude vom 11.11.2008 auf Ablehnung
der Rechtspflegerin Höfgen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es offensichtlich
missbräuchlich ist.
l.
Seit Beginn des Verfahrens am 06.12.2005 hat der Beteiligte mit
mehreren Anträgen versucht, die Zwangsversteigerung der ihm zu Vz
Miteigentumsanteil zustehenden Immobilie zu verhindern oder zu
verzögern. Die Anträge wurden alle als unzulässig oder unbegründet
zurückgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 03.09.2008 hat der Beteiligte die
Rechtspflegerin abgelehnt mit der Begründung, für das
Zwangsversteigerungsverfahren sei der Richter und nicht die
Rechtspflegerin zuständig. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluss
des Amtsgerichts Dresden vom 18.08.2008 - rechtskräftig seit dem
08.10.2008 - als unzulässig zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 256
d.A.) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.11.2008 lehnt der Beteiligte mit Verweis auf deren
Unzuständigkeit die Rechtspflegerin erneut ab.
II-
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es offensichtlich
rechtsmissbräuchlich ist. Bereits mit Beschluss vom 18.09.2008 hat das
Gericht rechtskräftig über die von dem Beteiligten vorgebrachten
Einwendungen entschieden.
Das erneute Ablehnungsgesuch erfolgte ebenfalls ohne Angabe von in der
Person der Rechtspflegerin liegenden Ablehnungsgründen i.S.d. § 10
RPflG, 42 ZPO. Der Antragsteller macht lediglich wiederum, entgegen der
gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 1 i RPflG, geltend, die
Rechtspflegerin sei für das Zwangsversteigerungsverfahren nicht
zuständig, sondern der Richter.
Eine dienstliche Äußerung der Rechtspflegerin nach § 10 RPflG, § 44
Abs. 3 ZPO war demnach entbehrlich.
Gruß V.Baude
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vonRoit
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» 29.11.08 19:33 « |
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Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 30. 3. 2006 - 2 C 42. 04 (Lexetius.com/2006,1303)
1
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. März
2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Groepper, Dr.
Bayer und Dr. Heitz für Recht erkannt:
2
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2004 wird
zurückgewiesen.
3
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
4
Gründe: I Die Klägerin ist im gehobenen Justizdienst des beklagten
Landes bei einem Amtsgericht als Rechtspflegerin in der
Vormundschaftsabteilung tätig. Zum 1. Mai 1999 wurde dort durch
Dienstvereinbarung zwischen dem Direktor des Amtsgerichts und dem
örtlichen Personalrat die gleitende Arbeitszeit eingeführt.
5
Daraufhin beantragte die Klägerin, sie als Rechtspflegerin von der
Anwendung der Dienstvereinbarung zu befreien; die Reglementierung der
Arbeitszeit sowie die Dienstzeitkontrolle stellten einen unzulässigen
Eingriff in ihre gesetzlich verankerte sachliche Unabhängigkeit dar und
behinderten sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben
im Bereich des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts.
6
Diesen Antrag lehnte der Direktor des Amtsgerichts ab. Widerspruch,
Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das
Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage sei nur als Feststellungsklage mit dem Ziel zulässig, die
Nichtigkeit der Dienstvereinbarung festzustellen, soweit sie die
Klägerin in ihren Geltungsbereich einbeziehe. Der Beklagte dürfe nicht
einseitig durch Verwaltungsakt von dieser Dienstvereinbarung abweichen.
8
Die Klage sei aber nicht begründet. Die Klägerin sei an die
Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit gebunden. Als Beamtin
werde sie von dem persönlichen Geltungsbereich der Vorschrift erfasst,
die für eine Ausnahme oder "Befreiung" von Beschäftigten wie der
Klägerin keine Grundlage biete. Die Dienstvereinbarung sei auch nicht
wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam; sie stimme mit den
Regelungen des gesetzlichen Arbeitszeitrechts überein. Unbeschadet
ihrer Funktion als Rechtspflegerin sei die Klägerin Beamtin des
gehobenen Justizdienstes und werde als solche von den allgemeinen
Arbeitszeitregelungen erfasst. Zwar ermöglichten diese die Anordnung,
einzelne Beamte oder Gruppen von Beamten von Regelungen über die
gleitende Arbeitszeit auszunehmen, allerdings fehlten insoweit
Ermessensdirektiven des höherrangigen Rechts, die eine Einbeziehung der
Rechtspfleger in eine solche Ausnahme geböten. Das Verfassungsrecht
enthalte keine derartigen Direktiven; statusrechtlich und auch im Sinne
des Verfassungsrechts seien Rechtspfleger keine Richter. Es bestehe
deshalb kein Anlass, die für Richter aus der Verfassung abgeleiteten
Folgerungen deckungsgleich auf Rechtspfleger zu übertragen. Auch das
Rechtspflegergesetz bestimme nicht, dass Rechtspfleger von der
Einhaltung der Dienstzeiten zu befreien seien. Das Gesetz sehe zwar die
sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers vor, enthalte aber nichts
Eindeutiges über die Bindung an Dienstzeiten. Die sachliche
Unabhängigkeit enthalte als Kernbestandteil die Weisungsfreiheit des
Rechtspflegers, die jedoch nicht zwangsläufig mit der Freistellung von
Dienstzeiten verknüpft sei; dies sei auch aus der Entstehungsgeschichte
der Norm nicht abzuleiten. Rechtspfleger seien stärker in den
allgemeinen Geschäftsbetrieb des Gerichts eingebunden als Richter.
