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Thema: Recht in der BRDvD
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Commander_J
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» 27.10.08 05:54 « |
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@ Herores:
Die Aufteilung der Dateien ist rein zufällig. Ich hab mir die Texte,
wie schon gesagt, als Argumentationshilfe / Beweise auf mein
Mobiltelefon kopiert - es wirft "Polizisten" doch ganz gewaltig aus der
Bahn wenn du denen Gesetzestexte vor die Nase hältst. Damit rechnen die
nämlich nie...
OWiG:
§ 5 Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff
oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die
Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen.
1. Da die BRDGmbH kein Staat ist, kann also kein Luftfahrzeug oder
Schiff das STAATszugehörigkeitszeichen führen.
2. Da die Bundesflagge im GG geregelt ist, und - wie wir ja wissen -
das GG aufgrund des fehlenden Geltungsbereichs nichtig ist, kann also
kein Luftfahrzeug oder Schiff die Bundesflagge führen.
Außerdem war die Regelung der Bundesflagge im GG m.E.
völkerrechtswidrig, da s-r-g die Reichsfarben des Deutschen Reichs sind
(Wmr. Verf. Art.3) und die OMF-BRD bzw die BRDGmbH bekanntlich nicht
Rechtsnachfoger des Dt. R. war bzw ist.
3. Ich habe bisher nirgendwo etwas darüber lesen können, daß das Owig
auch in der BRDGmbH, also "an Land" gilt...
4. Einführungsgesetz fürs Owig...
AGB BRDGmbH (GG FÜR(!!!) die BRD):
1. WO gilt das Ding??? Nur in der Präambel (die Präambel ist nur ein
Vorwort, eine Einleitung - definitiv kein Bestandteil des
Gesetzestextes) is etwas in dieser Richtung vermerkt:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten
Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft
seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Was sagt dieser Text aus...?
1. Die "...Verantwortung vor Gott..." kennzeichnet dieses Pamphlet für
mich eindeutig schon im Voraus als religiösen Text. Hier wird schon im
Vorwort gegen Art 140 und daraus folgend gegen Art 137 Wmr Verf
verstoßen. Da an dieser Stelle auf "Gott" verwiesen wird, war an dieser
Stelle die Sache mit dem Gesetz für mich erledigt, da ich nicht an
Gott, sondern an ER - Das Fliegende Spaghettimonster glaube (kein
Scherz).
2. Die Unterstellung "...hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben..." ist doch
Hochverrat am Deutschen Reich pur!!! WANN hat denn das Deutsche Volk
darüber abgestimmt, ob es das GG überhaupt wil. Warum werden die
Begriffe "Verfassung" und "Grundgesetz" vermengt? Steht diese
Textstelle nicht in krassem Gegenteil zum Art 146...?!
3. Auch die Behauptung "...Die Deutschen in den Ländern (...) haben in
freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet..." kann ja irgendwie nich ganz stimmen, da der Art 120 etwas
ganz anderes besagt. Außerdem fehlen immernoch weite Teile des Reiches,
so daß von einer Vollendung der Einheit überhaupt nicht gesprochen
werden kann!
4. Der Schlußsatz "...Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk." aber ist die Härte! Demzufolge gilt das GG nicht für
Ausländer. Das paßt doch irgendwie nich wirklich zum Art 3 (1)... Auch
gilt das GG danach NUR für Deutsche, EGAL WO diese sich grad aufhalten.
Sei es in China (ich stell mir grad die Gesichtsentgleisung des
chinesischen Richters vor, wenn sich nen Deutscher in China vor nem
chin. Gericht auf das GG für die BRDGmbH beruft... ), in Mexiko, auf dem Mond oder
auf dem Mars!
Weiterhin widersprechen sich sehr viele Artikel des GG BRDGmbH. Das
"Meisterstück" ist aber der Art 144 (1) mit seinem Verweis auf den Art
23. Hier kann man definitiv erkennen, daß mit dem Art 23 etwas nicht
stimmen kann... Warum wissen wir ja alle.
