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Thema: Recht in der BRDvD
Bewertung:
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Commander_J
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» 14.10.08 17:14 « |
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Meine Tante Käthe würde sowas hier vorlegen und fragen...:
Rechtsunsicherheit
Sehr geehrter BRdvD – Beamter, (BRdvD = Bundesrepublik des vereinten
Deutschland)
mit diesem Schreiben möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, daß ich
mich zur Zeit in einer Rechts-unsicherheit befinde, die einer
sofortigen Klärung durch Ihre Person bedarf.
1.) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist die OMF-BRD seit 1990 durch
Streichung des Art. 23 GG a. F. “de jure“ erloschen. (OMF= Organisation
einer Modalität der Fremdherschaft – Prof. Dr. Carlo Schmid (SPD) am
18.09.1948)
2.) Aus dem gleichen Grund der Aufhebung von GG Art. 23 a. F. wurde das
Gerichtsverfassungsgesetz,
die Zivil- und Strafprozessordnungen sowie deren Einführungsgesetze
ebenfalls nichtig.
3.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der
OMF-BRdvD exakt am
11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag
das Einführungsgesetz für
das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der
Bekanntgabe im Bundesanzeiger
am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine
rechtliche Grundlage mehr.
4.) Auf die gleiche Art und aus dem gleichen Grund wurden bereits im
04/2006 die Strafprozessordnung
(StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) gelöscht, indem
das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze
am 25.04.2006 mit der
Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden die Gesetzeswerke
rückwirkend aufgehoben.
Auch der § 5 von ZPO, StPO, und GVG ist weggefallen. In dem stand der
Geltungsbereich für die
Gesetzeswerke, und nun wird es ganz einfach, sogar für absolute Laien:
Ein Gesetz, das nirgendwo
gilt, gilt gar nicht! Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein
juristisch in der OMF-BRdvD
weder einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, einen Richter
oder einen Gerichtsvoll-
zieher.
Sie als Beamter der OMF-BRdvD wurden soeben mit diesem Schreiben über
meine bestehende Rechts-unsicherheit in Kenntnis gesetzt.
Belehrung!
Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen
Handlungen auf ihre Recht-mäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstration
ist eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung zu erheben hat,
wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen.
(§ 38 BRRG) (Beamtenrechtsrahmengesetz)
Ansonsten besteht z. B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
4. Täuschung im Rechtsverkehr (§ 123, 124, 125, 126 u. 134 sowie 138
BGB)
5. Betrug im Rechtsverkehr (§ 267 StGB)
6. Bedrohung und Amtsanmaßung (§ 132 StGB u. § 241 StGB)
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von
juristischer Willkür oder Rechts-beugung zur Kenntnis nimmt und nicht
zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwen-dige
unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung
Mittäter nach § 25 StGB.
Nach StGB § 138 ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere
Bürger u. a. in Fällen des Hoch-verrates, Völkermordes, Verbrechen
gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei
Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede
Rechtsbeugung und Strafvereitelung. (§ 25 StGB)
Bundesbeamtengesetz
§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (...).
§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen
Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des
Deutschen Reiches bis zum
31.12.1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den
Grenzen vom
31.12.1937
§ 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz,
soweit gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist.
Und nun stellt sich mir an dieser Stelle die grundsätzliche Frage, ob
die “Ernennungsurkunden“ der BRdvD – Beamten denn nun auch wirklich vom
“Reichsminister“ der Justiz ausgestellt und unterschrieben worden
sind...
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Commander_J
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» 23.10.08 03:27 « |
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Ich
weiß, deshalb steht ja da auch "BRdvd" was m.E. gleich BRDGmbH ist. Ich
denk mal, es ist besser, ner unbedachten Wachtel nich gleich mit der
Privatfirma zu kommen. Dürfte - in Anbetracht der Gesamtsituation -
evtl. etwas zu heftig für den sein... Aber ich kenn mich mittlerweile
in der Thematik recht gut aus, so daß ich für "Gegenschläge" recht gut
gerüßtet bin. Aber trotzdem danke für deinen Hinweis...