Soweit die Einhaltung der allgemeinen Dienstzeiten zu Schwierigkeiten
bei der Erfüllung der dem Rechtspfleger zugewiesenen Aufgaben führe,
seien diese im Rahmen der Gerichtsorganisation ebenso unbürokratisch zu
lösen, wie dies auch bei anderen Beamten möglich sei, die aus
dienstlichen Gründen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten zur
Verfügung stehen müssten.
9
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie
die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beantragt, die Urteile des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober
2004 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 aufzuheben
und festzustellen, dass die allgemein für Beamte geltenden
Arbeitszeitvorschriften für sie als Rechtspflegerin nicht anwendbar
sind.
10
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und
verteidigt das angefochtene Urteil.
12
II Die Änderung des Feststellungsantrags im Revisionsverfahren stellt
keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar.
Denn damit ist weder eine Änderung des Rechtsschutzziels noch des Sach-
und Streitstands verbunden (vgl. Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C
101. 81 - BVerwGE 66, 75 [78] und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.
92 - Buchholz 421. 0 Prüfungswesen Nr. 320). Mit dem zunächst
gestellten Antrag, die
Zuletzt bearbeitet: 29.11.08 19:35 von Administrator
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vonRoit
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» 29.11.08 19:35 « |
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Nichtigkeit
der Dienstvereinbarung festzustellen, kann die Klägerin ihr
Rechtsschutzziel nicht erreichen, weil sie bei Nichtigkeit der
Dienstvereinbarung an die sich aus der Arbeitszeitverordnung ergebenden
allgemeinen täglichen Dienstzeiten gebunden wäre.
13
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein
revisibles Recht.
14
Sowohl die Dienstvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem
Personalrat als auch § 7 der Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW.
1987, S. 15), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV.
NRW. 2003, S. 814) - AZVO - sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die
Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von der Pflicht freigestellt zu
werden, die in der Dienstvereinbarung und in der genannten Verordnung
festgelegten Dienststunden einzuhalten.
15
1. Wie sich aus § 1 Abs. 1 und 2 AZVO ergibt, unterfällt die Klägerin
als Beamtin des gehobenen Justizdienstes den allgemein für Beamte
geltenden Vorschriften. Diese sehen in § 7 AZVO vor, dass sie - nach
Maßgabe der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit - ihren
Dienst zu festen Zeiten zu verrichten hat.
16
2. Aus § 9 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998
(BGBl I S. 2030) und späterer Änderungen - RPflG - ergibt sich nichts
anderes. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtspfleger sachlich
unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die Bestimmung
modifiziert nicht die landesrechtlichen Arbeitszeitvorschriften.
17
Zu Unrecht leitet die Klägerin aus dem in § 9 RPflG verwendeten Begriff
der sachlichen Unabhängigkeit die Freiheit von der Pflicht her,
Dienststunden einzuhalten. Es gibt keinen Rechtssatz, dass sachliche
Unabhängigkeit notwendigerweise und ohne Rücksicht auf Status und
Funktion des Betroffenen mit dieser Freiheit verbunden ist. Der
Gesetzgeber kann sie hiermit verbinden, wenn ihm dies im Hinblick auf
die übertragene Aufgabe zweckmäßig erscheint, muss es aber nicht.