Auch beinhaltet der Art 144 im 2. Absatz m.E. etwas, was in Verbindung
mit Art 20 und Art 50 sowie mit Blick auf Pommern und Niederschlesien
sehr interessant sein dürfte... Oder wie würdest du es finden, wenn
plötzlich polnische Staatsbürger im Bundesrat mit über Gesetze
entscheiden...?!
Über das Bundesbeamtengesetz habe ich schon weiter oben etwas getextet.
Das entstammt zwar nicht meiner Feder, trifft aber den Nagel auf den
Kopf.
Bei der Weimarer Verfassung mußt du m.E. nur mal nach dem Datum suchen,
wann sie abgeschafft wurde... Was...?! Du kannst es nicht finden...?!
Zum Schluß noch nen Wort zu den Menschenrechten: Das sind unsere
wertvollsten Waffen gegen die BRDGmbH - Diktatur! Art 25 des GG für die
BRDGmbH bestätigt dies.
Zuletzt bearbeitet: 28.10.08 13:19 von Commander_J
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Robinhood
Beiträge: 26
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» 28.10.08 11:07 « |
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Neuer Beitrag gesetzlicher Richter nach Art
101 GG.
S……….K.
Neuestraße
21258 Heidenau
Amtsgericht vorab per Telefax
Unter den Linden 23
21255 Tostedt
16.10.2008
z.Hd. Herrn P………../ Direktor des Amtsgerichts Tostedt
zum Geschäftszeichen: NZS 17 Ds 125 Js 20924/08
Sehr geehrter Herr Pittelkow,
die gestrige Veranstaltung in Ihrem Hause um 14:00 Uhr, Zimmer CE.02
bedarf eines Reports und Beschwerde.
Zunächst nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass meine Familie Alkohol im
Straßenverkehr missbilligt und ablehnt.
Doch was gestern ca. 25 Zuhörer (das Volk) erfahren mussten, dass sich
die Besetzung des Gerichts, sich nicht legitimieren wollte und sich in
die Anonymität verzogen haben, billigen wir nunmehr nicht, dass diese
Personen eines Gerichts im Namen des Volkes ein Urteil, ohne eine
Identitätsprüfung nach § 222 STP0 sprechen wollten. Die Ladende Frau
Sch……als Justizsekretärin, war ebenso nicht vorhanden.
Aus dem Internet ist zu erfahren, dass im letzten Jahr ca. 1300 Richter
in der BRD befragt wurden, ob sie denn gesetzliche Richter wären.
Niemand konnte dieses bestätigen.
Nun waren die Zuhörer ganz erstaunt darüber, dass sich die vorgebliche
„Richterin“ V…………auf Nachfrage durch den Familiensprecher von K……..,
sich 2 x als gesetzliche „Richterin“ ausgegeben hat. Stolz erklärte
sie, dass sie zu Hause sogar eine Urkunde darüber hätte. Diese Urkunde
mache ich wegen Offenkundigkeit nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO
hinsichtlich solcher Beweiserhebungen, die wegen Offenkundigkeit
überflüssig sind,
u.a. zur Grundlage des Verfahrens, wer denn diese Urkunde ausgestellt
hat.
Diese Aussage veranlasst uns, es ins Internet zu stellen, dass wir in
Tostedt endlich fündig geworden sind.
Ein gesetzliche Richter (Art. 101 GG) kann nur Deutsches Recht
vertreten. Ist die Urkunde von der BRD ausgestellt, wäre es
Besatzerrecht etc. pp., also nach Deutschem Recht ungültig und ohne
territorialen Geltungsbereich. So kann Frau V………… nur über einen
Dienstausweis- und keinen Amtsausweis verfügen und ist somit entgegen §
11 Nr. 2 StGB keine Amtsträgerin. Zumal die BRD nur ein Gewerbebetrieb
ist (siehe Finanzagentur Frankfurt HR B 51411).
Amtsträger kann nur derjenige sein, der nach Art.116 GG die Deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt und der Staat Staatshoheit und eine eigene
Verfassung laut Art. 146 GG besitzt. Die BRD kann dieses nicht
vorweisen, siehe Art.133 GG.