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ull
Beiträge: 111
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» 24.10.08 22:14 « |
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servus
brd finanzagentur gmbh
AGBßs hier
und hier direkt auf der website
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Geld - und Kapitalmarktgeschäfte des Bundes und seiner
Sondervermögen
Fassung Juli 2006
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten von
der „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH“ (im Folgenden:
„Deutsche Finanzagentur“) im Namen der Bundesrepublik Deutschland oder
seiner Sondervermögen (im Folgenden: „Bund“) abgeschlossenen Geld - und
Kapitalmarktgeschäfte.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte
zwischen den Vertragsparteien.
1.3 Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen
seitens des Bundes, vertreten durch die Deutsche Finanzagentur, nicht
direkt und ausdrücklich widersprochen wird.
2 ÄNDERUNGEN
2.1 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den
Geschäftspartnern schriftlich bekanntgegeben.
2.2 Sie gelten als genehmigt, wenn der Geschäftspartner nicht
schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Deutsche
Finanzagentur bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der
Geschäftspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an die Deutsche Finanzagentur absenden.
3 VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
3.1 Die Deutsche Finanzagentur ist bei ihren Geld - und
Kapitalmarktgeschäften nur und ausschließlich im Namen und für Rechnung
des Bundes tätig.
3.2 Nur der Bund wird aus diesen Geschäften berechtigt und verpflichtet.
4 GESCHÄFTSGEHEIMNIS
4.1 Der Bund und die Deutsche Finanzagentur wahren Verschwiegenheit
über alle Tatsachen und Wertungen, von denen sie im Umgang mit den
Geschäftspartnern Kenntnis erlangen (Geschäftsgeheimnis). Diese
Verschwiegenheitspflicht gilt nicht zwischen den für die Steuerung und
Kontrolle des Schuldenwesens zuständigen Stellen des Bundes und der
Deutschen Finanzagentur.
4.2 Umstände, die dem Geschäftsgeheimnis unterfallen, dürfen Dritten
nur offenbart werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder
der Geschäftspartner eingewilligt hat. Dies gilt nicht für
Sachverhalte, die der Öffentlichkeit bereits durch Presse, Rundfunk,
Fernsehen oder andere Medien ohne Zutun des Bundes bzw. der Deutschen
Finanzagentur bekannt geworden sind.
5 HAFTUNG
5.1 Der Bund haftet bei der Erfüllung seiner durch die Deutsche
Finanzagentur wahrgenommenen Verpflichtungen für jedes Verschulden der
Deutschen Finanzagentur und ihrer Mitarbeiter sowie der Personen, die
die Deutsche Finanzagentur zur Erfüllung der Verpflichtungen
hinzuzieht.
5.2 Entsteht darüber hinaus ein gesetzliches oder
rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis zwischen der Deutschen
Finanzagentur und den Geschäftspartnern, haftet die Deutsche
Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet
die Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern nur für vorsätzliches
und grob fahrlässiges Verschulden. Die Haftung umfasst in den Fällen
des S.2 nicht die mittelbaren Schäden oder den entgangenen Gewinn. Die
Deutsche Finanzagentur haftet nicht für Schäden, die durch höhere
Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von
ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik,
Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügung von hoher Hand im In- und
Ausland) eintreten.
6 MAßGEBLICHES RECHT UND GERICHTSSTAND
6.1 Maßgebliches Recht ist das deutsche Recht.
6.2 Gerichtsstand ist bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen
ergebenden Streitigkeiten Frankfurt/Main, soweit der Vertragspartner
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die
Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine
vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische
Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen vergleichbar sind.
7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES GESCHÄFTSPARTNERS
7.1 Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es
erforderlich, dass der Geschäftspartner der Deutschen Finanzagentur
Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder
die Änderung einer gegenüber der Deutschen Finanzagentur erteilten
Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt.
7.2 Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die
Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das
Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung
in dieses Register eingetragen wird.
++++++
ich kann sie dir auch zum download als pdf anbieten von der website,
sag bescheid
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