18
§ 9 RPflG bestimmt, dass der Rechtspfleger bei der Erledigung der gemäß
§ 3 RPflG übertragenen Geschäfte keinen Weisungen unterliegt und
insoweit von der für Beamte geltenden Gehorsamspflicht (vgl. § 58 Satz
2 LBG; § 37 Satz 2 und 3 BRRG) entbunden ist. Weder eine Weisung im
Einzelfall noch eine all- 12 gemeine Dienstvorschrift dürfen dem
Rechtspfleger vorschreiben, auf welche Weise er seine rechtsanwendende
Tätigkeit auszuüben und welche Entscheidungen er zu treffen hat.
19
Dagegen folgt aus der Verwendung des Begriffs der sachlichen
Unabhängigkeit in § 9 RPflG nicht, dass Rechtspfleger von den allgemein
für Beamte geltenden Arbeitszeitregelungen freigestellt sind. Ein
solcher Bedeutungsgehalt des Begriffs liegt schon deshalb fern, weil
dem Bundesgesetzgeber zu einer derartigen Festlegung die Kompetenz
fehlt. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist Sache der Länder, soweit
dem Bund nicht die ausschließliche (Art. 73 Nr. 8 GG), die
konkurrierende (Art. 74a Abs. 1 GG) oder die Rahmengesetzgebung (Art.
75 Abs. 1 Nr. 1 GG) zusteht. Auf die Regelung der Arbeitszeit der
Beamten erstreckt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht. Ihm
kann daher mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht unterstellt werden,
er habe gleichwohl eine derartige gesetzliche Regelung treffen wollen.
20
Eine Pflicht, Rechtspfleger von den allgemein für Beamte geltenden
Dienststundenregelungen auszunehmen, lässt sich auch nicht aus der
Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck oder dem Gesamtzusammenhang
des Rechtspflegergesetzes entnehmen: Die bis zur Novellierung im Jahr
1998 geltende Vorgängerregelung des § 9 RPflG i. d. F. vom 5. November
1969 (BGBl I S. 2065) sah vor, dass der Rechtspfleger bei seinen
Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen ist und selbständig
entscheidet, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
Dies wurde allgemein als gesetzliche Festlegung der inhaltlichen
Weisungsfreiheit des Rechtspflegers bei Erledigung der
Rechtspflegeraufgaben, nicht aber als Freistellung von
Arbeitszeitregelungen verstanden (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981
- 2 BvL 2/ 80 - BVerfGE 56, 110 [127]; BVerwG, Beschluss vom 15.
Februar 1991 - BVerwG 2 B 19. 91 - DokBer B 1991, 170; Dallmayer/
Eickmann, RPflG, 1996, § 9 Rn. 5, 13 m. w. N.). Es bestand keine
Absicht, die Beschränkung der Selbständigkeit auf inhaltliche
Weisungsfreiheit durch die Neufassung des § 9 RPflG im Jahr 1998 zu
erweitern. Durch die Verwendung des Begriffs der sachlichen
Unabhängigkeit sollte der Inhalt des § 9 RPflG nicht geändert werden;
die Änderung sollte vielmehr rein sprachlicher Natur sein (vgl.
BTDrucks 13/ 10244 S. 7 ff.).
21
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das
geltende Arbeitszeitrecht die Möglichkeit eröffnet, dienstlichen
Bedürfnissen nach einer Erfüllung der Dienstpflichten zu abweichenden
Dienstzeiten sachgemäß zu entsprechen (vgl. § 7 Abs. 2 AZVO). Mit
diesen Möglichkeiten bleibt die Klägerin aber innerhalb des für alle
Beamten geltenden allgemeinen Arbeitszeitrechts.
22
3. Höherrangiges Bundesrecht zwingt zu keinem anderen Verständnis des §
9 RPflG. Art. 97 GG, den die Klägerin in diesem Zusammenhang hierfür
unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.
November 1990 - RiZ 2/ 90 (DRiZ 1991, 61 = NJW 1991, 1103) in Anspruch
nimmt, spricht nicht von sachlicher Unabhängigkeit, sondern von
richterlicher Unabhängigkeit, die die sachliche und die persönliche
Unabhängigkeit des Richters umfasst und nicht nur die Art und Weise
seiner Aufgabenerledigung regelt, sondern konstitutiv seinen Status
definiert.