Alte Fassung bis 2005 sagt: Deutscher ist, wer die Deutsche
Staatsangehörigkeit mit der unmittelbaren Reichsangehörigkeit, besitzt.
So wäre dann noch zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit Frau V………..als
„Richterin“ und der „Staatsanwalt“, sowie sämtliche am Verfahren
Beteiligten am 15.10.2008 im Raum CE.02, besitzen. - 2 -
- 2 -
Zumal Frau V………….in der Vorverhandlung bereits darüber belehrt worden
ist, dass es den Staat „Deutsch“ nicht gibt, als sie den Beschuldigten
nach der Staatsbürgerschaft fragte und sie ihm das Wort „Deutsch“ in
den Mund legte. Sie stammelte dann noch irgendwas von: ja , das ist
eben `mal so!
Der GVG § 15 ist aufgehoben, der die Gerichte als Staatsgerichte
ausgewiesen hatte, obwohl seit 1945/49 der Deutsche Staat nicht mehr
handlungsfähig ist.
Was davon übrig geblieben ist, sind Schiedsgerichte nach § 1059 ZPO und
Standgerichte entgegen Art. 101 (1) GG. Letztere sind verboten und
nicht zulässig. Also sollte am gestrigen Tag ein Standgerichtsurteil
ergehen ??
Wird ein neuer Termin anberaumt, so erwarten wir die Unterschriften der
„Richterin“ V…………und von dem Namenlosen, unbekannten „Staatsanwalt“,
mit seinem arroganten, hämischen Grinsen während der Vorverhandlung,
unter der Vorlagepflicht und der Versicherung an Eides statt, zu setzen.
Dieses wird zur Grundlage eines neuen Termins davon abhängig gemacht,
dass jemand erscheint.
Sämtliche Schriftstücke sind unter Zeugen überreicht worden, da ja
vermutlich nichts davon protokolliert worden ist und jeder nur den
Drang hatte, schnell den Raum von Rechtlosigkeit, zu verlassen.
Erweiterungen vorbehalten.
Gez.: K…………
Dies ist ein maschinell erstelltes Schriftstück und ist ohne
Unterschrift gültig und gilt innerhalb 3 Tagen nach Postaufgabe als
zugestellt.
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 28.10.08 11:43 « |
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Herr Peters hat schon genug Opfer produziert soll hier nicht weiter
propagiert werden !
Nochmal: wir sind hier keine Plattform für irgendeine Krr oder sonstige
"Menschen", die bestenfalls aus einer Art Profilneurose heraus handeln
und mittels dieser noch Hunderte ins Verderben stürzen.
Es gibt K E I N E Garantie gegen Willkür. Selbst mittels der Kenntnis
von Recht und Gesetz, insbesondere der NORMEN kann ich Willkür nicht zu
100 % eliminieren, allerdings mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9 %
nahezu "unmöglich" machen, weil ansonsten die Diktatur ihre Maske
verlieren und ihre Fratze zu vielen unbedarften und noch schlafenden
Deutschen zeigen müßte !
Deswegen immer stur auf der Rechtsnorm bleiben, helfen, den Art. 146 GG
umzusetzen und damit zur Herstellung der Demokratie beizutragen.
Und erst, wenn das dt. Volk wieder frei und selbst beschließen kann,
dann kann es "sagen", was es will !
Und die Mülleimer in den Behörden sind weitaus größer, als alle
Postsendungen, die ihr schicken könntet. Also lassen und wie Schlesier
richtig bemerkte auf die wesentlichen Dinge konzentrieren !
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Krascher
Beiträge: 1094
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» 03.11.08 12:55 « |
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"Die
von Ihnen zitierten Vorschriften des BGB beziehen sich nicht auf ein
gerichtliches Verfahren, hierfür gilt ausschließlich die ZPO."
Die ZPO ist das Formrecht des BGB ! Im übrigen gilt die Rechts-bzw.