23
Der Status des Rechtspflegers ist von dem des Richters deutlich
unterschieden. Der Rechtspfleger ist Beamter des gehobenen Dienstes;
Zuletzt bearbeitet: 29.11.08 19:38 von Administrator
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vonRoit
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» 29.11.08 19:38 « |
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seine
Aufgabe ist eine Funktion und keine Amtsbezeichnung. Aufgaben nach dem
Rechtspflegergesetz werden ihm nicht vom Präsidium des Gerichts
zugewiesen, das seinerseits richterliche Unabhängigkeit genießt,
sondern vom Präsidenten des Amtsgerichts als Behördenchef. Dieser kann
die Geschäfte nach Bedarf verteilen und - anders als das Präsidium im
Hinblick auf die richterlichen Geschäfte (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG) -
diese Verteilung jederzeit ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.
Februar 2003 - 2 BvR 281/ 00 - BVerfGK 1, 55, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom
9. Juli 1964 - BVerwG 2 C 201. 61 - BVerwGE 19, 112 [116]). Der
dienstrechtliche Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene
Beschäftigung umfasst nicht den Anspruch, mit Geschäften betraut zu
werden, die nach dem Rechtspflegergesetz dem Rechtspfleger übertragen
sind. Vielmehr steht sie nach dem organisatorischen Ermessen des
Leiters des Amtsgerichts auch für andere Dienstgeschäfte einschließlich
der Geschäfte der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Verfügung (§
27 Abs. 1 RPflG). Auch wenn der Rechtspfleger ihm nach dem
Rechtspflegergesetz übertragene Aufgaben erledigt, kann ihm der
Gerichtspräsident Weisungen erteilen, bestimmten Geschäften - etwa
Grundbuchsachen - Vorrang einzuräumen und andere Aufgaben
zurückzustellen. Art. 92 und 97 GG, aus denen nach der Rechtsprechung
sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs
unmittelbar von Verfassungs wegen die Freiheit der Richter von der
Geltung arbeitszeitlicher Regelungen als Bestandteil der richterlichen
Unabhängigkeit abzuleiten ist, sind auf die Klägerin nicht anwendbar
(vgl. Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 57. 86 - BVerwGE 78, 211
[213 f.] m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/ 90 - a.
a. O.). Die Klägerin ist als Rechtspflegerin keine Richterin, sondern
Beamtin. Durch ihre Rechtspflegertätigkeit übt sie keine
rechtsprechende Gewalt i. S. v. Art. 92 GG aus. Dem entspricht, dass
sie nicht mit richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 und 2
GG ausgestattet ist.
24
Diese in Art. 97 GG verankerte, vom Grundgesetz selbst in Art. 114 Abs.
2 Satz 1 als "richterliche Unabhängigkeit" bezeichnete Rechtsstellung
knüpft daran an, dass die Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG
eine eigene, von der vollziehenden Gewalt getrennte Staatsgewalt
darstellt. Diese in den §§ 39 bis 42 DRiG auch einfachgesetzlich
abgesicherte Unabhängigkeit fordert, dass Richter weitestgehend keine
Aufgaben der vollziehenden Gewalt übernehmen und vor deren
Einflussnahmen soweit als möglich abgeschirmt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401, 606/ 76 - BVerfGE 55, 372
[389] m. w. N.). Die Nichtanwendung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
auf den Richter ist deswegen kein subjektives Recht und kein Privileg
des Richters, auf das er etwa verzichten könnte, sondern eine sachlich
gebotene institutionelle Vorkehrung gegen vermeidbare Einflussnahmen
der Verwaltung auf die gemäß Art. 92 Halbs. 1 GG allein den Richtern
anvertraute Rechtsprechung.
25
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß §
47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 € festgesetzt.
Wir stellen also fest:
1. Der Rechtspfleger ist kein Richter.
2. Der Rechtspfleger ist Beamter im gehobenem Dienst.
3. Seine Stellung unterscheidet sich entschieden von der des Richters.
4. Auch kann er dadurch keinerlei richterliche Aufgaben wahrnehmen.
5. Ist der Rechtspfleger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Deutscher ?
6. Ist er abzulehnen nach § 157 ZPO ?
7. Ist das entscheidende Gericht wahrnehmungstauglich?
8. Ist es nicht offenkundig nach § 291 ZPO das der Rechtspfleger kein
Jurist ist und somit keinerlei Aufgaben eines Volljuristen wahrnehmen
kann?
Nochmals:
1. Rechtsbeschwerde , Einspruch und Widerspruch
Begründung: Vortrag nach 321a ZPO, (alle Fakten nochmals zu Gegenstand
des Verfahrens machen), hierzu der schriftliche Hinweis das man trotz
Rechtsblindheit dem gleichen Gericht nochmals Sachvortrag hält, doch
keinerleu Korrektur erwartet, weil Richter sich grundsätzlich bei
Rechtsbruch nicht selbst korregieren werden.
Hierzu die Entscheidungsgründe bei weiterer Ablehnung als noch im Raume
schwebend darstellen, sowie nach § 567 ZPO einen Sprungantrag zum
BVerfG beantragen unter Artikel 100 GG., da das Gericht wohl nicht in
der Lage ist seine Aufgaben zu erfüllen, mangels Motivation, Kenntnis
der Rechtslage etc......
Zuletzt bearbeitet: 29.11.08 19:54 von Administrator
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Frischling
Beiträge: 198
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» 30.11.08 09:14 « |
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Hallo zusammen,
mein Onkel Anti-Freisler hat mir gesagt, wer einen Rechtspfleger bzw.
eine Rechtspflegerin ablehnen will, sollte jedes einzelne
merkwürdige Verhalten sowie jede Gesetzesmißachtung und jede
parteiliche Verfahrensführung dokumentieren und dann in EINZELNEN
PUNKTEN und ZIFFERN vortragen, so dass nicht nur ein
Ablehnungsgrund vorliegt!
Zudem kann ich jedem nur das Buch von Dr. Egon Schneider empfehlen, am
Besten kaufen oder vorerst mal ausleihen: Befangenheitsablehnung
des Richters im Zivilprozess !!!
Zudem würde ich an Eurer Stelle in die Bibliothek gehen und mir
für 2-3 Euro einen ZPO-Kommentar z.B. von Zöller, 26. Auflage ausleihen/bestellen.
Die neuste, 27. Auflage erscheint in diesem Monat !!!
Preis 159 Euro.
Dort wird die "einheitliche herrschende Meinung in Rechtsprechung
und Schrifttum" wiedergegeben, auf welche Ihr Euch somit beziehen
könnt !!!
Vorsorglich sollte daher zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen
werde, dass
eine Richter- bzw. Rechtspflegerablehnung niemals rechtsmissbräuchlich
sein kann, wenn dem Richter bzw. Rechtspfleger tatsächlich ein
Verfahrensfehler unterlaufen ist !!!
Vgl. hierzu: OLG Frankfurt FamRZ 1993,1467
Gruß Frischling
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 01.12.08 00:38 « |
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Bitte mal die Frage konkretisieren.
Eine fehlende Legitimation ist immer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs die u.U. eine Täuschung, Amtsanmaßung, Rechtsbeugung,
Urkundfälschung, etc. pp, vertuschen soll.
Wer nichts zu verbergen hat, kann sich jederzeit legitimieren. Ein
"gesetzlicher Richter" (sofern vorhanden) allemal !
"Kennen müssen", § 43 ZPO verlangt die Kenntnis aller am Verfahren
Beteiligten (nicht Zuschauer). Die Norm f.d. 43er wäre der Art. 103 GG,
das rechtl. Gehör !
Das rechtl. Gehör besteht aus den Elementen
RECHT auf:
1. Stellungnahme
2. Information
3. Beachtung
vgl. gr. Kommentar zum Bonner Grund-Gesetz, Vahlen-Verlag, v. Mangoldt,
Klein, Starck, Art. 103(1)GG Rn 29
Verletzung des rechtl. GEhörs ist ein Automatismus f.d. Revision.
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Atomina
Beiträge: 1
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» 01.12.08 17:43 « |
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Hallo Leute,
sorry, aber bin ein absoluter Neuling.Seit einigen Wochen stehen mir
die Haare zu Berge, weil mir die §§ nur so um die Ohren fliegen.Konnte
in diesem für mich fantastischen,für unsere Zukunft wieder hoffend,
einmaligem Forum, leider noch nicht alles durchforsten. Hätte auch mal
eine kleine Anfrage.Wie verhält es sich, wenn man in einer
schriftlichen Klage steht, in der Hinsicht, dass ich von einem
Telefonkonzern verklagt wurde. Ich war mit einer Abrechnung desselbigen
nicht einverstanden, es kam zu keiner Einigung, Vertrag wurde von denen
gekündigt.Leider war es nicgt nur ein Doppelkartenvertrag, sondern noch
ein anderer.Also wurden alle beide gekündigt und eine Restlaufzeit
berechnet.Leider mehr als die üblichen 24 Monate, was ich wieder
beanstandet habe.Die Rechtsanwälte ließen meine diesbezüglichen Fragen
unter den Tisch fallen.Bis es zur Klage kam.Ich erwiderte die
Klageschrift und jetzt bekam ich einen Beschluß einer
Rechtspflegerin,ich soll um Gerichtskosten zu sparen das "große
Einsehen"kriegen und mich schriftlich mit allem einverstanden
erklären.Sie interessierte auch nicht mein Einwand,der darüber hinaus
gegangenen Vertragslaufzeit.Ich soll mir nur noch zusätzlich anfallende
Gerichtskosten ersparen.