Normenhierarchie, ansonsten könnte jeder § der ZPO dem BGB oder GG oder
dem Völerrecht (s. Art. 25 GG) einfach und willkürlich widersprechen !
"Eine Rechtsmittelbelehrung ist in einem Urteil nicht vorgesehen."
Ein Brüller schlechthin ! Nach welcher NORM denn nicht ?
Selbst für den Laien ist das eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nach Art. 103 GG !
"Die Zustellung des Urteils
erfolgte im Wege der Ersatzzustellung in rechtlich zutreffender Weise
nach § 180 ZPO"
Erbärmlich, was so alles an einem OLG rumfleucht und kreucht !
Der Art. 103 GG spricht in Abs. 1 Rn 31 (gr. Kommentar) ganz klar von P
E R S Ö N L I C H !
Offensichtich ist das GG am hiesigen OLG nicht bekannt. Auf irgendeiner
BT-Seite kann man als "Bürger" diese frei bestellen. Vielleicht sollte
man für das OLG eines in Auftrag geben ?
"Die Unterschriften unter dem Urteil befinden sich auf dem Original,
das sich in den Akten befindet. Dies entspricht den gesetzlichen
Vorschriften (§ 315 ZPO), den Parteien wurden Ausfertigungen zugestellt
(§ 317 ZPO)"
Auch die Ausfertigungen sind zu unterschreiben durch Urkundsbeamte !
Allerdings kritzeln dort nur noch mittels Paraphe (keine Unterschrift,
somit nichtige Ausfertigung !) Justizangestellte "als" Urkundsbeamte.
Könnte mein Schwager Fritz demnächst auch "als" Richter Haftbefehle
ausstellen !
"Die Entscheidung des Landgerichtes stellt keinen Verwaltungsakt dar,
sondern ein Urteil."
Wenn gar nichts ersichtlich ist, ist es bestenfalls ein nichtiger
Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG !
"Gegen das genannte Urteil wäre die Berufung das richtige Rechtsmittel
gewesen. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des LG ist aber die
Revision gesetzlich nicht zulässig (§§ 542 ff. ZPO).
Na, auf die NORM für derlei "Lügenmichelei" darf man gespannt sein.
"Wir entziehen dir den ges. RIchter, denn einen ges. GVP nach § 21 e
GVG haben wir generell nicht. Darüber klären wir auch nicht auf und
reden schon gar nicht mit dir, wenn du nicht nach dem
Rechtsberatungsgesetz von Adolf Hitler v.1935 einen BRD-Standesrechtler
nimmst, dessen Aufgabe die Rechtsbeugung und der Mandantenverrat ist.
Das ist zwar menschenverachtend, völkerrechtswidrig und verboten, aber
damit verdienen wir seit 1949 in dem Besatzerkonstrukt richtig gutes
Geld und das wollen wir auch gerne beibehalten !
Und wenn du dich jetzt noch wehren willst, wird es richtig teuer für
dich ! - Das nennen wir die "Kostenschraube" ! Das rechtliche Gehör
wird dir dadurch gewährt, dass wir dir sagen, was du zu tun hast und
was nicht."
Auch eine Beschwerde gegen
ein Urteil eines LG ist
nicht zulässig (§ 567 ZPO), schon gar nicht die Rechtsbeschwerde (§ 574
ZPO ff.)."
"Also wenn wir schon willkürlich in Nazi-Manier hier Standgericht
spielen, dann wollen wir das auch richtig tun. Rechtsmittel gegen
NS-Recht sind generell nicht zugelassen. Wir können zwar nicht
begründen, nach welcher Norm, aber das ist auch nicht nötig, denn wir
haben schließlich die Gewehre und ihr seid ja eh nur das dumme dt.
Volk" !
Die Tage eurer Selstgefälligkeit sind
gezählt, Schwarzkittel !
Sobald die Deutschen wieder gesetzliche Richter haben, klopft das
Gesetz an eure Türe und da helfen dann weder üppige Auslandskonten oder
sonst. Vermögen oder 2. oder 3. Staatsangehörigkeiten.
Zuletzt bearbeitet: 03.11.08 12:58 von Krascher
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