Kann ich der Dame jetzt noch mit dem ges.Richter oder ähnlichem kommen,
oder wäre es besser, ich warte ohne Antwort meinerseits auf das Urteil
und fechte es dann an.
Was würde denn die liebe Tante Käthe dazu sagen?
Ich hoffe ich bin hier im richtigen "Strang"für solche wahrscheinlich
winzige Belange, im Gegensatz was andere Menschen hier durchmachen
müssen.
Liebe Grüße
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vonRoit
Beiträge: 2405
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» 02.12.08 00:24 « |
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Der
Vorsitzender der IPD hat dies schon vor 2. Jahren voraus gesagt, die
BRdvD Juristen werden sich anstregen "deutsches Recht" und somit Nazi -
Recht in die EU zu integrieren.
Da die EU Staaten nicht wissen was hier los ist, daher 80% Nazi -
Gesetzgebung in Deutschland, werden diese auch nicht ahnen was da auf
sie zu kommt.
Merkel liegt wie ein offenes Buch vor mir und nicht nur Die!
„Bündnis für das deutsche Recht" gegründet
Am 27.10.2008 haben das Bundesjustizministerium, die Bundesnotarkammer,
die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der Deutsche
Juristinnenbund sowie der Deutsche Richterbund ein „Bündnis für das
deutsche Recht" geschlossen.
Das Ziel der Initiative ist es, die Stellung und das Ansehen des
deutschen Rechts im Ausland zu stärken. Die fortschreitende
Globalisierung hat auf internationalem Parkett auch zu einem Wettbewerb
der nationalen Rechtsordnungen geführt. Aufgrund der in den meisten
Rechtsordnungen bekannten Parteiautonomie können die Vertragsparteien
nämlich in der Regel selbst das auf ihre Vertragsverhältnisse
anwendbare Recht wählen. Den Auslöser bildete die von der englischen
Law Society im November 2007 veröffentlichte Broschüre, in der für die
Verwendung des englischen Rechts und der englischen Gerichte im
internationalen Wirtschaftsverkehr geworben wird.
Das verabschiedete Maßnahmenpaket ist auf die Stärkung der
internationalen rechtlichen Zusammenarbeit mit Schwerpunkt im
Wirtschaftsrecht und die Förderung des Rechtsstandortes Deutschland
gerichtet. Unter Berücksichtigung regionaler Prioritäten soll die
Außendarstellung des deutschen Rechts („vorhersehbar, bezahlbar,
durchsetzbar") - u.a. durch Übersetzungen deutscher Rechtstexte -
verbessert werden. Zur besseren Abstimmung der auf diesem Gebiet
laufenden Projekte und Informationsaustausch soll eine Datenbank
entstehen. Bereits im November 2008 ist eine mehrsprachige Broschüre
über die Vorteile der deutschen Rechtsordnung „Law – made in Germany"
erschienen. Die Initiative soll dazu beitragen, die im Land des
Exportweltmeisters geltende Rechtsordnung ebenfalls zu einem
Exportschlager werden zu lassen. Das auch für Rechtskonzepte als
Qualitätsmerkmal geltende „made in Germany" soll Ländern, die aufgrund
ihrer Rechtstraditionen ohnehin eine besondere Nähe zum
kontinentaleuropäischen, insbesondere dem deutschen Recht, aufweisen,
und Interesse an der Übernahme bestimmter Rechtsgrundsätze haben,
zugänglich und noch näher gebracht werden. Die Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries bekräftigte, dass die Welt nicht am deutschen Wesen
genesen solle. Vielmehr setze man beim internationalen Engagement auf
Partnerschaft und Achtung von Traditionen. Das deutsche Recht sorge als
Teil des kontinentaleuropäischen Kodifikationsrechts für einen fairen
Interessensausgleich und eine angemessene Verteilung von Risiken. Daher
brauche es im globalen Wettbewerb gegenüber dem amerikanischen und
britischen Common Law weltweit nicht ins Hintertreffen zu geraten. 6
Alle im Bereich der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit Tätigen
sind aufgerufen, sich dem gemeinsamen "Bündnis für das deutsche Recht"
anzuschließen.
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